Abfallverbringung 2026: Mit Anhang VII über die Grenze?

Wie Sie wissen, wird es grundsätzlich ab dem 21. Mai 2026 im Abfallverbringungsrecht ernst. Die neu gefasste EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) bringt zu diesem Stichtag eine entscheidende Änderung für Unternehmen mit sich: Das bisher genutzte Anhang-VII-Formular für grün gelistete Abfälle muss künftig verpflichtend elektronisch im System DIWASS (Digital Waste Shipment System) geführt werden. Auch wenn die Rechtslage klar ist und die Verordnung gerade keine Übergangs- oder Ausnahmeregelungen vorsieht, ergibt sich jedoch ein Dilemma für die Praxis. Hintergrund sind Verzögerungen bei der technischen Umsetzung sowie organisatorische Herausforderungen in der Wirtschaft. Daher hatte die EU-Kommission passend zu Ostern signalisiert, dass Behörden bis Ende 2026 vorübergehend tolerieren können, wenn Formulare weiterhin in Papierform verwendet werden. Diese Toleranz ist jedoch weder verbindlich noch einheitlich geregelt und kann von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt werden. Hierauf weist beispielsweise die SAM hin.

Auf Toleranz zu setzen ist nur ein mäßig sicherer Beifahrer. Es ist vielmehr ein großer Fehler, diese Übergangsphase als generellen Aufschub zu verstehen. Die Umstellung auf DIWASS erfordert erhebliche Vorbereitungen, die sowohl technische als auch organisatorische und logistische Aspekte betreffen. In technischer Hinsicht müssen Unternehmen ihre Standorte und Nutzer im System registrieren, da nur registrierte Beteiligte künftig elektronische Formulare erstellen und bearbeiten können. Ohne diese Registrierung ist eine Teilnahme an grenzüberschreitenden Abfallverbringungen nicht mehr möglich. Parallel dazu müssen intern klare Zuständigkeiten definiert werden, etwa wer Erklärungen im System abgeben darf und welche Rollen einzelne Mitarbeitende oder externe Dienstleister übernehmen. Gerade bei komplexen Lieferketten, in denen Händler, Makler oder Logistikunternehmen eingebunden sind, erfordert dies eine frühzeitige Abstimmung und in vielen Fällen auch vertragliche Anpassungen.

Besonders herausfordernd ist die Umstellung der logistischen Abläufe. Während bislang papierbasierte Prozesse oft kurzfristig organisiert wurden, verlangt die digitale Abwicklung eine rechtzeitige Erstellung und Abstimmung der Formulare vor dem Transport. Unternehmen müssen daher ihre Prozesse neu strukturieren, Zeitpunkte für die Datenerfassung und den Versand festlegen sowie sicherstellen, dass alle Beteiligten rechtzeitig eingebunden sind. Darüber hinaus sind Kontroll- und Notfallprozesse zu entwickeln, beispielsweise für den Fall von Systemausfällen oder Kontrollen unterwegs. Auch Fahrer und operatives Personal müssen entsprechend geschult werden, um im Ernstfall korrekt reagieren zu können.

Selbst in der Übergangsphase gelten bereits strenge Vorgaben. So darf keinesfalls mehr das alte Formular verwendet werden, sondern ausschließlich das neue Anhang-VII-Formular nach den Vorgaben der VVA. Dieses muss spätestens zwei Werktage vor der Verbringung weitgehend ausgefüllt und unterschrieben sein, während fehlende Angaben – etwa zur tatsächlichen Abfallmenge oder zum Transportunternehmen – spätestens vor Transportbeginn ergänzt werden müssen. Zudem ist sicherzustellen, dass das Formular während des Transports verfügbar ist und bei Kontrollen vorgelegt werden kann. Alle Beteiligten sind verpflichtet, ihre Angaben durch Unterschrift zu bestätigen, und das vollständig ausgefüllte Formular muss anschließend für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Insgesamt zeigt sich, dass die Einführung von DIWASS weit mehr ist als eine bloße Digitalisierung bestehender Prozesse. Sie erfordert ein grundlegendes Umdenken in der Organisation, Abstimmung und Durchführung von Abfallverbringungen. Die aktuell gewährte Toleranzphase sollte daher nicht als Einladung zum Abwarten verstanden werden, sondern als begrenztes Zeitfenster, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Unternehmen, die frühzeitig handeln, schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern stellen auch sicher, dass ihre Abläufe künftig reibungslos funktionieren, während spätes Handeln das Risiko von Verzögerungen, Unsicherheiten und möglichen Sanktionen deutlich erhöht. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-24T15:15:01+02:0024. April 2026|Abfallrecht|

Energiepreise: Was plant die KOM?

