Seit April ist bekannt, dass das Justizministerium eine Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 BGB ff. anstrebt. Insbesondere lange Bindungen an Fitnessverträge und Handyverträge sollen bald der Vergangenheit angehören. Zwar liegt noch kein offizieller Referentenentwurf vor, aber ein Eckpunktepapier verdeutlicht die Vorstellungen des Ministeriums, die sich auch auf viele Energielieferverträge auswirken würden.
Konkret bestimmt § 309 Nr. 9 BGB heute, dass Dauerschuldverhältnis, die sich auf die wiederkehrende Lieferung oder Erbringung von Waren und Dienstleistungen beziehen, maximal für zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen. Die Verlängerungen dieser Verträge für den Fall, dass nicht gekündigt wird, sind an dieser Stelle auf jeweils ein Jahr begrenzt. Diese Regelung hat auch im Energiebereich große Bedeutung, wo sie die Bindungsfrist für Sonderkundenverträge im Strom-und Gasversorgungbereich begrenzt.
Das Bundesjustizministerium möchte künftig nur noch Verträge mit einjähriger Bindungsfrist zulassen. Auch die automatische Verlängerung soll begrenzt werden, künftig auf wohl nur noch jeweils drei Monate. Kunden könnten also zwischen verschiedenen Versorgern viel schneller hin-und her wechseln. Das bedeutet: Auch Energielieferverträge müssen künftig wohl kurzfristiger kalkuliert werden. Die Wettbewerbsintensität am ohnehin umkämpften Strommarkt dürfte sich auch dadurch noch einmal erhöhen.
Doch die Gesetzesänderung umfasst nicht alle Strom-und Gaslieferverträge. Wenn der § 309 BGB nicht anwendbar ist, ist es naturgemäß auch nicht die dort verankerte Begrenzung. Dies betrifft zum einen den gewerblichen Bereich, da § 309 BGB laut § 310 Abs. 1 BGB nur Verbraucher erfasst. Zum anderen sind alle individuell ausgehandelten und gerade nicht für die Anwendung in vielen Fällen vorformulierten Klauseln nicht betroffen, § 305b BGB. Allerdings liegen solche Individualregelungen deutlich seltener vor, als viele Marktakteure glauben. Und nicht zuletzt der immer wichtigere Bereich der Fernwärme ist wegen der Geltung der AVBFernwärmeV ohnehin außen vor, die eine zehnjährige Mindestlaufzeit des ersten und fünfjährige Vertragslaufzeiten aller weiteren Verträge erlaubt.
Die CDU hat bereits ihr grundsätzliches Einverständnis mit dieser Änderung aus dem von der SPD geführten Justizministerium signalisiert. Gegenwind kommt wohl nur von der FDP, so dass die Neuregelung schon fast beschlossene Sache sein dürfte. Die Branche muss also neu rechnen und ein scharfes Auge auf die Übergangsregelungen haben, die laufende Verträge betreffen.
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