Parken in Einbahnstraßen mit Radgegenverkehr

In vielen innerstädtischen Tempo-30-Zonen ist in den Einbahnstraßen der Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben. Seit einer Novelle der StVO im Jahr 1999 ist es sogar so, dass die Freigabe in Straßen mit wenig Verkehr angeordnet werden soll.

Was oft nicht bekannt ist: Die weitere Voraussetzung dafür ist nach der Verwaltungsvorschrift, dass genug Platz für den Begegnungsverkehr vorhanden ist. Laut Verwaltungsvorschrift sollen das, wenn in der Straße mit Buslinien- oder stärkerem Lkw-Verkehr zu rechnen ist, mindestens 3,50 m sein.

Einbahnstraßenschild

Die ausreichende Begegnungsbreite ist vor allem dann häufig nicht gegeben, wenn die Fahrbahn durch parkende Kraftfahrzeuge verengt ist. Dann verbleibt in vielen Straßen nämlich nur die Mindestbreite von gut 3 m, die nötig ist, damit eine Fahrbahn auch gefahrlos von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr passiert werden kann. Je nach örtlichen Gegebenheiten ist ein gefahrloses Passieren dann nicht mehr möglich. Da es oft zwischen Fahrradfahrern und parkenden Kfz zu Kollisionen kommt, weil Fahrer oder Beifahrer die Türen unvermittelt öffnen, muss ein Sicherheitsraum zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrradfahrern eingeplant werden, der von den gut drei Metern noch abgeht. Zumindest müssen an solchen Straßen dann in regelmäßigen Abständen ausreichend große Begegnungsstellen einrichtet werden, in die Fahrzeuge ausweichen können.

Zudem ist die Anordnung von Parkplätzen oder die Duldung von parkenden Fahrzeugen nicht rechtmäßig, soweit dadurch die notwendige Begegnungsbreite eingeschränkt wird. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg von 2021 wird dies näher begründet. In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Anwohner vor seiner Garageneinfahrt aber außerhalb der eigens markierten Parkplätze aufgesetzt geparkt hatte. In diesem Bereich war durch die Unterbrechung der Parkmarkierungen eine Ausweichfläche geschaffen worden.

Der Kläger hatte dort seit Jahren geparkt, bis er mehrmals Verwarnungsgelder zahlen musste. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO. Dieser wurde ihm von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zunächst mit der Begründung verweigert, dass das Parken auf Zufahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch für die Berechtigten verboten sei. Das VG hat dies zwar verneint: Die Vorschrift schütze allein den Berechtigten. Die Anordnung der Freigabe der Einbahnstraße für den Fahrradverkehr würde jedoch bedingen, dass nunmehr “für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten, vorhanden” sei. Deshalb sei es nicht möglich, dem Kläger das Parken auf (und vor) seiner Zufahrt zu erlauben. (Olaf Dilling)

2023-06-30T14:19:33+02:0029. Juni 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Autofahren auf dem Bürgersteig

Begegnungsverkehr auf einspurigen, aber dennoch in beide Richtungen benutzbaren Straßen ist stets eine Charakterprobe. Tief sitzt jedenfalls die Erinnerung an einen eigentlich als bescheiden und höflich bekannten Nachbarn meiner Jugendzeit. Der stand irgendwann mit seinem Kleinwagen auf einem Wenderondell unserer Kleinstadt, ihm frontal gegenüber der weiße Mercedes des Vorsitzenden des lokalen Segelvereins. Keiner von beiden wollte weichen. Unser Nachbar nicht, weil er dort schließlich wohnt und entsprechend besondere Anliegerrechte zu haben wähnte, der Vorsitzende nicht, weil er einfach unentbehrlich war und es außerdem sehr eilig hatte. Nun, er hatte es mindestens eine halbe Stunde lang sehr eilig. Denn so lange haben beide dort verharrt. Da es sich um eine norddeutsche Kleinstadt handelte, wurde dabei kaum ein Wort gesprochen. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, etwas zurückzusetzen und den Weg frei zu geben. Wahrscheinlich wäre es auch möglich gewesen, auf den Bürgersteig auszuweichen. Aber – und nun kommen wir zur heutigen Rechtsfrage – ist das eigentlich erlaubt?

Tatsächlich hat sich das Verwaltungsgericht Neustadt mit dieser rechtlich auf den ersten Blick – jedenfalls im buchstäblichen Sinne – etwas “abwegigen” Frage beschäftigen müssen. Angesichts immer größerer Kraftfahrzeuge, die sich den knappen städtischen Straßenraum teilen, ist sie immerhin nicht ganz uninteressant. Denn wo das aufgesetzte Parken verboten ist, ist immer öfter das Phänomen zu beobachten, dass Kraftfahrzeuge auf engen Straßen mit den rechten Wagenrädern Seitenstreifen, inklusive Fahrradwege oder Bürgersteige “mitbenutzen”. Für die Kommunen ist das, wie uns ein ehemaliger Umwelt- und Verkehrssenator mal erklärt hat, vor allem deshalb ein Problem, weil Bordsteinkanten und Pflasterung darunter leiden, was zu hohen Instandhaltungskosten führt. Die Gemeinde Bad Dürkheim hatte deshalb Vorsorge getroffen und die Bordsteine gleich in einer durchgehenden Pflasterung verschwinden lassen, so dass die Seitenstreifen mit Fußgängerwegen nur noch durch farbliche Absetzungen erkennbar waren. Zudem war die Fahrbahn trotz der Benutzung im Gegenverkehr an Engstellen, bzw. sogar längeren Passagen, nur 3,20 m breit.

Der Kläger hatte vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Fußgänger auf eine Einbahnstraßenregelung und auf Bordsteine gedrängt und weitere Vorschläge zur Verbesserung der Straßenplanung gemacht, beispielsweise zur Entfernung von Parkplätzen an den Engpässen. Die Verwaltung hat in dem Zusammenhang die Auffassung geäußert, dass eine Mitbenutzung des Seitenstreifens im Begegnungsverkehr möglich sei. Daher sei der Gegenverkehr trotz der Engstellen kein Problem. 

Das Gericht hat anders entschieden und dem Kläger recht gegeben: “Auch an Engstellen dürfen Gehwege im Begegnungsverkehr nicht befahren werden”. Dies gelte auch für historisch gewachsene enge Straßen. Lediglich in Notlagen zum Beispiel zur Vermeidung von Kollisionen sei ausnahmsweise ein kurzzeitiges Ausweichen auf einen Seitenstreifen zulässig. Dies müsse unter äußerster Sorgfalt und sofortiger Anhaltebereitschaft erfolgen und dürfe außerdem nicht zum Zweck des rascheren Vorankommens im Verkehr dienen. Auch das wäre also keine Lösung für das eingangs beschriebene Problem gewesen.

Eigentlich ist ja in § 2 Abs. 1 StVO alles gesagt: “Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte” und in Satz 2: “Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn”. Aber im Recht, im Verkehrsrecht zumal, gibt es bekanntlich keine Selbstverständlichkeiten (Olaf Dilling).

2020-01-14T12:38:43+01:0017. Dezember 2019|Verkehr|