Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.03.2023, 20 U 318/22 über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Preisanpassung entschieden, die der Energieversorger unter Berufung auf § 313 BGB vornehmen wollte.
Die Entscheidung ist insoweit besonders interessant, da § 313 BGB kein originär gesetzliches Preisanpassungsrecht darstellt sondern eine Vertragsanpassung ausnahmsweise bei einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erlaubt. Der betroffene Versorger hatte sich vor dem Hintergrund der Gaskrise auf eine solche Störung berufen und wollte hierauf den Gaspreis gestützt den Gaslieferpreis sogar trotz Vorliegens einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie erhöhen.
Dem erteilte das OLG Düsseldorf inhaltlich eine deutliche Absage. Eine einseitige Preiserhöhung könne nicht auf § 313 BGB gestützt werden, dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Vorschrift ein einseitiges Recht einer Vertragspartei zur Änderung der Bedingungen gar nicht entnehmen ließe Vielmehr müsste der Versorger zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen suchen und – wenn dies scheitert – entweder den Klageweg auf Anpassung beschreiten oder – wenn dies unzumutbar sein sollte -, den Vertrag kündigen.
Darüber hinaus könne sich der Versorger aber deshalb nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB berufen, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und infolgedessen auch im Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat und weiterhin regelt. Grundsätzlich sei eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine speziellere gesetzliche Vorschrift geschaffen hat.Vorliegend habe der Gesetzgeber die Energiekrise durch eine Vielzahl neuer Vorschriften geregelt, insbesondere durch das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG. Dieses knüpfe zwar an besondere Voraussetzungen (amtliche Feststellung der Mangellage durch die BNetzA), die derzeit nicht vorlägen allerdings sei hierdurch gleichwohl der Anwendungsbereich des § 313 BGB verdrängt, da der Gesetzgeber die Frage der Preisanpassung aufgrund der Gaskrise damit abschließend geregelt habe.
(Christian Dümke)
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