Emissionshandel: Der Europäische “Green New Deal”

Die neue Kommission unter Präsidentin von der Leyen hat ihre Vision für ein klimaneutrales Europa 2050 vorgestellt. Zwar wird sich im Laufe des absehbar kontroversen Verhandlungsprozesses sicher noch Einiges ändern. Es loht sich trotzdem, die Pläne für den Emissionshandel anzuschauen:

# Ausgangspunkt: Das 2030-Minderungsziel soll von 40% auf 50% – 55% angehoben werden. Selbst wenn anderen Sektoren wie Gebäude und Verkehr größere Minderungsanstrengungen abverlangt würden, klar ist: Auch im EU-Emissionshandel wird das Budget sinken. Damit steigen die Kurse und sinken – wenn es sie überhaupt noch geben sollte – die kostenlosen Zuteilungen.

# Der Emissionshandel soll auf den Seeverkehr ausgeweitet werden.

# Zertifikate für die Luftfahrt sollen verknappt werden.

# Die Kommission plant ein Grenzausgleichssystem für Produkte aus Staaten, die keine vergleichbare CO2-Belastung wie das Emissionshandelssystem kennen, mit anderen Worten Klimazölle an Europas Außengrenzen. Es wird nicht erwähnt, aber dies könnte – weil das Bedrohungsszenario so aufgegangen würde – das Ende der privilegierten Zuteilungen für Carbon Leakage bedrohte Industrieanlagen und/oder die Stromkostenkompensation bedeuten.

# Schon in der Vergangenheit wollte die EU die Erlöse aus dem Emissionshandelssystem als eigene Haushaltsmittel, was auch ein Stück Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten bedeuten würde. Damit konnte sie sich bisher nicht durchsetzen. Nun unternimmt sie einen neuen Anlauf und verlangt 20% der Erlöse aus den Versteigerungen von Emissionsberechtigungen.

# Es soll ein genereller CO2-Preis eingeführt werden, voraussichtlich über eine Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie.

# Der Straßenverkehr soll in den Emissionshandel einbezogen werden. Für die Bundesrepublik würde das bedeuten: Möglicherweise geht der neue nationale Emissionshandel noch vor Ende der Erprobungsphase von 2021 bis 2025 in einer gemeinschaftsweiten Regelung auf.

# Nicht nur, aber auch für den Emissionshandel relevant: Die Kommission möchte den Zugang von Umweltverbänden zu den Gerichten verbessern.

Wie geht es weiter? Schon nächstes Jahr sollen die rechtlichen Grundlagen für die Änderung der Klimaziele geschaffen werden, 2021 soll der Emissionshandel dann grundlegend novelliert werden (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:17:07+01:0012. Dezember 2019|Emissionshandel, Energiepolitik|

Unzureichend unbundlet?

Kurz vor der Sommerpause beschreitet die Europäische Kommission den Weg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH): Die Bundesrepublik Deutschland hätte das 3. Energiepaket von 2009 nicht richtig umgesetzt, werfen die Brüsseler Beamten den Deutschen vor. Konkret würde es an zwei Punkten haken: Erstens wäre die Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht unabhängig von der Politik. Zweitens hätte Deutschland unzureichend entflochten, also Netz und Vertrieb für Strom und Gas nicht richtig voneinander getrennt. Damit würde die deutsche Rechtslage hinter den Vorgaben der  Elektrizitätsrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG) und der Erdgasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) zurückbleiben.

Der Konflikt schwelt bereits seit 2015. Zwischenzeitlich hat die Bundesrepublik sogar 2017 schon nachgelegt. Tatsächlich ist der Gang zu Gericht der letzte Schritt in einer Eskalationskaskade, wenn ein Mitgliedstaat europäisches Recht einfach nicht beachtet oder – wie hier – meint, dass die Kommission etwas von ihm verlangt, was vom Gemeinschaftsrecht schlicht nicht abgedeckt sei. Verliert Deutschland, muss nachgebessert werden und es werden unter Umständen sehr hohe Strafen fällig.

Doch was ist dran an den Vorwürfen der Kommission? An der BNetzA bemängelt die Kommission, sie sei nicht unabhängig genug. Sie unterstehe nämlich der Regierung, konkret dem Bundeswirtschaftsministerium, und dieses habe ausgesprochen detaillierte Vorgaben in Form von Verordnungen erlassen. Das ist – Freunde der Netzentgeltregulierung wissen das – unbestreitbar wahr. Aber weist das wirklich auf die Gefahr einer problematischen politischen Einflussnahme hin? Oder entspricht die Aufhängung der BNetzA als Bundesoberbehörde unter das Ministerium und die Bindung an Verordnungen, die die Exekutive gestützt auf Gesetze erlässt, schlicht dem tradierten deutschen Verwaltungsaufbau? Irgendwer muss doch die Rechts- und Fachaufsicht ausüben und Verordnungen erlassen. Möglicherweise, dies wird der EuGH prüfen, hat die Kommission hier die ja nicht unerfolgreiche deutsche Verwaltungstradition schlicht verkannt.