Auch wenn diese Woche die Strom- und Gaspreise wieder etwas niedriger notieren: Seit Herbst 2021 haben die Energiepreise eine rapide Entwicklung genommen, die kaum jemand für möglich gehalten hätte. Die Verknapung der russischen Erdgaslieferungen, der nur zur Hälfte verfügbare französische Kraftwerkspark und die wegen der Dürre vergleichsweise geringe Stromproduktion der Wasserkraft treiben die Preise. Schon 2021 machte sich dies im Großhandel bemerkbar. Aber – vertragsbedingt – erst jetzt kommen diese Preise bei den gewerblichen und privaten Letztverbrauchern an.

Die meisten Mitgliedstaaten, auch die Bundesrepublik, haben hierauf bereits reagiert. Nun hat die europäische Ebene im Anschluss an die jährliche Rede zum State of the European Union einen Vorschlag über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise vorgelegt. Danach will die Kommission auf drei Wegen die Energiepreise in den Griff bekommen.

Abschöpfung von Strompreisen > 180 EUR/MWh

Die Preisbildung für Strom wurde in den letzten Wochen wieder viel diskutiert: Nach dem Merit-Order-Modell beruhen die Großhandelspreise für Strom auf dem Kraftwerk, das als letztes angefahren wird, wenn die Stromerzeuger in der aufsteigenden Reihenfolge ihrer Stromgestehungskosten anfahren. Da das teuerste noch abgerufene Kraftwerk meistens ein Gaskraftwerk ist, sind die Strompreise 2022 bedingt durch die Erdgaspreise um ein Vielfaches höher als in den Vorjahren. Was (nicht nur) die Kommission besonders verärgert: Diesen Preis erhält nicht nur das preissetzende Kraftwerk, sondern alle Kraftwerke, auch die, die deutlich günstiger erzeugen.

Hier will die Kommission nun Spitzen kappen: Die Erlöse aus dem Verkauf von “inframarginalem” Strom,z. B. Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Kernenergie, Biomasse, Erdöl und Erdölerzeugnisse, Wasserkraft, müssen oberhalb einer Grenze von 180 EUR/MWh abgeführt werden. Es gilt also kein Höchstpreis, sondern es wird zu Marktpreisen verkauft und dann an den Staat abgeführt, also eine Art Steuer oberhalb von 180 EUR/MWh in Höhe von 100%. Da auch mit diesen 180 EUR angesichts von Preisen noch 2019 stabil unter 50 EUR/MWh niemand gerechnet haben dürfte, wähnt sich die Kommission auf der juristisch sicheren Seite. Das so eingesammelte Geld soll dann vom Staat verteilt werden: Letztverbraucher können Kompensationen oder Direktzahlungen erhalten, Versorger, die unter Kosten liefern müssen, können unterstützt werden, es kann auch in Dekarbonisierungsstrategien investiert werden: Hier haben die Mitgliedstaaten Spielräume.

Rettungsring, Lebensretter, Rettung

Abschöpfung von fossilen Übergewinnen

Unternehmen, die im Öl-, Gas-, Kohle- oder Raffineriebereich aktiv sind, sollen im laufenden Jahr 33% der Gewinne abführen, die über ihren Durchschnittsgewinn in den Jahren 2019 bis 2021 zuzüglich eines Aufschlags von 20% hinausgehen. Auch diese neue Steuer soll der Abfederung von Härten dienen, die durch den Preisanstieg für Energie entstanden sind.

Senkung von Stromverbräuchen

Die KOM will nicht nur Preisspitzen abschöpfen, sie will auch gemeinschaftsweit den Stromverbrauch besonders dann senken, wenn gerade besonders hohe Nachfrage besteht 5% sollen runter und zwar bevorzugt in den 10% der Stunden, in denen die Last am höchsten ist.

Die Mitgliedstaaten haben auch hier Freiräume, wie sie dies erreichen wollen. Die KOM spricht Informationen für Verbraucher an, wie sie in Deutschland bereits in § 9 EnSiKuMaV vorgeschrieben sind. Aber auch marktbasierte Maßnahmen wie Auktionen oder Ausgleichsleistungen für Verbraucher, die bereit sind, ihre Last zu verschieben.

