OLG Hamm: Stromio unterliegt in der Musterfeststellungsklage 

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 MK 1/22) hat das Oberlandesgericht Hamm der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen gegen die Stromio GmbH weitgehend stattgegeben. Das Urteil betrifft einen der größten Verbraucherschutzfälle der jüngeren Zeit und dürfte für tausende im Klageregister angemeldete Verbraucher erhebliche praktische Bedeutung haben.

Hintergrund und Anlass der Klage ist der Umstand, dass Ende Dezember 2021 die Stromio GmbH  die Belieferung sämtlicher Kunden kurzfristig einstellte und  die fristlose Kündigung der bestehenden Stromlieferverträge erklärte

Für zahlreiche Verbraucher hatte dies gravierende finanzielle Folgen. Sie wurden automatisch der örtlichen Ersatz- oder Grundversorgung zugeordnet und mussten dort häufig deutlich höhere Arbeitspreise bezahlen als nach ihren ursprünglich vereinbarten Stromlieferverträgen. Branchenweit waren mehrere hunderttausend Kunden betroffen.

Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen in den wesentlichen Punkten. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die fristlosen Kündigungen der Stromlieferverträge unwirksam waren, die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Stromio GmbH darstellt und dass die Mehrkosten der Ersatz- bzw. Grundversorgung grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen können.

Damit hat das OLG die zentralen Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage bestätigt.

Stromio hatte sich darauf berufen, die drastischen Preissteigerungen auf den Stromgroßhandelsmärkten sowie die Kündigung der Bilanzkreisverträge hätten eine Fortsetzung der Belieferung unmöglich gemacht.Das OLG Hamm überzeugte diese Argumentation jedoch nicht.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Preissteigerungen keineswegs überraschend. Sie zeichneten sich bereits lange vor Dezember 2021 ab. Gleichwohl schloss Stromio noch bis Ende September 2021 weiterhin Stromlieferverträge mit Preisgarantie ab und übernahm damit bewusst das wirtschaftliche Risiko steigender Beschaffungskosten. Die wirtschaftliche Fehlkalkulation eines Energieversorgers rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine außerordentliche Kündigung zulasten der Verbraucher. Eine vergleichbare Rechtsauffassung zur risikoverteilung vertrat das OLG Hamm erst vor kurzem in einem Verfahren gegen den Versorger ExtraEnergie.

Für die im Klageregister angemeldeten Verbraucher verbessert sich die Ausgangslage erheblich. Soweit das Urteil rechtskräftig wird, stehen die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen bereits fest. Im anschließenden Individualverfahren wird regelmäßig nur noch zu klären sein, welche Mehrkosten tatsächlich entstanden sind, für welchen Zeitraum Ersatz verlangt werden kann und ob weitere individuelle Einwendungen bestehen.

Der Schwerpunkt verlagert sich damit von der Haftungsfrage auf die konkrete Schadensberechnung.

Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über den Fall Stromio hinaus.Sie macht deutlich, dass Energieversorger das wirtschaftliche Risiko langfristiger Festpreisverträge grundsätzlich selbst tragen. Steigende Beschaffungskosten oder Fehlkalkulationen können nicht ohne Weiteres auf die Kunden verlagert werden.

(Christian Dümke)

2026-07-03T21:11:46+02:003. Juli 2026|Rechtsprechung|

Verhandlungsbericht zu Musterfeststellungsklagen primastrom und voxenergie : „Kammergericht – andere Ansicht Kammergericht“

„Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ – der Verfasser dieses Beitrages mag diesen geläufigen Spruch eigentlich nicht so gerne, da er eine Beliebigkeit der Rechtsprechung suggeriert die so nicht besteht.

Gestern allerdings fühlten auch wir uns dann zeitweise doch ein wenig wie auf hoher See, als wir nämlich faktisch direkt nacheinander zwei Verhandlungstermine am Kammergericht zu zwei Musterfeststellungsklagen wahrnahmen, bei denen es exakt um die selben Rechtsfragen ging – und zwei davon vom 16. Senat und vom 27. Senat des Kammergerichtes nach vorläufiger Einschätzung völlig unterschiedlich bewertet werden. Und das obwohl – wie man uns glaubhaft versicherte – beide Senate dazu vorab in kollegialem Austausch standen.

Dabei ging es zum Einen um die Frage, ob der § 313 BGB rechtlich ein „einseitiges gesetzliches Preisanpassungsrecht“ darstellt, auf das sich ein Energieversorger bei vorliegen der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen berufen könne (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Wir meinen nein und beriefen uns dazu auf eine entsprechende Entscheidung des OLG Düsseldorf , dessen Rechtsauffassung sich auch der 27. Senat des Kammergerichtes (vorläufig) anschließt – während der 16. Senat des Kammergerichtes vorläufig dazu neigt, diese Frage gegenteilig zu beurteilen.

