Das 7. Türchen: Die Industrieanlage, die keine Industrieanlage sein darf

Industrie- oder Stromerzeugungsanlage – von dieser Einordnung hängt im EU-Emissionshandel viel ab. Denn für die Stromerzeugung gibt es keine Zertifikatzuteilung mehr. Die Betreiber von Kraftwerken müssen die Berechtigungen, die einmal jährlich an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeführt werden müssen, kaufen, weil der EU-Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Berechtigungen sowieso eingepreist werden. Bei Industrieanlagen ist das anders, denn hier stehen Unternehmen in einem weltweiten Wettbewerb, der auch über Preise geführt wird. Eingepreist werden kann deswegen kaum, so dass die Zertifikate mit je nach Anlagentyp und Branche unterschiedlich hohen Abschlägen auf dem Niveau best verfügbarer Technik zugeteilt werden. Unternehmen, die noch nicht so gut sind wie andere, haben also weiterhin Anreize, besser zu werden und ihre Lasten zu verringern. Ist ein Betreiber schon hocheffizient, steht er dagegen nicht schlechter als Betreiber aus Ländern, in denen kein Emissionshandel die Produktion verteuert.

Dass danach der Standort der AOS Stade GmbH in Niedersachsen, wo Aluminiumoxid hergestellt wird, nur als Industrieanlage eingeordnet werden kann, versteht sich eigentlich von selbst: Aluminiumoxid ist ein Folgeprodukt von Bauxit, es handelt sich um ein Zwischenprodukt der Erzeugung von Primäraluminium. Die Anlage ist hocheffizient, keine Anlage ihrer Wettbewerber hat pro Tonne Produkt einen geringeren Carbon Footprint. Apropos Wettbewerber: In der EU gibt es nur noch drei weitere Anlagen, in Deutschland ist diese die letzte ihrer Art.

In den ersten drei Handelsperioden hat die DEHSt die Anlage entsprechend auch als Industrieanlage eingeordnet und entlang dieser Einordnung Zertifikate zugeteilt. Doch in der aktuell vierten Handelsperiode von 2021 bis 2025 soll die Anlage nun auf einmal ein Kraftwerk sein. Hintergrund dieser Einordnung: Statt nur Wärme selbst herzustellen und Strom aus dem Netz zu beziehen, produziert AOS die für den Standort benötigte Energie in einem hocheffizienten Heizkraftwerk und gibt prozessbedingt geringe Mengen an Überschussstrom ins Netz der öffentlichen Versorgung ab. Nicht verwerflich an sich, aber es kostet das Unternehmen einen zweistelligen Millionenbetrag in Gestalt von Zertifikaten. Begründung der DEHSt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einer Entscheidung vom 20.06.2019 (Rs. C-682/17, ExxonMobil) über die Auslegung der Emissionshandelsrichtlinie festgestellt, dass Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen und keiner anderen in der Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Tätigkeit außer „Verbrennung von Brennstoffen“ zuzuordnen sind, nur für Fernwärme und hocheffiziente KWK-Wärme Berechtigungen bekommen.

An der AOS Stade GmbH indes geht diese Entscheidung vorbei. Die Anlage ist einer anderen Tätigkeit als nur „Verbrennung“ zuzuordnen, nämlich der Herstellung von Primäraluminium. Zudem verbietet die Emissionshandelsrichtlinie nach Überzeugung des Unternehmens nur die Zuteilung für nicht hocheffiziente Prozesswärme, aber nicht die verwehrte Zuteilung für Brennstoffemissionen.

Aktuell verfolgt das Unternehmen seinen Anspruch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin (VG 10 K 333/21). Die Vorlage an den EuGH ist angeregt, das Unternehmen hofft auf eine zumindest erstinstanzliche Entscheidung im kommenden Jahr.

Das Verfahren führt Dr. Miriam Vollmer.

2022-12-09T19:35:04+01:009. Dezember 2022|Emissionshandel|

EU-Emissionshandel: Die vorläufige NIMs-Liste ist da!

In der letzten Handelsperiode kamen die Zuteilungsbescheide erst im Februar 2014, als die Abgabe für das Jahr 2013 schon vor der Tür stand und die dritte Handelsperiode schon über ein Jahr lief. Diesmal sieht es viel besser aus: Die Handelsperiode läuft seit Januar 2021. Und schon gibt es nicht nur einen Beschluss über den CSCF, sondern auch eine Liste der vorläufigen Zuteilungen. Diese finden Sie hier.

