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Der lange Weg zur TA Abstand

Die Wege des Gesetz­gebers sind manchmal unergründlich: Einige Gesetze werden innerhalb von Tagen durch­ge­prügelt. Andere, nicht weniger relevante Regel­werke lassen dagegen auf sich warten. Diesmal sprechen wir aber nicht über das Gebäu­­de­en­ergie-Gesetz (GEG) oder die TA Luft. Sondern über die TA Abstand.

Wir erinnern uns (und haben 2018 schon einmal den damaligen Stand erläutert): Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richt­­linie (2012/18/EU) neu formu­lierte § 3 Abs. 5c BImSchG  definiert den „Abstand“ zwischen den poten­tiell gefähr­lichen Betriebs­be­reichen – z. B. einer explo­si­ons­ge­fähr­deten Fabrik – und den Schutz­ob­jekten – z. B. ein Flughafen – so kompli­ziert, dass die Praxis allein mit dieser Definition komplett überfordert sein dürfte:

Der angemessene Sicher­heits­ab­stand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebs­be­reich oder einer Anlage, die Betriebs­be­reich oder Bestandteil eines Betriebs­be­reichs ist, und einem benach­barten Schutz­objekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswir­kungen auf das benach­barte Schutz­objekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richt­linie 2012/18/EU hervor­ge­rufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicher­heits­ab­stand ist anhand störfall­spe­zi­fi­scher Faktoren zu ermitteln.“

Wie die Sache mit dem Abstand praktisch aussehen soll, sollte deswegen eine TA Abstand regeln, um die Abstands­er­lasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagen­si­cherheit (KAS) endlich zugunsten einer verbind­lichen und bundes­ein­heit­lichen Regelung abzulösen. Diese war eigentlich noch für 2019 geplant, verzögert sich aber mindestens bis ins erste Quartal 2020. Immerhin, einen ersten noch als ganz vorläufig gehan­delten Diskus­si­ons­entwurf aus dem Sommer gibt es bereits:

# Wo Abstände bereits per Bauleit­planung festgelegt wurden, bleibt es dabei. Das ist überzeugend, denn diese genießen Bestands­kraft. Dies soll aber auch für städte­bau­liche Entwick­lungs­kon­zepte gelten. Alle anderen Abstände müssen neu berechnet werden.

# Beim Kreis der Schutz­ob­jekte, der schon im Vorfeld heftig disku­tiert wurde, sind nun für viele Schutz­ob­jekte geson­derte Betrach­tungen vorge­sehen, die den gutach­ter­lichen Aufwand und die Rechts­un­si­cherheit steigern dürften.

# Es soll ein Mindest­ab­stand um Betriebs­be­reiche von 100 Metern und ein maximaler Abstand von 2.000 Metern gelten. Für bestimmte gewäs­ser­ge­wäh­rende Stoffe reicht ein Schutzkonzept.

# Nachdem im Vorfeld viel über pauschale Berech­nungs­me­thoden disku­tiert wurde, ist aktuell eine Gefah­ren­po­ten­zi­al­be­rechnung vorge­sehen. Dies soll auch für entste­hende Stoffe gelten, also solche Stoffe, die sich mindestens zu 10 % innerhalb von 30 Sekunden in andere Stoffe umwandeln.

Aktuell gibt es damit noch viel Diskus­si­ons­stoff, vor allem zum Umgang mit bereits berech­neten Abständen. Angekündigt ist ein fertiger Entwurf für das erste Quartal 2020 (Miriam Vollmer).

Von |9. Januar 2020|Kategorien: Immis­si­ons­schutz­recht, Industrie, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: |2 Kommentare

Emissi­ons­handel: Neuig­keiten für die Änderung von Überwachungsplänen

Es gibt Neuig­keiten: Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat mit Ansage ihre Verwal­tungs­praxis über die Änderungen von Überwa­chungs­plänen, also den Erfas­sungs­me­thoden für die Anlagen­emis­sionen emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen, geändert. Heute erreichte die Mitteilung, wie die mit der Überwa­chung des Emissi­ons­handels betraute Behörde künftig vorgehen will, per E‑Mail die Betreiber:

Während es bisher üblich war, Änderungen des Überwa­chungs­plans erst nach dem Änderungs­zeit­punkt anzuzeigen und eine Geneh­migung hierfür einzu­holen, soll künftig so frühzeitig eine Änderung der Geneh­migung beantragt werden, dass die Geneh­migung noch vor der Umsetzung ergehen kann. Rückwirkend genehmigt wird, wenn zwar vor Umsetzung beantragt, aber nicht recht­zeitig genehmigt wird. Geneh­mi­gungen für scho ´n umgesetzte Änderungen werden künftig restriktiv gehandhabt und ergehen wohl nur noch, wenn ansonsten die Bericht­erstattung verfälscht wird, ansonsten nur noch mit Wirkung für die Zukunft.