Weiterhin war streitig, wie tief der Senat bei einer Musterfeststellungsklage in die Einzelfallprüfung der jeweiligen Kunden, die sich im Klageregister als Betroffene eingetragen haben, einsteigen muss. Wir meinen: gar nicht, weil alleine die ausreichende Anzahl von mindestens 50 Eintragungen in dieses Register eine formale Zulässigkeitsvoraussetzung der Musterfeststellungsklage ist. Dieser Auffassung ist auch der 27. Senat des Kammergerichtes. Der 16. Senat tendiert allerdings zu der Rechtsauffassung, dass das Feststellungsinteresse der Musterfeststellungsklage entfällt, wenn sämtliche registrierten Verbraucher bereits klaglos gestellt wurden. Und um diese Frage zu klären, müsse das Gericht sich im Zweifel diese Einzelfälle anschauen und damit inzident bereits eine Leistungsanspruchsprüfung der einzelnen Betroffenen vornehmen.

Wie gesagt, handelt es sich dabei nur um vorläufige Einschätzungen der Senate. Wir werden weiter berichten.

(Christian Dümke)

2023-11-24T13:52:29+01:0024. November 2023|Rechtsprechung|

Musterfeststellungsklage des vzbv wegen BEV-Boni

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage angemeldet. Diesmal geht es um Energie:

Anfang des Jahre ist die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) insolvent geworden. Sie hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Die BEV bzw. ihr Insolvenzverwalter konnten den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen, nachdem die Bilanzkreisverträge gekündigt wurden, und eine weitere Belieferung so nicht mehr möglich war. Die Kunden wurden durch die Grundversorger als Ersatzversorger weiter versorgt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung hatten viele Kunden die ihnen zugesagten Boni noch nicht erhalten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, da Fälligkeit erst nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit eingetreten wäre, und sie setzten voraus, dass der Vertrag weiterlaufen sollte. Diese unerfüllten, aber eben auch noch nicht fälligen Rückvergütungsansprüche fielen also in die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter verschickte Endabrechnungen für den Zeitraum bis zur Leistungsbeeindigung, verweigert aber nun die (anteilige) Zahlung der Boni bzw. den Abzug der Boni, mit denen die Kunden gerechnet hatten, mit der Begründung, dass die Verträge ja nun gerade nicht weiterlaufen. Dagegen wendet sich die Musterfeststellungsklage, die der vzbv betreiben will. Dieser meint, dass die Bedingung des fortlaufenden Kundenverhältnisses nicht gelte, wenn – wie hier – der Versorger das Vertragsverhältnis beendet.

Das nun anstehende Procedere hat der Gesetzgeber in den §§ 606 ZPO ff. geregelt. Danach können (nur) qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) Feststellungsurteile über Sach- und Rechtsfragen herbeiführen, also keine vollstreckungsfähigen Urteile über Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen. Sie müssen eine Klageschrift einreichen, in der sie sich nicht nur zum streitigen Rechtsverhältnis erklären, sondern auch die Relevanz für mindestens zehn Personen glaubhaft machen. Wenn die Klage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, wird sie im Klageregister des Bundesamts für Justiz veröffentlicht. Hier können sich Betroffene sodann anmelden. Wer sich angemeldet hat, profitiert (bzw. profitiert gerade nicht) von der Bindungswirkung der in der Musterfeststellungsklage gefällten Entscheidung, § 613 Abs. 1 ZPO. Dies gilt mit wenigen Einschränkungen sogar für einen abgeschlossenen Vergleich, § 611 ZPO (wir haben die Musterfeststellungsklage an dieser Stelle schon mal erläutert).

Wie geht es in Sachen BEV nun weiter? Angesichts der Kostenlosigkeit der Registeranmeldung werden sich absehbar viele Betroffene erst einmal anmelden, denn bei Boni von 100 – 200 EUR wird kaum jemand ein eigenes Verfahren führen. Das unterscheidet dieses zweite Musterfeststellungsklageverfahren von dem VW-Verfahren, bei dem es ja regelmäßig um andere Streitwerte geht. Ob am Ende die Verbraucher wirklich ihre Boni erhalten, steht naturgemäß in den Sternen, aber die Weiterentwicklung des neuen Instruments ist nicht nur wegen des Energiebezugs interessant (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:14:47+01:0013. Dezember 2019|Strom, Vertrieb|