Kita-Recht: Kein Anspruch auf Betreuung in Randzeiten

Wer unseren Blog regelmäßig liest, weiß es bereits: Kinder ab einem Jahr haben einen Kita-Anspruch. Und wenn beide Eltern vollbeschäftigt sind, müssen sich die Betreuungszeiten unter Umständen sogar nach dem Bedarf richten. Diesen Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Eilbeschluss, der bisher als Pressemitteilung vorliegt, nun aber wieder etwas relativiert. Denn tatsächlich gibt es ja Eltern, die im Schichtdienst arbeiten oder sehr spät noch tätig sind. Wäre es dann verhältnismäßig, den ganzen Betrieb der Kindertagesstätte daran auszurichten?

Im vorliegenden Fall ging es um Kölner Eltern, die beide in der Medienbranche tätig sind. Sie sind daher auf einen Kitaplatz bis mindestens 18 Uhr angewiesen. Die Stadt Köln hatte sie dagegen auf eine Einrichtung mit einer Öffnungszeitbis 16:30 h verwiesen. Nach der im Eilverfahren vorläufig durchgeführten Prüfung argumentiert das Gericht, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung keine Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte, die in jeder Hinsicht an individuelle Bedürfnisse angepasst seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten. Die Verpflichtung, Betreuungsplätzen vorzuhalten, orientiere sich am Gesamtbedarf.

Für Kinder unter drei Jahren bestehe die Möglichkeit, sich (zusätzlich) eine staatlich ebenfalls geförderte Tagesmutter zu nehmen. Die wird dann oft eher auf individuelle Wünsche eingehen können, als eine Kindertagesstätte (Olaf Dilling).

2020-02-28T10:32:02+01:0028. Februar 2020|Verwaltungsrecht|

Kinderlärm und Wohnungseigentum

Um es gleich vorwegzunehmen: Kinderlärm ist “im Regelfall” keine schädliche Umwelteinwirkung. Das hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich als § 23 Abs. 1 a) ins Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt. Dort wird detailliert verwiesen auf “Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden”. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Eine andere Frage ist, wie das innerhalb einer Wohn- und Teileigentumsgemeinschaft ist, also in einer Anlage, in der sich neben Eigentumswohnungen auch Räume befinden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) vor ein paar Tagen in einer Entscheidung zu befinden, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt. Geklagt hatten Wohnungseigentümer, die direkt über einer Teileigentumseinheit wohnen, die als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden. Da die rechtliche Grundlage für das Teileigentum die Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG ist, die von 1987 stammte, hatten sich die Kläger darauf berufen, dass für die entsprechenden Räumlichkeiten ein “Laden mit Lager” vorgesehen war

Der BGH kommt bei der Beantwortung der Frage, ob das Eltern-Kind-Zentrum als eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung mehr stört als ein Laden mit Lager auf den § 23 Abs. 1 a) BImSchG. Der habe eine Ausstrahlungswirkung auf das Wohnungseigentumsrecht: Denn mit dieser Norm verfolge der Gesetzgeber das Ziel, Kinderlärm grundsätzlich zu privilegieren und ein klares “Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft” zu setzen. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen (Olaf Dilling). 

2019-12-16T19:07:36+01:0016. Dezember 2019|Allgemein, Immissionsschutzrecht|