Was bedeutet das nun für die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen? Sie müssen alle Arten von Änderungen weniger hemds­är­melig handhaben als bisher. Insbe­sondere muss künftig mehr Zeit vor der Umsetzung von Änderungen einge­plant werden. Betreiber werden also weniger flexibel. Auf keinen Fall sollten Unter­nehmen die Änderung auf die leichte Schulter nehmen: Im schlimmsten Fall werden Daten falsch erfasst, und Emissi­ons­be­richte deswegen auf rechtlich fehler­hafter, weil nicht ordnungs­gemäß geneh­migter Basis erstellt. Zwar sind mit Minder­ab­gaben wegen fehler­hafter Emissi­ons­be­richte keine Straf­zah­lungen nach § 30 Abs. 1 TEHG (mehr) verbunden. Aber vorsätzlich fehler­hafte Emissi­ons­be­richte können bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich ziehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 TEHG), verspätet einge­reichte Überwa­chungs­pläne immerhin noch mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld sanktio­niert werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 4 TEHG). Selbst wenn dieser Rahmen nicht ausge­schöpft wird: Das langwierige und belas­tende Verfahren sollte jeder Betreiber tunlichst vermeiden (Miriam Vollmer).

Von |7. Januar 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Umwelt­recht: Verbands­kla­ge­recht gegen Verlän­ge­rungs­be­scheid (BVerwG 7 C 28.18)

Das Völker­recht gilt in weiten Kreisen als eine Materie schöner, aber weitgehend wirkungs­loser Worte. Dass dieses Vorurteil nicht – oder zumindest nicht immer – gilt, zeigt die Århus-Konvention aus 1998, die einen Standard für den Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen und den Gerichts­zugang in Umwelt­an­ge­le­gen­heiten regelt. Die Umsetzung der Konvention in der Richt­linie 2003/35/EG und die Umsetzung im deutschen Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) haben die Karten in den verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren rund um Umwelt­fragen komplett neu gemischt. Dies zeigt einmal mehr ein Verfahren, das das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) kurz vor Weihnachten, am19.12.2019, entschieden hat (BVerwG 7 C 28.18, bisher liegt nur die PM vor).

In dem Verfahren ging es um die immis­si­onschutz­recht­liche Geneh­migung für die Änderung einer Geflü­gel­mast­anlage in Sachsen-Anhalt. Diese sollte von 39.900 auf 173.200 Tierplätze erweitert werden. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde erteilte den beantragten Bescheid, hielt eine FFH-Verträ­g­­lich­keits­­prüfung (also eine arten­schutz­recht­liche Unter­su­chung) für unnötig, und ordnete gleich­zeitig an, dass die Geneh­migung erlöschen sollte, wenn der Antrag­steller sie bis zum 31.01.2016 nicht nutzen würde. Später verlän­gerte er die Frist mit Bescheid vom 15.09.2016 bis zum 31.01.2018 und mit einem weiteren Verlän­ge­rungs­be­scheid vom 04.05.2018 bis zum 31.01.2020.

Hiergegen wandte sich ein Umwelt­verband. Zum einen griff er die Geneh­mi­gungs­er­teilung selbst an. Zum anderen wandte er sich gegen die mehrfachen Verlängerungsbescheide.

Der Rechts­streit rund um die eigent­liche Geneh­migung ist – wie in solchen Verfahren üblich – ausladend. Die Frage, ob und wie die Knoblauch­kröte und der europäische Maulwurf unter dem gigan­ti­schen Hühner­stall leiden, ist eher etwas für den Conaisseur. Dass der klagende Umwelt­verband sich gerichtlich gegen den auf der Annahme, trotz Knoblauch­kröte sei eine FFH-Prüfung nicht nötig, fußenden Bescheid wenden darf, steht auch völlig außer Frage. Neu und deswegen inter­essant ist aber die Frage, wie es eigentlich mit dem Klage­recht des Umwelt­ver­bandes in Hinblick auf die Verlän­ge­rungs­be­scheide steht.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Magdeburg sah mit Urteil vom 08.06.2018 (2 L 11/16) die Klage des Umwelt­ver­bandes in diesem Punkt noch als unzulässig an (Rdnr 330 ff.). Es handele sich weder um eine „Zulas­sungs­ent­scheidung“ nach § 2 Abs. 6 UVPG, noch handele es sich bei einer Verlän­gerung um einen Bescheid, der mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung ergeht. Es liege auch kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor, denn die Geneh­migung an sich sei schon ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.

