Kita-Recht: Kein Anspruch auf Betreuung in Randzeiten

Wer unseren Blog regel­mäßig liest, weiß es bereits: Kinder ab einem Jahr haben einen Kita-Anspruch. Und wenn beide Eltern vollbe­schäftigt sind, müssen sich die Betreu­ungs­zeiten unter Umständen sogar nach dem Bedarf richten. Diesen Grundsatz hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster in einem Eilbe­schluss, der bisher als Presse­mit­teilung vorliegt, nun aber wieder etwas relati­viert. Denn tatsächlich gibt es ja Eltern, die im Schicht­dienst arbeiten oder sehr spät noch tätig sind. Wäre es dann verhält­nis­mäßig, den ganzen Betrieb der Kinder­ta­ges­stätte daran auszurichten?

Im vorlie­genden Fall ging es um Kölner Eltern, die beide in der Medien­branche tätig sind. Sie sind daher auf einen Kitaplatz bis mindestens 18 Uhr angewiesen. Die Stadt Köln hatte sie dagegen auf eine Einrichtung mit einer Öffnungs­zeitbis 16:30 h verwiesen. Nach der im Eilver­fahren vorläufig durch­ge­führten Prüfung argumen­tiert das Gericht, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung keine Öffnungs­zeiten der Kinder­ta­ges­ein­richtung beinhalte, die in jeder Hinsicht an indivi­duelle Bedürf­nisse angepasst seien. Dies gelte auch unter Berück­sich­tigung des Wahlrechts der Erzie­hungs­be­rech­tigten. Die Verpflichtung, Betreu­ungs­plätzen vorzu­halten, orien­tiere sich am Gesamtbedarf.

Für Kinder unter drei Jahren bestehe die Möglichkeit, sich (zusätzlich) eine staatlich ebenfalls geför­derte Tages­mutter zu nehmen. Die wird dann oft eher auf indivi­duelle Wünsche eingehen können, als eine Kinder­ta­ges­stätte (Olaf Dilling).

2020-02-28T10:32:02+01:0028. Februar 2020|Verwaltungsrecht|

Kinderlärm und Wohnungseigentum

Um es gleich vorweg­zu­nehmen: Kinderlärm ist „im Regelfall“ keine schäd­liche Umwelt­ein­wirkung. Das hat der Gesetz­geber sogar ausdrücklich als § 23 Abs. 1 a) ins Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) eingefügt. Dort wird detail­liert verwiesen auf „Geräusch­ein­wir­kungen, die von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen, Kinder­spiel­plätzen und ähnlichen Einrich­tungen wie beispiels­weise Ballspiel­plätzen durch Kinder hervor­ge­rufen werden“. Bei der Beurteilung der Geräusch­ein­wir­kungen dürfen Immis­si­ons­grenz- und ‑richt­werte nicht heran­ge­zogen werden.

Eine andere Frage ist, wie das innerhalb einer Wohn- und Teilei­gen­tums­ge­mein­schaft ist, also in einer Anlage, in der sich neben Eigen­tums­woh­nungen auch Räume befinden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darüber hatte der Bundes­ge­richtshof (BGH) vor ein paar Tagen in einer Entscheidung zu befinden, die bisher nur als Presse­mit­teilung vorliegt. Geklagt hatten Wohnungs­ei­gen­tümer, die direkt über einer Teilei­gen­tums­einheit wohnen, die als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden. Da die recht­liche Grundlage für das Teilei­gentum die Teilungs­er­klärung nach § 8 Abs. 1 WEG ist, die von 1987 stammte, hatten sich die Kläger darauf berufen, dass für die entspre­chenden Räumlich­keiten ein „Laden mit Lager“ vorge­sehen war

Der BGH kommt bei der Beant­wortung der Frage, ob das Eltern-Kind-Zentrum als eine Kinder­ta­ges­stätte oder eine ähnliche Einrichtung mehr stört als ein Laden mit Lager auf den § 23 Abs. 1 a) BImSchG. Der habe eine Ausstrah­lungs­wirkung auf das Wohnungs­ei­gen­tums­recht: Denn mit dieser Norm verfolge der Gesetz­geber das Ziel, Kinderlärm grund­sätzlich zu privi­le­gieren und ein klares „Signal für eine kinder­freund­liche Gesell­schaft“ zu setzen. Dem ist eigentlich nichts hinzu­zu­fügen (Olaf Dilling). 

2019-12-16T19:07:36+01:0016. Dezember 2019|Allgemein, Immissionsschutzrecht|