UmwRG-Novelle: Abgesetzt – und jetzt?

Die Novelle des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG) hat eine lange Vorge­schichte. Schon die Ampel­ko­alition hatte das Vorhaben auf der Agenda, konnte es aber nicht mehr zu Ende zu bringen. Der Koali­ti­ons­bruch Ende 2024 stoppte das laufende Verfahren, bevor es zum Abschluss kam. Die neue Bundes­re­gierung musste das Projekt nach der Wahl im Februar 2025 neu aufgreifen.

Gegen­läufige Inter­essen, ein Gesetz

Das Grund­problem ist struk­turell: Mit der Novelle des UmwRG sind zwei vollkommen gegen­sätz­liche Erwar­tungen verbunden. Auf der einen Seite stehen Teile der Industrie, manche andere Vorha­ben­träger und Teile der Politik, die das Verbands­kla­ge­recht als Bremse für Infra­struk­tur­pro­jekte betrachten und auf kürzere, besser planbarere Verfahren hoffen. Auf der anderen Seite stehen Umwelt­ver­bände, die mehr Klage­mög­lich­keiten, einen weiteren Anwen­dungs­be­reich und eine konse­quentere Umsetzung der europäi­schen und völker­recht­lichen Vorgaben verlangen.

Höher­ran­giges Recht zwingt zum Handeln

Was die Sache besonders schwierig macht: Deutschland hat bei der Umsetzung des einschlä­gigen Europa­rechts und der Aarhus-Konvention eine proble­ma­tische Bilanz. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach festge­stellt, dass deutsche Regelungen – etwa frühere Präklu­si­ons­vor­schriften – nicht mit den Anfor­de­rungen des Unions­rechts vereinbar waren. Die Vertrags­staa­ten­kon­ferenz der Aarhus-Konvention hat Deutschland ebenfalls gerügt. Eine Frist zur Nachbes­serung war bereits bis Oktober 2024 gesetzt – und wurde durch den Koali­ti­ons­bruch verpasst.

Der Gesetz­geber hat also keinen vollständig freien Gestal­tungs­spielraum. Teile der Novelle sind schlicht rechtlich geboten. Nichtstun ist deswegen keine reale Option.

Was der Entwurf vorsieht

Der Regie­rungs­entwurf (BT-Drs. 21/4146) versucht nun, beide Ziele gleich­zeitig zu verfolgen: europa­recht­liche Pflichten erfüllen und Verfahren beschleu­nigen. Dies versucht die Bundes­re­gierung vor allem mit folgenden Änderungen:

Die bisherige Binnen­de­mo­kratie-Klausel bei der Anerkennung von Umwelt­ver­ei­ni­gungen wird aufge­weicht, auch Stiftungen ohne mitglied­schaft­liche Struktur können künftig anerkannt werden. Gleich­zeitig wird die Anerkennung als Umwelt­verband befristet und stärker auf räumliche und inhalt­liche Betrof­fenheit ausge­richtet. Die Missbrauchs­klausel wird konkre­ti­siert: Wer Einwen­dungen im Verwal­tungs­ver­fahren bewusst zurückhält, soll sie im Klage­ver­fahren nicht mehr nachschieben können. Ganz wichtig: Klagen sollen keine aufschie­bende Wirkung mehr entfalten, so dass nur noch per Eilver­fahren der Baubeginn gestoppt werden kann. Neu geregelt wird zudem, welche Zuwen­dungen anerkannte Verbände annehmen dürfen, und Verbände, die wesentlich von Abmahn­tä­tigkeit leben, sollen von der Anerkennung ausge­schlossen werden.

Heftiger Streit im Ausschuss – auch in der Koalition

Die öffent­liche Sachver­stän­di­gen­an­hörung im Umwelt­aus­schuss am 25. März 2026 war alles andere als harmo­nisch. Indus­trie­ver­treter und von der Unions­fraktion benannte Experten begrüßten den Entwurf. Die von SPD, Grünen und Linke geladenen Sachver­stän­digen kriti­sierten ihn scharf: Das Gesetz werde die erhoffte Beschleu­nigung nicht bringen, statt­dessen den Natur­schutz schwächen – und die Befristung der Verbands­ge­neh­mi­gungen werde selbst neue Klagen produ­zieren. Die Konflikt­linien verlaufen dabei nicht nur zwischen Regierung und Opposition, sondern auch innerhalb der Koalition.

Abgesetzt – Kompromiss mit Grenzen

Am 16. April 2026 sollte die abschlie­ßende Abstimmung im Bundestag statt­finden. Diese Abstimung fand nicht statt. Der Tages­ord­nungs­punkt wurde abgesetzt.

Wie geht es jetzt weiter? Das UmwRG wird überar­beitet müssen, der europa­recht­liche Druck lässt keine Wahl. Man muss sich also zusam­men­raufen, aber was die eine Seite als politisch notwendige Einschränkung des Klage­rechts fordert, kann mit dem kolli­dieren, was das Europa­recht mindestens verlangt. Ein Kompromiss, der beide Seiten und den EuGH zufrie­den­stellt, ist derzeit schwer vorstellbar (Miriam Vollmer).