Das BVerwG hob die Entscheidung in diesem Punkt nun auf. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei weit auszu­legen. Da es sich hier nicht nur um eine rein formelle Entscheidung handele, dürfen Umwelt­ver­bände also auch gegen Verlän­ge­rungs­be­scheide vorgehen.

Ob damit das Schicksal der Verlän­ge­rungs­be­scheide besiegelt ist, ist zwar noch unklar. Denn das BVerwG hat die Sache an das OVG Magdeburg zurück­ver­wiesen, die nun erst einmal die Begrün­detheit der Klage prüfen müssen. Mögli­cher­weise kommt der Vorha­ben­träger sogar mit einem blauen Auge davon. Für die Zukunft ist aus dieser Entscheidung aber Folgendes abzuleiten: Für Umwelt­ver­bände ist so gut wie jedes Verwal­tungs­handeln erreichbar, dass sie überhaupt inter­es­siert. Es lohnt sich für Verbände, gegen Verlän­ge­rungs­ent­schei­dungen vorzu­gehen bzw. ein Vorha­ben­träger sollte auf Verlän­ge­rungs­be­scheide ebenso viel Aufmerk­samkeit verwenden wie auf den Bescheid an sich. Denn mit ein bisschen Pech implo­diert die Verlän­gerung, die Geneh­migung erlischt, und selbst wenn sich diese retro­spektiv als recht­mäßig erweisen sollte, steht der Vorha­ben­träger verfah­rens­tech­nisch wieder ganz am Anfang, wenn er aus Zeitgründen seinen Bescheid verliert (Miriam Vollmer).

Von |6. Januar 2020|Kategorien: Natur­schutz, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Klima­klage Nieder­lande – kein Modell für Deutschland

Ein Pauken­schlag kurz vor Weihnachten: Die nieder­län­dische Stiftung Urgenda gewann mit Urteil vom 20.12.2019 auch in letzter Instanz vorm Hoge Raad ein Klage­ver­fahren gegen die Nieder­lande (19/00135, Urteil auf nieder­län­disch gibt es hier). Mit dem vom letztints­tanz­lichen Gericht bestä­tigten Urteil werden die Nieder­lande verur­teilt, bis zum Jahr 2020 eine Treib­haus­re­duktion von mindestens 25% gegenüber dem Stand von 1990 zu reali­sieren. Rechts­grundlage für diese Verur­teilung sind die Art. 2 und Art. 8 der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK). Der Klima­wandel sei geeignet, die nieder­län­di­schen Kläger ihn Hinblick auf Leben und Wohlbe­finden ernsthaft zu beeinträchtigen.

Auch die Bundes­re­publik Deutschland ist Vertrags­staat der EMRK. Trotzdem ist ein paral­leler Erfolg in Deutschland kaum absehbar. Dies liegt nicht etwa daran, dass deutsche Richter Klima­schutz weniger wichtig fänden als Nieder­länder. Dies zeigt ein Blick auf die erste entschiedene deutsche Klima­klage, die das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin mit Urteil der 10. Kammer vom 31. Oktober 2019 (VG 10 K 412.18) abgewiesen hat (hierzu schon hier). Inzwi­schen liegt auch die Urteils­be­gründung vor, in der – so schnell kann das manchmal gehen – in Rdnr. 51 noch darauf verwiesen wird, dass auch in den Nieder­landen der Gesetz­geber nicht zum Geset­zes­erlass verpflichtet werden könnte. Quelle hierfür ist natürlich noch nicht das Urteil in Sachen Urgenda, sondern die Stellung­nahme des General­an­walts in diesem Verfahren vom 13.09.2019.

Anders als die nieder­län­dische Klage stützt sich die deutsche Klage nicht auf die EMRK. Green­peace und die klagenden Bauern beriefen sich auf das in einem Kabinetts­be­schluss nieder­ge­legte deutsche Klima­schutzziel, bis 2020 die deutschen Emissionen um 40% gegenüber 1990 zu reduzieren, weiter auf die Lasten­tei­lungs­ent­scheidung der EU, mit der jedem Mitglied­staat – auch der Bundes­re­publik – Minde­rungs­ver­pflich­tungen bis 2020 zugewiesen wurden, und auf die Grund­rechte der Kläger. Hätten die sich besser auf die EMRK gestützt? Nein, in der EMRK steht auch nicht mehr drin, als in den deutschen Grundrechten.