Verzichtet hat die KOM füs Erste auf langfristige und aufwändige Maßnahmen wie den Umbau des Strommarktes an sich oder auch auf die viel diskutierten Höchstpreise beim Gaseinkauf. Es soll schnell gehen mit den notwendigen Entlastungen, denn die Heizperiode steht vor der Tür (Miriam Vollmer)

2022-09-16T22:34:48+02:0016. September 2022|Energiepolitik, Gas|

#FitFor55: BEHG goes Europe!

Wir beenden diese Blogwoche ganz im Zeichen des Maßnahmenpakets, das die KOM am 14. Juli 2021 vorgestellt hat, mit dem künftig wohl europäischen Emissionshandel für Brenn- udn Treibstoffe.

In Deutschland bepreist das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) seit Januar diesen Jahres CO2: Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss jährlich für die Vorjahresmenge CO2 Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen, ansonsten drohen drakonische Strafen.

Dieses System will die Europäische Kommission nun auf die gesamte EU ausweiten. Deutschlands beharrliches Werben für diesen 2. Emissionshandel war also soweit erfolgreich. Entsprechend ist es nicht erstaunlich, dass der Richtlinienvorschlag dem deutschen BEHG verdächtig ähnelt.

Die Regelungen befinden sich in Kap. IVa des Richtlinienvorschlags zum ETS. Geplant ist ein “Upstream-Emissionshandel”, bei dem nicht die Verbrenner der Brenn- und Treibstoffe, sondern die Lieferanten erfasst werden. Sie müssen jährlich über die in Verkehr gebrachten Emissionen berichten und handelbare, werthaltige Zertifikate abgeben. Diese werden dann über die Brenn- und Treibstoffpreise an den Verbraucher weitegewälzt; eine Gesamtmengenbegrenzung garantiert die Einhaltung des Klimaziels und schafft einen Markt, in dem mit steigenden Preisen klimaneutrale Technologien wettbewerbsfähiger werden.

Losgehen soll es 2026. Bis zu diesem Jahr sollen alle, die mitmachen müssen, entsprechende Genehmigungen haben. Für die Deutschen ist das kein Problem, denn das BEHG zwingt sie ja bereits jetzt dazu.

Das Startbudget soll 2024 berechnet werden, ausgehend von der sektoreln Zieleinhaltung. Ab dann geht es steil nach unten: Pro Jahr verringert sich das Gesamtbudget um 5,15%, ab 2028 um 5,43%. In jeweils zwei Jahren mehr als 10% der Emissionen für Benzin, Diesel, Erdgas, Heizöl etc. einzusparen, ist ambitioniert und zeigt, welcher Druck damit schon ohne ein offizielles Verbrennerende auf dem Kraftfahrzeugverkehr lastet.

Geplant ist eine Vollauktionierung ohne kostenlose Zuteilung, allerdings soll es eine gewisse Marktstabilisierung durch Mengenverlagerungen in Reaktion auf Preisausschläge geben.

Wie bei jedem Emissionshandelssystem hat auch dieses geplante System eine soziale Schlagseite: Wenn Benzin oder Erdgas teurer werden, schränkt das unterschiedliche Menschen sehr unterschiedlich ein, auch wenn sie nominell genauso viel bezahlen müssen. Deswegen will die Kommission eine Zweckbindung für einen Teil der Gelder, die über diesen ETS eingenommen werden, für den sozialen Ausgleich.

Tankstelle, Zapfsäulen, Benzin, Sprit, Tanken

Für die Deutschen also insgesamt wenig Neues. Allerdings: Der steile Minderungspfad von mehr als 5% p. a. zeigt, dass mit einem hohen Anpassungsdruck auf Verbraucher auszugehen ist, die heizen oder viel Auto fahren. Auch viele Dienstleistungen und Güter des Alltags werden im Preis eher steigen. Selbst wenn sich in den anstehenden Verhandlungen noch Details ändern sollten: Unternehmen, aber auch Verbraucher, sollten sich darauf einstellen, dass die Rahmenbedingungen für den Brenn- und Treibstoffeinsatz sich schneller ändern werden, als viele heute glauben, und auch die Investitions- und Vertragslandschaft sich dem anpassen muss (Miriam Vollmer).

2021-07-23T13:54:53+02:0023. Juli 2021|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Verkehr|