2026-04-17T22:58:53+02:0017. April 2026|Energiepolitik|

Nitrat, DUH & Präklusion

Es gibt ein Umwelt­recht vor und nach „Trianel“ – hiermit ist das Kohle­kraftwerk in Lünen gemeint. Das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) und die Ausge­staltung des Zugangs von Umwelt­ver­ei­ni­gungen zu Gericht hat zu diesem Vorhaben eine beein­dru­ckende Reise im schlin­gernden Kurswagen durch die Gerichte (OVG Münster, EuGH, Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt) absol­viert. Ein „Knack­punkt“ war dabei auch die Frage der Begrenzung von Klage­mög­lich­keiten – getreu der Frage: Wie eng kann ein (nach der Aarhus Konvention vorge­schrie­bener) weiter Zugang zu Gericht ausge­staltet sein? Nach dem Wegfall der Schutz­norm­theorie (für Umwelt­ver­ei­ni­gungen) und eine Beweis­last­umkehr verblieben nur noch die Präklusion und die strenge Klage­be­grün­dungs­frist. An letzterer stört sich insbe­sondere die gestresste Anwalt­schaft, da sechs Wochen Frist für eine Klage­be­gründung – insbe­sondere dann, wenn man noch Akten­ein­sicht nehmen will – doch arg knapp bemessen sind. An der Präklusion ist zuletzt die Deutsche Umwelt­hilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundes­re­publik Deutschland, den dünge­be­zo­genen Teil des Natio­nalen Aktions­pro­gramms zum Schutz von Gewässern vor Verun­rei­nigung durch Nitrat aus landwirt­schaft­lichen Quellen fortzu­schreiben, (vorerst) gescheitert (OVG Münster, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK).

Es sollte bekannt sein, dass wir in Deutschland im Wasser­recht den Zielen der Wasser­rah­men­richt­linie weit hinter­her­hinken. Es gibt aber auch noch die Nitra­t­richt­linie (Richt­linie 91/676/EWG). Diese bezweckt die Verrin­gerung und Vorbeugung von Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gungen und gibt insbe­sondere einen maximalen Nitratwert für das Grund­wasser von 50 mg/l vor. Auch Deutschland ist als Mitglieds­staat verpflichtet, Aktions­pro­gramme aufzu­stellen, die die Maßnahmen zur Verwirk­li­chung der Ziele dieser Richt­linie festlegen und diese Programme regel­mäßig fortzu­schreiben. Die DUH rügte, dass Deutschland diesen Verpflich­tungen nicht nachkomme. Insbe­sondere würden die bislang vorge­se­henen Pflicht­maß­nahmen nicht entspre­chend den besten verfüg­baren wissen­schaft­lichen Erkennt­nissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätz­lichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Nitra­t­richt­linie zu verwirklichen.

Die Klage der DUH hatte aber keinen Erfolg, da die DUH nach Auffassung des OVG Münster mit ihrem Klage­vor­bringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausge­schlossen (präklu­diert) war. Ein solcher Ausschluss ist mit dem natio­nalen Verfas­sungs­recht, mit europa­recht­lichen Vorgaben und mit der Aarhus Konvention vereinbar. Die DUH hatte sich zwar gemeinsam mit anderen Umwelt­schutz­ver­ei­ni­gungen im Rahmen von Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen zu Änderungen des Natio­nalen Aktions­pro­gramms geäußert. Aus Sicht des OVG sei dies aller­dings nicht so hinrei­chend substan­tiiert und umfang­reich erfolgt, wie es nach den gesetz­lichen Vorgaben erfor­derlich gewesen wäre. Mit dem inhalt­lichen Vorbringen selbst musste sich das OVG daher gar nicht mehr befassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Revisi­ons­ver­fahren in Leipzig in dieser Sache ausgeht. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-22T20:51:52+01:0022. Februar 2024|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Verfah­rens­be­schleu­nigung bei Infra­struktur: „Stau auf der Überholspur“?

Dieser Tage wird der Geset­zes­entwurf zur Verfah­rens­be­schleu­nigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag disku­tiert. Dabei geht es um eine Reform der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infra­struk­tur­vor­haben. Von Bundes­mi­nister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausge­geben, dass sich die Verfah­rens­dauer von Infra­struk­tur­vor­haben in Zukunft an der Geschwin­digkeit orien­tieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertre­tenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechts­aus­schuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priori­sierung durch die FDP. Wenn unter­schiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energie­wen­de­pro­jekten über den Autobahnbau bis hin zur Geneh­migung von Braun­koh­le­ta­gebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‚Stau auf der Überholspur‘.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer recht­lichen Ermög­li­chung schnel­lerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszu­setzen. Jeden­falls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszu­setzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzu­hal­tende Verfah­rens­fristen oder gericht­liche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressour­cen­aus­stattung der öffent­lichen Verwaltung inklusive der Gerichts­barkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materi­ellen Voraus­set­zungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entschei­dungen gehen. Schlimms­ten­falls führt das zu Verfah­rens­fehlern, die ihrer­seits wieder für Verzö­ge­rungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachver­stän­digen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorge­se­hener erster Erörte­rungs­termin zwei Monate nach Klage­er­wi­derung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorge­schrie­benen Klage­er­wi­de­rungs­frist: Im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwide­rungs­frist durch die Beklagte von 10 Wochen einge­führt werden. Später vorge­brachte Erklä­rungen oder Beweis­mittel sind grund­sätzlich ausge­schlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holstei­ni­schen Verwal­tungs­ge­richt darauf hin, dass gerade daraus Verzö­ge­rungen resul­tieren könnten. Schnelle Gerichts­ver­fahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umset­zungen von Infra­struk­tur­pro­jekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|