Verfah­rens­be­schleu­nigung bei Infra­struktur: „Stau auf der Überholspur“?

Dieser Tage wird der Geset­zes­entwurf zur Verfah­rens­be­schleu­nigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag disku­tiert. Dabei geht es um eine Reform der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infra­struk­tur­vor­haben. Von Bundes­mi­nister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausge­geben, dass sich die Verfah­rens­dauer von Infra­struk­tur­vor­haben in Zukunft an der Geschwin­digkeit orien­tieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertre­tenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechts­aus­schuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priori­sierung durch die FDP. Wenn unter­schiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energie­wen­de­pro­jekten über den Autobahnbau bis hin zur Geneh­migung von Braun­koh­le­ta­gebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‚Stau auf der Überholspur‘.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer recht­lichen Ermög­li­chung schnel­lerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszu­setzen. Jeden­falls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszu­setzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzu­hal­tende Verfah­rens­fristen oder gericht­liche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressour­cen­aus­stattung der öffent­lichen Verwaltung inklusive der Gerichts­barkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materi­ellen Voraus­set­zungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entschei­dungen gehen. Schlimms­ten­falls führt das zu Verfah­rens­fehlern, die ihrer­seits wieder für Verzö­ge­rungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachver­stän­digen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorge­se­hener erster Erörte­rungs­termin zwei Monate nach Klage­er­wi­derung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorge­schrie­benen Klage­er­wi­de­rungs­frist: Im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwide­rungs­frist durch die Beklagte von 10 Wochen einge­führt werden. Später vorge­brachte Erklä­rungen oder Beweis­mittel sind grund­sätzlich ausge­schlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holstei­ni­schen Verwal­tungs­ge­richt darauf hin, dass gerade daraus Verzö­ge­rungen resul­tieren könnten. Schnelle Gerichts­ver­fahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umset­zungen von Infra­struk­tur­pro­jekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verbands­kla­ge­rechte: Welche Spiel­räume hat Deutschland?

Armin Laschet sind die Verbands­kla­ge­rechte ein Dorn im Auge. Alles dauere viel zu lange. Wenn er Kanzler würde, würde die nächste Bundes­re­gierung die Klage­rechte der Umwelt­ver­bände beschneiden. Dies findet sich in etwas weniger deutlicher Form auch im Unions­wahl­pro­gramm wieder, wo von einer „Straffung“ die Rede ist.

Doch ist das überhaupt möglich? Kann die Bundes­re­publik Klagen gegen Inves­ti­ti­ons­pro­jekte künftig auf direkt Betroffene beschränken, wie es früher einmal – da waren wir noch Studenten – war? Damals konnte nur derjenige gegen eine Geneh­migung für eine Indus­trie­anlage oder ein Bauprojekt vorgehen, der entweder Adressat der Geneh­migung war und etwa unzufrieden mit Neben­be­stim­mungen. Oder andere unmit­telbar in eigenen Rechten betroffene Personen, etwa Nachbarn, die z. B. gegen Schad­stoff­im­mis­sionen, Gerüche oder Verschattung ihrer Grund­stücke vorgehen wollten. Umwelt­ver­bände suchten sich bisweilen betroffene Nachbarn.

Die Aarhus-Konvention

1998 aber wurde in der dänischen Stadt Aarhus die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese Konvention bindet die Bundes­re­gierung seit ihrer Ratifi­kation 2007 als Vertrags­partei völker­rechtlich. Sie gibt es damit der Bundes­re­publik verbindlich auf, weitrei­chende Klage­rechte zu instal­lieren, darunter auch das Recht für Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tionen (NGO), unabhängig von einer eigenen Betrof­fenheit in Umwelt­be­langen zu klagen. Wer hiervon als NGO profi­tiert, regelt Art. 2 Abs. 5 der Konvention, so dass auch keine Vertrags­partei zwar weitge­hende Klage­rechte einräumen, aber dafür unliebsame Verbände nicht anerkennen kann.