Wie die für die Zuteilung zuständige Behörde mitteilt, fehlen hier noch die Abzüge für die lineare Kürzung der Stromerzeuger um jährlich 2,2%. Es bleibt also nicht bei den hier verzeichneten Mengen. Doch schon der erste Blick verdeutlicht, dass mit erheblichen Verringerungen gegenüber der letzten Handelsperiode zu rechnen ist, insbesondere bei der Wärmeerzeugung, aber auch bei vielen anderen Produkten. Dies beruht auf den drastisch gesunkenen Benchmarks, auf denen die Zuteilungen fußen.

Wie geht es nun weiter? Im Juli sollen die Zuteilungsbescheide kommen. Wer Grund hat, mit seinem Bescheid unzufrieden zu sein, kann gegen diese Bescheide per Widerspruch vorgehen. Aber Achtung! Es gilt die Monatsfrist für die Erhebung des Widerspruchs ab Eingang der Bescheide in der VPS, nicht die Kenntnisnahme. Anlagenbetreiber, denen nicht alle beantragten Zuteilungsbescheide bzw. Mengen anerkannt wurden, müssen also den ganzen Sommer sorgfältig auf ihre virtuelle Poststelle aufpassen.

Fabrik, Schornstein, Meer, Bucht, See, Rauch, Industrie

Eine Widerspruchseinlegung vorab dürfte kaum denkbar sein. Denn sie stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sofern ein Realakt vorliegt, wäre an eine Allgemeine Leistungsklage zu denken, aber diese ist wohl nicht zulässig, da es schon an der Klagebefugnis fehlen dürfte. Auch § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG macht deutlich, dass das ganze Procedere “hinter den Kulissen” noch nicht gerichtlich angreifbar ist. Die Betreiber müssen auf die Zuteilung warten und können diese dann anfechten.

Unsere Prognose: Auch, weil es keinen CSCF gibt, wird es viel weniger Widersprüche geben als in der Vergangenheit. Auch die Vereinfachung der Berechnungen für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen und -verringerungen führen zu drastisch weniger Streit. Doch die relativ wenigen, hoch individuellen Auseinandersetzungen, in denen die Vorstellungen von Behörde und Unternehmen auseinanderliegen, haben es rechtlich wie wirtschaftlich dafür um so mehr in sich (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über den aktuellen Stand im Emissionshandel wissen? Wir schulen:

Am 6. September 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr per Zoom “Update EUETS”

Am 6. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei uns in Berlin “Grundlagenseminar EU-Emissionshandel”

2021-06-15T23:48:35+02:0015. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Emissionshandel: Keine Sicherung von Zuteilungsansprüchen in Eilverfahren

Der EU-Emissionshandel ist bekanntlich periodenbezogen, d. h. alle paar Jahre wird neu geplant und budgetiert und ein teilweise neues Regelwerk geschaffen. Auch die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen bezieht sich jeweils auf abgeschlossene Zuteilungsperioden. Für die derzeit laufende 4. Handelsperiode hat im Sommer 2019 ein Antragsverfahren stattgefunden, die Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 wird für den Sommer erwartet.

Doch was ist mit den in der 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 unerfüllten Zuteilungsansprüchen? Es sind noch eine ganze Reihe Gerichtsverfahren anhängig, mit denen Unternehmen geltend machen, dass sie nicht alle Emissionsberechtigungen erhalten haben, die ihnen zustehen (bereits hier). Nachdem am Ende der 2. Handelsperiode diese Ansprüche unerfüllt ersatzlos untergegangen sind, haben Anlagenbetreiber Ende letzten Jahres letztlich vergeblich versucht, ihre Ansprüche zu sichern:

Zunächst hatten die Unternehmen Exxon Mobile und Aurubis beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin im vorläufigen Rechtsschutz die DEHSt am 15.12.2020 verpflichtet, Zusicherungen abzugeben, sie bei Obsiegen in Hauptsacheverfahren in jedem Fall so zu stellen, als sei kein Anspruchsuntergang eingetreten. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Beschlüsse am 23.12.2020 wieder auf. Die Zusicherungen seien keine geeignete Sicherungsmaßnahme für ansonsten untergehende Ansprüche, sondern wären eigenständige Rechtsgrundlagen für auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche. Der vorläufige Rechtsschutz sei hierfür nicht das richtige Instrument.

Das OVG verwies auf die europäischen Gerichte. Nur diese könnten geeigneten vorläufien Rechtsschutz gewähren, insbesondere durch vorläufige Zertifikatübertragungen. Exakt dies hatten die Unternehmen auch beantragt. Die Anträge wurden aber vom EuG am 31.12.2020 abgewiesen: Vorläufiger Rechtsschutz setze einen schweren und unwiderbringlichen Schaden voraus. In den Zuteilungsklagen gehe es aber nur um Geld. Das reichte den Luxemburger Richtern nicht aus (Az: T‑729/20 R und T‑731/20 R) (Miriam Vollmer).

 

2021-02-05T19:02:25+01:005. Februar 2021|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|