Kabinettsentwurf “Faire Verbraucherverträge” soll Regeln für Strom- und Gaslieferverträge ändern

Die Bemühungen des Gesetzgebers um mehr Verbraucherschutz mit Auswirkungen auch auf die Versorgung mit Energie konkretisieren sich: Mit Datum vom 16. Dezember 2020 liegt nun ein Regierungsentwurf eines “Gesetzes für faire Verbraucherverträge” (ja, das heißt wirklich so) auf dem Tisch (zum Referentenentwurf siehe hier).

Erleichterung immerhin in einem Punkt: Es soll danach auch weiterhin Zweijahresverträge über Strom und Gas auch mit Verbrauchern geben. Aber trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. Der Entwurf eines neuen § 309 a) bb) BGB sieht vor, dass Laufzeiten über zwei Jahre in AGB in Verbraucherverträgen nur noch dann wirksam sind, wenn gleichzeitig ein Vertrag über ein Jahr angeboten wird, in dem der Preis maximal 25% über dem Zweijahresvertrag liegt.

Ein neuer § 309 b) bb) BGB soll die Regeln für automatische Vertragsverlängerungen ändern. Künftig muss der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die automatische Vertragsverlängerung hinweisen, wenn die stillschweigende Verlängerung mehr als 3 Monate beträgt (Verlängerungen um mehr als 1 Jahr sind sowieso unwirksam). Dies kann nicht mit dem Vertragsabschluss verbunden werden, denn der Hinweis muss spätestens zwei, frühestens vier Monate vor Verlängerung ergehen.

Ein wichtiger Punkt betrifft speziell Energielieferverträge: Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden sollen künftig nach einer Änderung des § 41 EnWG der Textform bedürfen, also mindestens einer E-Mail o. ä., ein telefonischer Vertragsschluss soll nicht mehr reichen. Damit will der Gesetzgeber auf Probleme mit untergeschobenen Verträgen reagieren.

Ein weiterer interessanter Punkt, der neu geregelt werden soll, ist für EVU (bisher) praktisch nicht so relevant: In manchen Bereichen wie zB Flugreisen sind Anbieter auf dem Vormarsch, die sich Ansprüche gegen Geld abtreten lassen und sie dann geltend machen. Dies versuchen manche Unternehmen klauselmäßig auszuschließen. Diese Ausschlüsse sollen künftig einem Klauselverbot unterliegen (Miriam Vollmer).

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2021-02-09T20:54:48+01:009. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Preisgleitklauseln: BGH verwirft die Revision der Extra Energie

Nach langer Auseinandersetzung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Nichtzulassungsbeschluss (VII ZR 119/18) den Versuch der Extra Energie GmbH unterbunden, zahlreiche von zwei Instanzen verworfenen Preisanpassungsklauseln doch noch durchzusetzen. Auch den Karlsruher Richtern erschienen die Regeln des Unternehmens unvereinbar mit dem Verbot, Verbraucher zu benachteiligen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Besonders interessant ist die nun rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2018 – 6 U 182/16) in Hinblick auf die Weitergabe gestiegener Steuern und Abgaben und bezüglich der Regeln für Paketpreisverträge:

Die Steuern und Abgaben, die im Endkundengeschäft mit elektrischer Energie anfallen, ändern sich bekanntlich weit häufiger als die, die bei anderen Produkten abzuführen sind. Dies liegt vor allem an der EEG-Umlage, aber auch an den anderen Umlagen, die über die Netzbetreiber an die Letztverbraucher weitergewälzt werden. Zudem sind in den vergangenen Jahren immer wieder neue Umlagen eingeführt worden, die in den alten Verträgen noch nicht angelegt waren. Entsprechend hoch ist das Interesse der Versorger nach möglichst flexiblen Steuer- und Abgabeklauseln.

Solche Klauseln haben Gesetzgeber und Rechtsprechung zwar nicht unterbunden. Jedoch hat der BGH im Juli 2017 festgestellt (VIII ZR 163/16), dass auch dann, wenn der Versorger Steuer- und Umlageerhöhungen nur weiterreicht, ein Sonderkündigungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG besteht, das auch nicht vertraglich abbedungen werden kann. Mit anderen Worten: Immer, wenn eine der vielen Umlagen sich ändert, kommt der Kunde auch aus Verträgen mit noch nicht abgelaufener Mindestlaufzeit heraus.