Die Richt­linie 2003/35/EG

Nun kann man völker­recht­liche Verträge, die einem nicht mehr gefallen, auch kündigen. Doch nicht nur die Bundes­re­publik, auch die EU ist Vertrags­partei. Und diese hat die Klage­rechte der Verbände in einer eigenen Richt­linie umgesetzt, der Richt­linie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003.

Richt­linien sind von den Mitglied­staaten verbindlich umzusetzen. Deutschland erließ also ein erstes Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) im Jahre 2006. Hier regelte der Gesetz­geber die Anfor­de­rungen an einen Umwelt­verband nahezu 1:1. Aktuell sind 127 Verbände anerkannt, man kann hier eine Liste einsehen. Weiter räumte das 2006 in Kraft getretene Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) in seinem § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a. F. Umwelt­ver­bänden das Recht ein, auch ohne eigene Betrof­fenheit vor Gericht zu gehen, aber nur gegen die Verletzung von grund­sätzlich dritt­schüt­zenden Normen.

Globus, Landkarte, Karte, Länder, Grenzen, Alt, Staaten

Wichtige Gerichts­ent­schei­dungen zum Verbandsklagerecht

Diese Einschränkung fiel mit dem Urteil des EuGH v. 12.05.2011 – Rs. C‑115/09 (Trianel) in sich zusammen. Die Richter monierten, dass nach der Richt­linie sämtliche umwelt­recht­liche Vorschriften, die auf dem Europa­recht basieren, von den Verbänden vor Gericht gebracht werden können müssen. Darauf änderte die Bundes­re­publik ihr UmwRG ab und weitete die Klage­rechte der Verbände aus.

Mit den Entschei­dungen Altrip (7. November 2013, Rs. C-72/12) weitete der EuGH die Reich­weite der Klage­rechte weiter aus: Auch Fehler bei der Durch­führung der UVP können seitdem zur Aufhebung von Geneh­mi­gungen führen, außerdem relati­vierte der EuGH die Kausa­li­täts­er­for­der­nisse im Prozess. Wenige Wochen zuvor am 5. September 2013 hatte bereits das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) (7 C 21.12) die Verbands­kla­ge­rechte erweitert, indem der Senat in konse­quenter Anwendung der Gurndsätze, die der EuGH in der Entscheidung Slowa­ki­scher Braunbär (Rs. C‑240/09) das Klage­recht auf einen im UmwRG nicht genannten Rechtsakt, nämlich Luftrein­hal­te­pläne, erstreckt hat.

Was heißt das für Regelungsspielräume?

Doch was bedeutet all dies nun für die prakti­schen Spiel­räume der Bundes­re­publik? Zunächst: Solange Deutschland nicht die Aarhus-Konvention und die EU verlässt, kann es die Verbands­kla­ge­rechte nicht einfach abschaffen. Das UmwRG einfach über Bord zu werfen, ist also keine recht­mäßige Option. Und selbst wenn der Bundestag das UmwRG gemein­schafts­rechts­widrig aufheben würde, würde dies die Klage­rechte der Verbände nicht beschneiden, denn Richt­linien richten sich zwar an sich an die Mitglied­staaten, aber nicht ordentlich umgesetzte Richt­linien, die so eindeutig sind, dass sie auf keinen Umset­zungsakt angewiesen sind, sind direkt anwendbar. Umwelt­ver­bände können also direkt auch ohne deutsches UmwRG zu Gericht und sich auf die 2003/35/EG berufen.

Doch nicht nur für eine Aufhebung, auch für eine Abschwä­chung sieht es schlecht aus. Der EuGH hat ja bereits mehrfach die Bundes­re­publik verur­teilt, ihr UmwRG nachzu­schärfen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass das UmwRG in seinem aktuellen Zustand an irgend­einer Stelle weiter geht, als die Richt­linie unbedingt verlangt. Zudem gilt ja auch hier die unmit­telbare Anwend­barkeit einer unzurei­chend umgesetzten Richt­linie. Das bedeutet: Schwächt Deutschland sein UmwRG, so hält das Umwelt­ver­bände immer noch nicht vom Klagen ab, unter Umständen dauern die Verfahren nur noch länger, weil einzelne Verwal­tungs­ge­richte die Frage der Gemein­schafts­rechts­kon­for­mität dem EuGH vorlegen.

