Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ – der Verfasser dieses Beitrages mag diesen geläu­figen Spruch eigentlich nicht so gerne, da er eine Belie­bigkeit der Recht­spre­chung sugge­riert die so nicht besteht.

Gestern aller­dings fühlten auch wir uns dann zeitweise doch ein wenig wie auf hoher See, als wir nämlich faktisch direkt nachein­ander zwei Verhand­lungs­termine am Kammer­ge­richt zu zwei Muster­fest­stel­lungs­klagen wahrnahmen, bei denen es exakt um die selben Rechts­fragen ging – und zwei davon vom 16. Senat und vom 27. Senat des Kammer­ge­richtes nach vorläu­figer Einschätzung völlig unter­schiedlich bewertet werden. Und das obwohl – wie man uns glaubhaft versi­cherte – beide Senate dazu vorab in kolle­gialem Austausch standen.

Dabei ging es zum Einen um die Frage, ob der § 313 BGB rechtlich ein „einsei­tiges gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht“ darstellt, auf das sich ein Energie­ver­sorger bei vorliegen der dortigen Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen berufen könne (Wegfall der Geschäfts­grundlage). Wir meinen nein und beriefen uns dazu auf eine entspre­chende Entscheidung des OLG Düsseldorf , dessen Rechts­auf­fassung sich auch der 27. Senat des Kammer­ge­richtes (vorläufig) anschließt – während der 16. Senat des Kammer­ge­richtes vorläufig dazu neigt, diese Frage gegen­teilig zu beurteilen.

Weiterhin war streitig, wie tief der Senat bei einer Muster­fest­stel­lungs­klage in die Einzel­fall­prüfung der jewei­ligen Kunden, die sich im Klage­re­gister als Betroffene einge­tragen haben, einsteigen muss. Wir meinen: gar nicht, weil alleine die ausrei­chende Anzahl von mindestens 50 Eintra­gungen in dieses Register eine formale Zuläs­sig­keits­vor­aus­setzung der Muster­fest­stel­lungs­klage ist. Dieser Auffassung ist auch der 27. Senat des Kammer­ge­richtes. Der 16. Senat tendiert aller­dings zu der Rechts­auf­fassung, dass das Feststel­lungs­in­teresse der Muster­fest­stel­lungs­klage entfällt, wenn sämtliche regis­trierten Verbraucher bereits klaglos gestellt wurden. Und um diese Frage zu klären, müsse das Gericht sich im Zweifel diese Einzel­fälle anschauen und damit inzident bereits eine Leistungs­an­spruchs­prüfung der einzelnen Betrof­fenen vornehmen.

Wie gesagt, handelt es sich dabei nur um vorläufige Einschät­zungen der Senate. Wir werden weiter berichten.

(Christian Dümke)