In Hinblick auf das Unbundling ist die Lage noch etwas schwieriger. Die KOM meint, dass Netz und Vertrieb vor allem in Hinblick auf personelle Wechsel nicht klar genug geschieden seien. Die europäischen Regelungen würden in Deutschland so nicht ernst genommen, so dass faktisch Netz und Vertrieb doch nicht agieren würden wie zwei unterschiedliche Unternehmen.

Unter uns: Oft geht das an der Wirklichkeit nicht so ganz vorbei. Doch abseits der reinen Lehre: Ist es nicht auch oft sinnvoll, dass die eine Hand aus täglicher Praxis weiß, was die andere tut? Ist es in den überschaubaren Strukturen in den Regionen eigentlich überhaupt realistisch, es wäre anders? Vielleicht sollte man den Blick von den äußeren Formen der Entflechtung weg und hin zur Frage von Effizienzen richten. Und hier ist Deutschland gut in Schuss. Der Lieferantenwechsel funktioniert meist reibungslos. Die Regulierung der Netzentgelte ist engmaschig. Und um den einzelnen Kunden konkurriert eine Vielzahl von Energieversorgern. Dass trotzdem viele Kunden noch nie gewechselt haben, ist vielleicht am Ende auch einfach ein Zeichen dafür, dass sie so unzufrieden nicht sind.

2018-07-20T09:12:18+02:0020. Juli 2018|Allgemein, Strom|

Gar nichts ist zu wenig: Die KOM beendet das Beihilfeprüfverfahren für besondere NNE

Erinnern Sie sich an meine Air Vollmer? Meine leider imaginäre Fluglinie, in der diejenigen Passagiere weniger für den Transport zahlen, die morgens um drei oder täglich fliegen, weil das weniger Kosten verursacht als unsereins als unvorhersehbarer Gelegenheitskunde. Genauso oder zumindest ähnlich ist es beim Transport von Strom, wo deswegen industrielle Kunden mit sehr hohem konstanten oder atypischem Stromverbrauch auch reduzierte Nutzungsentgelte für Stromnetze zahlen.

Natürlich zahlt aber auch der Dauerkunde bei der Air Vollmer für die Strecke Berlin – Paris nicht nichts. Denn schließlich verursacht er zwar weniger Kosten, aber nur von Luft und Liebe hebt kein Flugzeug ab. Entsprechend fand auch die Europäische Kommission (KOM) die komplette Befreiung von Netznutzungsentgelten für Bandlastkunden mit besonders hohem, konstanten Stromverbrauch falsch, die die Bundesrepublik durch eine Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 2011 erlaubt hatte. Auf Beschwerden u. a. vom Bund der Energieverbraucher und der Stadtwerke Hameln leitete sie ein Beihilfeprüfverfahren ein, nachdem sie 2013 ihre Skepsis erklärt und ein formelles Beihilfeprüfverfahren eröffnet hatte.

Seit 2014 müssen auch diese sog. Bandlastkunden wieder Netznutzungsentgelte zahlen. Es gibt auch für diese für die gleichmäßige Auslastung der Netze besonders wertvollen Kunden nur noch eine relative Entlastung. Wie die Kommission heute verkündet hat, ist diese Regelung beihilfekonform, also zulässig. Das ist erfreulich, denn ansonsten wären viele Unternehmen in Deutschland gar nicht mehr wettbewerbsfähig, weil die Kosten für Strom hier viel höher sind als in manchen anderen Ländern. Dies belastet zwar uns alle, aber Unternehmen, die so viel Strom verbrauchen wie eine ganze Großstadt, müssten die EU verlassen, wenn sie genauso viel zahlen müssten wie ein Haushaltskunde.

Doch wie erwartet gilt dieser Segen der KOM nicht für die komplette Befreiung, wie die KOM heute hat verlautbaren lassen. Für 2012 und 2013 muss die Bundesregierung deswegen nun Netzentgelte zurückfordern. Praktisch werden voraussichtlich die Bescheide teilweise nach § 48 VwVfG zurückgenommen, so dass die Netzbetreiber von den betroffenen Industriekunden Gelder nachfordern müssen. Doch wie hoch wird diese Teilrücknahme ausfallen? Die KOM spricht davon, dass nur die tatsächlich eintretende Entlastung der Netze an den Kunden weitergereicht werden darf. Dies spricht – gerade nach der Genehmigung der heutigen Regelung in § 19 Abs. 2 StromNEV – für eine Anwendung der heutigen Regelungen auch für die früheren Jahre. Es bleibt abzuwarten und notfalls per Widerspruch gegen die Rücknahmebescheide zu überprüfen, wie die Bundesnetzagentur mit dieser Verpflichtung umgeht.

2018-05-29T08:34:56+02:0028. Mai 2018|Industrie, Strom|