Insgesamt bedeutet das: Eine Abschaffung, auch eine Schwä­chung des Verbands­kla­ge­rechts durch die Bundes­re­publik ist aktuell nicht möglich. Denkbar wäre dies nur, wenn die EU und Deutschland aus der Aarhus-Konvention austreten und die EU zusätzlich die Richt­linie drastisch abändert. Realis­tisch ist dies nicht (Miriam Vollmer)

2021-08-16T23:19:41+02:0016. August 2021|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kein Dritt­schutz durch FFH-Vorschriften

Der § 42 Abs. 1 VwGO erlaubt es nicht jedermann, sondern nur dem Betrof­fenen, einen Verstoß gegen Normen des öffent­lichen Rechts gerichtlich geltend zu machen. Ich kann also nur dann gegen eine Bauge­neh­migung vorgehen, wenn es sich um meine Bauge­neh­migung handelt (und ich etwa nur einen Teil des Beantragten genehmigt bekommen habe). Oder wenn ich von dem Bauvor­haben eines Dritten selbst betroffen bin, etwa als Nachbar.

Doch dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren gerade im Umwelt­recht eine deutliche Relati­vierung erfahren. Dank des Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) können Umwelt­ver­bände nun auch zu Gericht gehen, wenn die verletzten Normen gar nicht dritt­schützend sind, sondern nur auf den Schutz der Umwelt an sich abzielen.

Nun hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einer Entscheidung vom 17. Februar 2021, Az.: 7 C 3.20, ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Schleswig bestätigt, nach dem der betroffene Private die Einhaltung dieser Normen gleichwohl immer noch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass hierfür war eine Entscheidung über eine Geneh­migung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphalt­misch­anlage in einem FFH-Gebiet. Hier vermisste ein Gutsbe­sitzer aus der Umgebung eine Umwelt­ver­träglickeits­prüfung und sah Immis­si­ons­schutz und Natur­schutz verletzt. Da ihm – oder zumindest seinen Anwälten – klar war, dass er keines­falls die Rechte eines Natur­schutz­ver­bandes geltend machen kann, berief er sich auf die Position der „betrof­fenen Öffent­lichkeit“, die ebenfalls in der Aarhus-Konvention erwähnt wird, auf der das Klage­recht der Umwelt­ver­bände fußt.

Wald, Bäume, Natur, Frühling, Licht, Schatten, Grün

2016 wies zunächst das Verwal­tungs­ge­richt Schleswig die Klage ab. Dem schloss sich das OVG 2019 an (5 LB 3/19), das zwar die Zuläs­sigkeit für gegeben ansah, weil der Kläger auch dritt­schüt­zende Normen vorge­tragen hatte. Aber weder VG noch OVG sahen die auf der FFH-Richt­linie fußenden Natur­schutz­re­ge­lungen der §§ 33, 34 BNatSchG als rügefähig durch Private an. Das OVG führte hierzu aus:

die Unter­schutz­stellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigen­tümer keine eigenen Abwehr­rechte. Die Überwa­chung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Natur­schutz und Landschafts­pflege zustän­digen Behörden“

Das BVerwG unter­strich dies nun. Ein Bezug zu den Inter­essen Einzelner sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis auf den Eigen­tums­schutz überzeugte die Leipziger Richter nicht. Der Kläger hatte argmen­tiert, der Natur­schutz sei quasi Teil des Eigentums, aber dies sah der Senat anders. Es bleibt damit dabei: Was Natur­schutz­ver­bände vor Gericht können, können nur Natur­schutz­ver­bände (Miriam Vollmer).

 

2021-02-23T23:14:55+01:0023. Februar 2021|Immissionsschutzrecht, Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|