Warum hat es dann aber in den Nieder­landen funktio­niert und in Deutschland nicht? Zunächst ist die Ausgangslage eine ganz andere: Deutschland wird wohl voraus­sichtlich zumindest 32% Minderung reali­sieren. Das sind 8% weniger als das avisierte Ziel von 40%. Die Nieder­lande verfehlen aber selbst die 25%, die Urgenda nun einge­klagt hat. Abseits der Frage, wer hier was zu beurteilen hat: Wir sprechen von vornherein über ein ganz anderes Niveau geschei­terter Bemühungen.

Dieser Unter­schied ist auch nicht rein quanti­tativ. Denn auch das VG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 31.10.2019 nicht jeden recht­lichen Ansatz­punkt abgelehnt, sondern durchaus betont, dass staat­liche Schutz­pflichten bestehen könnten. Diese sind prinzi­piell auch verlet­zungs­fähig, aller­dings wäre dies nur dann anzunehmen, wenn die staat­lichen Bemühungen von vornherein völlig aussichtslos und ungeeignet wären, also etwa statt der Förderung Erneu­er­barer Energien auf öffent­liche Gebete und Trank­opfer gesetzt würde. Dies gilt in Deutschland aber nicht: Die Bemühungen mögen voraus­sichtlich nicht ausreichen, um eine Minderung von 40% zu reali­sieren, aber das Ziel von 40% aus einem Kabinetts­be­schluss ist nicht verbindlich, und  die Lasten­tei­lungs­ent­scheidung lässt es ausdrücklich zu, Minde­rungs­ver­pflich­tungen nicht durch eigene Einspa­rungen, sondern durch Zukauf von Minde­rungen in anderen EU-Staaten zu erfüllen.

Dass die zweite Instanz die Sache anders sieht, wäre für die deutsche Klage damit eher überra­schend, aber vermutlich geht es den Klägern auch gar nicht um ein statt­ge­bendes Urteil, sondern um die Aufmerk­samkeit der Öffent­lichkeit für den Klima­schutz (Miriam Vollmer).

Von |5. Januar 2020|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Preis­gleit­klauseln: BGH verwirft die Revision der Extra Energie

Nach langer Ausein­an­der­setzung hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit einem Nicht­zu­las­sungs­be­schluss (VII ZR 119/18) den Versuch der Extra Energie GmbH unter­bunden, zahlreiche von zwei Instanzen verwor­fenen Preis­an­pas­sungs­klauseln doch noch durch­zu­setzen. Auch den Karls­ruher Richtern erschienen die Regeln des Unter­nehmens unver­einbar mit dem Verbot, Verbraucher zu benach­tei­ligen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Besonders inter­essant ist die nun rechts­kräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2018 – 6 U 182/16) in Hinblick auf die Weitergabe gestie­gener Steuern und Abgaben und bezüglich der Regeln für Paketpreisverträge:

Die Steuern und Abgaben, die im Endkun­den­ge­schäft mit elektri­scher Energie anfallen, ändern sich bekanntlich weit häufiger als die, die bei anderen Produkten abzuführen sind. Dies liegt vor allem an der EEG-Umlage, aber auch an den anderen Umlagen, die über die Netzbe­treiber an die Letzt­ver­braucher weiter­ge­wälzt werden. Zudem sind in den vergan­genen Jahren immer wieder neue Umlagen einge­führt worden, die in den alten Verträgen noch nicht angelegt waren. Entspre­chend hoch ist das Interesse der Versorger nach möglichst flexiblen Steuer- und Abgabeklauseln.

Solche Klauseln haben Gesetz­geber und Recht­spre­chung zwar nicht unter­bunden. Jedoch hat der BGH im Juli 2017 festge­stellt (VIII ZR 163/16), dass auch dann, wenn der Versorger Steuer- und Umlage­er­hö­hungen nur weiter­reicht, ein Sonder­kün­di­gungs­recht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG besteht, das auch nicht vertraglich abbedungen werden kann. Mit anderen Worten: Immer, wenn eine der vielen Umlagen sich ändert, kommt der Kunde auch aus Verträgen mit noch nicht abgelau­fener Mindest­laufzeit heraus.

Diese Recht­spre­chung wurde nun noch einmal bekräftigt. Auch der Versuch der Extra Energie GmbH, die Preise nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sich die Kosten steigern, ist gescheitert. Diese, wohl den Regeln für die Grund­ver­sorgung nachemp­fundene Klausel, ist gleich­falls unwirksam. Dies wirft insbe­sondere für schwer absehbare oder nicht präzise indexierbare Kosten­be­stand­teile Fragen auf, wie etwa für den Emissionshandel.

Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den Paket­ver­trags­ver­län­ge­rungen hat der BGH bestätigt, indem er die Revision hierzu nicht zugelassen hat. Das Unter­nehmen hatte Rückerstat­tungen weitgehend ausge­schlossen, auch wenn das Liefer­ver­hältnis vorzeitig beendet wird. Auch dies hat der BGH nicht aufge­hoben. Hier stellt sich die Frage, wie Paket­tarife dann zutreffend zu kalku­lieren sind, die günstigen Preise werden ja oft gerade dadurch ermög­licht, dass es für den Versorger ganz klar ist, dass er in jedem Fall die verein­barte Summe erhält und behalten kann. Dies an sich hat das OLG auch nicht bemängelt, wenn es ausdrücklich Paket­tarife als zulässig ansieht. Hier geht es offenbar um vertrags­rechtlich filigranere Operationen.

Was bedeutet das nun für andere, weniger verwegene Tarife? Generell ist die Hoffnung mancher Versorger, eine Art „AGB-Rabatt“ zu erhalten, wenn besonders feste Vertrags­be­din­gungen besonders günstige Preise ermög­lichen, offen­sichtlich unbegründet. Dem ist Rechnung zu tragen. Das ist gerade für Unter­nehmen ungünstig, die durch außer­ge­wöhnlich niedrige Preise Kunden gewinnen wollen. Hier trägt der BGH offenbar dem Umstand Rechnung, dass der Kunde meist nur den Preis sieht, nicht aber die Vertrags­klauseln (Miriam Vollmer).

Von |20. Dezember 2019|Kategorien: Allgemein, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Kita-Recht: Anspruch auf Weiter­be­treuung nach Umzug

Ein Umzug mit kleinen Kinder ist ohnehin typischer­weise mit spezi­ellen Heraus­for­de­rungen verbunden. Selbst wenn es dabei nur aus der Innen­stadt ins Umland geht, kommt dann oft auch noch ein Wechsel der Schule oder Betreu­ungs­ein­richtung hinzu. Denn zumindest bei Stadt­staaten wie Berlin, Hamburg oder Bremen wechselt mit der Ummeldung in ein anderes Bundesland auch die Zustän­digkeit der Jugend- und Bildungs­be­hörden. Dabei wäre es bei aller Unsicherheit, die für Kinder ohnehin mit jedem Umzug verbunden ist, doch schön, es wenigstens bei der Betreuung im gewohnten Umfeld lassen zu können.

Zumindest für Eltern, die zwischen Berlin und Brandenburg wechseln wollen, haben wir insofern eine gute Nachricht: Hier kann ihr Kind in der Regel dennoch weiter in der gewohnten Einrichtung betreut werden. Denn Berlin und Brandenburg haben einen Staats­vertrag über die gegen­seitige Nutzung von Plätzen in Einrich­tungen der Kinder­ta­ges­be­treuung geschlossen. Darin steht in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, dass bei einem Umzug ins jeweils andere Bundesland die Nutzung der Einrich­tungen zur Kinder­ta­ges­be­treuung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozial­ge­setzbuch (SGB) VIII, also Kitas und Kinder­gärten, erleichtert werden soll.

Die Voraus­setzung für eine Weiter­be­treuung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Staats­ver­trages. Demnach setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass vorher das Jugendamt der Gemeinde, die nach dem Umzug nunmehr zuständig ist, geprüft hat, ob ein Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht. Außerdem muss sie die Finan­zierung durch eine sogenannte Kosten­über­nah­me­er­klärung zusichern. Da in Art. 5 Abs. 1 Satz des Staats­ver­trags steht, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehen würde, war eine Zeitlang unklar, ob das Kind einen Anspruch auf Weiter­be­treuung hat.

Vor zwei Jahren hat jedoch das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin entschieden, dass bei einem Umzug ein Anspruch auf Weiter­be­treuung besteht. Die mangelnde Verpflichtung zur „Aufnahme“ von Kindern in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staats­ver­trages beziehe sich nur auf die Neuauf­nahme von Kindern, wenn sie z.B. nahe der Grenze zum anderen Bundesland wohnen oder die Tages­ein­richtung sich in der Nähe des Arbeits­platzes der Eltern befindet. Auch dann soll nämlich nach Art. 1 des Staats­vertrag eine Aufnahme im jeweils anderen Bundesland im Rahmen der Kapazi­täten ermög­licht werden. In diesem Fall aber ohne verbind­lichen Rechts­an­spruch (Olaf Dilling).

Von |19. Dezember 2019|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , , |4 Kommentare