Begeg­nungs­verkehr auf einspu­rigen, aber dennoch in beide Richtungen benutz­baren Straßen ist stets eine Charak­t­er­probe. Tief sitzt jeden­falls die Erinnerung an einen eigentlich als bescheiden und höflich bekannten Nachbarn meiner Jugendzeit. Der stand irgendwann mit seinem Klein­wagen auf einem Wende­rondell unserer Klein­stadt, ihm frontal gegenüber der weiße Mercedes des Vorsit­zenden des lokalen Segel­vereins. Keiner von beiden wollte weichen. Unser Nachbar nicht, weil er dort schließlich wohnt und entspre­chend besondere Anlie­ger­rechte zu haben wähnte, der Vorsit­zende nicht, weil er einfach unent­behrlich war und es außerdem sehr eilig hatte. Nun, er hatte es mindestens eine halbe Stunde lang sehr eilig. Denn so lange haben beide dort verharrt. Da es sich um eine norddeutsche Klein­stadt handelte, wurde dabei kaum ein Wort gesprochen. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, etwas zurück­zu­setzen und den Weg frei zu geben. Wahrscheinlich wäre es auch möglich gewesen, auf den Bürger­steig auszu­weichen. Aber – und nun kommen wir zur heutigen Rechts­frage – ist das eigentlich erlaubt?

Tatsächlich hat sich das Verwal­tungs­ge­richt Neustadt mit dieser rechtlich auf den ersten Blick – jeden­falls im buchstäb­lichen Sinne – etwas „abwegigen“ Frage beschäf­tigen müssen. Angesichts immer größerer Kraft­fahr­zeuge, die sich den knappen städti­schen Straßenraum teilen, ist sie immerhin nicht ganz uninter­essant. Denn wo das aufge­setzte Parken verboten ist, ist immer öfter das Phänomen zu beobachten, dass Kraft­fahr­zeuge auf engen Straßen mit den rechten Wagen­rädern Seiten­streifen, inklusive Fahrradwege oder Bürger­steige „mitbe­nutzen“. Für die Kommunen ist das, wie uns ein ehema­liger Umwelt- und Verkehrs­se­nator mal erklärt hat, vor allem deshalb ein Problem, weil Bordstein­kanten und Pflas­terung darunter leiden, was zu hohen Instand­hal­tungs­kosten führt. Die Gemeinde Bad Dürkheim hatte deshalb Vorsorge getroffen und die Bordsteine gleich in einer durch­ge­henden Pflas­terung verschwinden lassen, so dass die Seiten­streifen mit Fußgän­ger­wegen nur noch durch farbliche Abset­zungen erkennbar waren. Zudem war die Fahrbahn trotz der Benutzung im Gegen­verkehr an Engstellen, bzw. sogar längeren Passagen, nur 3,20 m breit. 

Der Kläger hatte vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Fußgänger auf eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung und auf Bordsteine gedrängt und weitere Vorschläge zur Verbes­serung der Straßen­planung gemacht, beispiels­weise zur Entfernung von Parkplätzen an den Engpässen. Die Verwaltung hat in dem Zusam­menhang die Auffassung geäußert, dass eine Mitbe­nutzung des Seiten­streifens im Begeg­nungs­verkehr möglich sei. Daher sei der Gegen­verkehr trotz der Engstellen kein Problem. 

Das Gericht hat anders entschieden und dem Kläger recht gegeben: „Auch an Engstellen dürfen Gehwege im Begeg­nungs­verkehr nicht befahren werden“. Dies gelte auch für histo­risch gewachsene enge Straßen. Lediglich in Notlagen zum Beispiel zur Vermeidung von Kolli­sionen sei ausnahms­weise ein kurzzei­tiges Ausweichen auf einen Seiten­streifen zulässig. Dies müsse unter äußerster Sorgfalt und sofor­tiger Anhal­te­be­reit­schaft erfolgen und dürfe außerdem nicht zum Zweck des rascheren Voran­kommens im Verkehr dienen. Auch das wäre also keine Lösung für das eingangs beschriebene Problem gewesen.

Eigentlich ist ja in § 2 Abs. 1 StVO alles gesagt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte“ und in Satz 2: „Seiten­streifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn“. Aber im Recht, im Verkehrs­recht zumal, gibt es bekanntlich keine Selbst­ver­ständ­lich­keiten (Olaf Dilling).