Der lange Weg zur TA Abstand

Die Wege des Gesetzgebers sind manchmal unergründlich: Einige Gesetze werden innerhalb von Tagen durchgeprügelt. Andere, nicht weniger relevante Regelwerke lassen dagegen auf sich warten. Diesmal sprechen wir aber nicht über das Gebäudeenergie-Gesetz (GEG) oder die TA Luft. Sondern über die TA Abstand.

Wir erinnern uns (und haben 2018 schon einmal den damaligen Stand erläutert): Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) neu formulierte § 3 Abs. 5c BImSchG  definiert den “Abstand” zwischen den potentiell gefährlichen Betriebsbereichen – z. B. einer explosionsgefährdeten Fabrik – und den Schutzobjekten – z. B. ein Flughafen – so kompliziert, dass die Praxis allein mit dieser Definition komplett überfordert sein dürfte:

Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.“

Wie die Sache mit dem Abstand praktisch aussehen soll, sollte deswegen eine TA Abstand regeln, um die Abstandserlasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) endlich zugunsten einer verbindlichen und bundeseinheitlichen Regelung abzulösen. Diese war eigentlich noch für 2019 geplant, verzögert sich aber mindestens bis ins erste Quartal 2020. Immerhin, einen ersten noch als ganz vorläufig gehandelten Diskussionsentwurf aus dem Sommer gibt es bereits:

# Wo Abstände bereits per Bauleitplanung festgelegt wurden, bleibt es dabei. Das ist überzeugend, denn diese genießen Bestandskraft. Dies soll aber auch für städtebauliche Entwicklungskonzepte gelten. Alle anderen Abstände müssen neu berechnet werden.

# Beim Kreis der Schutzobjekte, der schon im Vorfeld heftig diskutiert wurde, sind nun für viele Schutzobjekte gesonderte Betrachtungen vorgesehen, die den gutachterlichen Aufwand und die Rechtsunsicherheit steigern dürften.

# Es soll ein Mindestabstand um Betriebsbereiche von 100 Metern und ein maximaler Abstand von 2.000 Metern gelten. Für bestimmte gewässergewährende Stoffe reicht ein Schutzkonzept.

# Nachdem im Vorfeld viel über pauschale Berechnungsmethoden diskutiert wurde, ist aktuell eine Gefahrenpotenzialberechnung vorgesehen. Dies soll auch für entstehende Stoffe gelten, also solche Stoffe, die sich mindestens zu 10 % innerhalb von 30 Sekunden in andere Stoffe umwandeln.

Aktuell gibt es damit noch viel Diskussionsstoff, vor allem zum Umgang mit bereits berechneten Abständen. Angekündigt ist ein fertiger Entwurf für das erste Quartal 2020 (Miriam Vollmer).

2020-01-09T23:18:22+01:009. Januar 2020|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Auf dem Weg zur TA Abstand

Von gefährlichen Anlagen sollte man Abstand halten. Das sagt nicht nur der gesunde Menschenverstand. Sondern auch (unter anderem) das Immissionsschutzrecht, das von einem angemessenen Sicherheitsabstand zwischen Störfallanlagen und beispielsweise Wohnbebauung spricht. Doch wie sieht ein solcher Sicherheitsabstand aus, der – so die Forderung des Gesetzgebers – zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen beiträgt? Immerhin hängt an diesem Sicherheitsabstand ein Strauß weitreichender Folgen. 

Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) neu formulierte § 3 Abs. 5c BImSchG umschreibt diesen Abstand mit Worten, die alles andere als selbsterklärend sind, wenn es heißt:

“Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.”

Bereits dem Gesetzgeber war klar, dass diese Formulierung die einzelne Behörde überfordert. Um Rechtssicherheit für den Vollzug zu schaffen und zudem einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, schuf er deswegen mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BImSchG die Grundlage für eine neue Technische Anleitung Abstand (TA Abstand), die die in der Praxis genutzten Abstandserlasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ablösen und auf eine verbindliche Basis stellen soll.

Über diesem neuen Regelwerk brütet derzeit eine Arbeitsgruppe des Bundesumweltministeriums. Ein Entwurf liegt bisher noch nicht vor. Im vergangenen September hat die Arbeitsgruppe immerhin ein Eckpunktepapier vorgelegt. Noch ist der Diskussionsstand hierzu sehr offen, etwa bezüglich der grundsätzlichen Eignung typisierender Abstandsklassen, dem Schicksal älterer Abstandsgutachten, dem Bestandsschutz generell, und der Frage, ob die AEGL-Werte durch direkte Verweisung wirklich dynamisch verbindlich sein sollen. Auch wird noch heftig diskutiert, wie weit der Kreis der Schutzobjekte definiert werden soll.

Bis Ende 2019 soll die neue TA Abstand stehen. Jedoch sind nicht einmal mehr zwei Jahre von heute an gerechnet ehrgeizig angesichts des Umstandes, dass hier ein ganz neues Regelwerk erlassen werden soll, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Unsicherheiten. Für Vorhabenträger, sowohl als Betreiber von Störfallanlagen als auch für Bauherren im Umkreis von solchen Anlagen, ist dies keine beruhigende Perspektive.

2018-02-19T16:05:50+01:0019. Februar 2018|Allgemein, Industrie, Umwelt|