Diese Rechtsprechung wurde nun noch einmal bekräftigt. Auch der Versuch der Extra Energie GmbH, die Preise nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sich die Kosten steigern, ist gescheitert. Diese, wohl den Regeln für die Grundversorgung nachempfundene Klausel, ist gleichfalls unwirksam. Dies wirft insbesondere für schwer absehbare oder nicht präzise indexierbare Kostenbestandteile Fragen auf, wie etwa für den Emissionshandel.

Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den Paketvertragsverlängerungen hat der BGH bestätigt, indem er die Revision hierzu nicht zugelassen hat. Das Unternehmen hatte Rückerstattungen weitgehend ausgeschlossen, auch wenn das Lieferverhältnis vorzeitig beendet wird. Auch dies hat der BGH nicht aufgehoben. Hier stellt sich die Frage, wie Pakettarife dann zutreffend zu kalkulieren sind, die günstigen Preise werden ja oft gerade dadurch ermöglicht, dass es für den Versorger ganz klar ist, dass er in jedem Fall die vereinbarte Summe erhält und behalten kann. Dies an sich hat das OLG auch nicht bemängelt, wenn es ausdrücklich Pakettarife als zulässig ansieht. Hier geht es offenbar um vertragsrechtlich filigranere Operationen.

Was bedeutet das nun für andere, weniger verwegene Tarife? Generell ist die Hoffnung mancher Versorger, eine Art “AGB-Rabatt” zu erhalten, wenn besonders feste Vertragsbedingungen besonders günstige Preise ermöglichen, offensichtlich unbegründet. Dem ist Rechnung zu tragen. Das ist gerade für Unternehmen ungünstig, die durch außergewöhnlich niedrige Preise Kunden gewinnen wollen. Hier trägt der BGH offenbar dem Umstand Rechnung, dass der Kunde meist nur den Preis sieht, nicht aber die Vertragsklauseln (Miriam Vollmer).

2019-12-20T19:54:27+01:0020. Dezember 2019|Allgemein, Strom, Vertrieb|

Der sondervertragslose Kaufmann

Eine interessante Entscheidung zum Grundversorgungstarif hat im vergangenen Oktober das OLG München (Urteil v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17) gefällt:

Normalerweise befinden sich im Grundversorgungstarif diejenigen Kunden, die noch nie ihren Stromversorger gewechselt haben.  Wie § 1 Abs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, geht es um die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung. In der Entscheidung des OLG München geht es aber nicht um einen Haushaltskunden. Sondern um ein Unternehmen. Diese sind vom § 36 EnWG, der die Grundversorgung regelt, auf den ersten Blick gar nicht erfasst. Das OLG München kam gleichwohl auf letztlich nachvollziehbarem Wege zur Anwendung der Grundversorgungstarife.

In dem entschiedenen Fall hatte nämlich ein Restaurant ohne Vertragsschluss Strom bezogen. Dass der Betreiber damit Kunden der Stadtwerke München geworden war, erfuhr er über die Hausverwaltung. Da kein abweichender Tarif vereinbar wurde, gilt die vereinbarte Taxe, und als solche bestätigte das OLG München die Grundversorgung. Dabei verwies es auf die “Üblichkeit” dieser Taxe und auf den Umstand, dass nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltskunde auch derjenige gilt, der zwar gewerblich oder freiberuflich Strom bezieht, aber nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.

Der Restaurantbetreiber zahlte Abschläge und erhielt Rechnungen, in denen auf die StromGVV hingewiesen wurde. Es hätte ihm also klar sein können, dass er sich im Gurndversorgungstarif befand, aber wenn wir ehrlich sind: Wer kann als Laie mit diesem Begriff etwas anfangen? Und wer schaut sich überhaupt seine Stromrechnungen genauer an? Wie auch immer, irgendwann endete das Lieferverhältnis und der Restaurantbetreiber erhielt eine Schlussrechnung. Um die ging es gerichtlich.

Der beklagte Restaurantbetreiber hatte zwar argumentiert, er sei nicht grundversorgt, sondern ersatzversorgt worden. Und überhaupt hätte das Stadtwerk ihn darüber aufklären müssen, dass man sich günstiger versorgen kann. Dies verneinte das OLG aber zumindest unter Kaufleuten.

Das Ergebnis – es gilt der Grundversorgungstarif – überzeugt. Offen bleibt, wie es aussehen würde, würde der Restaurantbetreiber mehr Strom beziehen. Oder er wäre kein Kaufmann, sondern ein Freiberufler, ein Verband oder ähnliches.

2019-04-09T10:53:16+02:009. April 2019|Strom, Vertrieb|