Carbon Leakage und BEHG

Das BEHG führt zu Kostensteigerungen für Brenn- und Kraftstoffe und verzerrt damit den Wettbewerb von Unternehmen in Deutschland mit Unternehmen in Staaten, die die Emission von CO2 außerhalb des EU-ETS nicht durch ein vergleichbares Klimaschutzinstrument verteuern. Um Abwanderungen von Unternehmen in andere Staaten zu verhindern, hat der Gesetzgeber deswegen in § 11 Abs. 3 BEHG den Verordnungsgeber mit dem Erlass von Maßnahmen beauftragt, die das verhindern.

Nachdem im Herbst erst ein Eckpunktepapier vorgelegt wurde, liegt inzwischen ein Referentenentwurf vor, der allerdings wohl erst im Februar verabschiedet werden soll. Nach gegenwärtigem Stand der Dinge sieht es folgendermaßen aus:

# Unternehmen erhalten Hilfen, wenn die Branche einem beihilfeberechtigten Sektor angehört, die in einer Anlage zur Verordnung aufgeführt sind. Tatsächlich handelt es sich nach § 4 Abs. 2 des Entwurfs um (nachvollziehbarerweise) die Sektoren, die auch im EU-ETS als abwanderungsbedroht gelten und deswegen privilegiert sind. Weitere Branchen können nach Abschnitt 6 des Entwurfs anerkannt werden. Zusätzlich muss ein Unternehmen aber auch individuell nachweisen, dass es eine branchenspezifische Mindestemissionsintensität erreicht, also weniger vornehm ausgedrückt: Dass das BEHG es wegen seiner Produktionsprozesse wirklich stark belastet.

# Die Unterstützung erfolgt in Geld, also nachträglich und nicht durch einen direkten Abzug. Nach § 9 des Entwurfs beruht die konkrete Summe auf der dem BEHG unterliegenden Emissionsmenge, dem Kurs der Zertifikate und einem branchenspezifischen Kompensationsgrad, der sich aus der Anlage ergibt. Stromkostenentlastungen sind anzurechnen.

# Einfach so gibt es die Entlastung aber nicht. Unternehmen müssen ein Energiemanagementsystem und nach § 12 des Entwurfs Klimaschutzinvestitionen nachweisen. Diese müssen der Dekarbonisierung der Produktion oder der Erhöhung der Energieeffizienz dienen. Diese Invstitionen müssen mindestens 80% des Entlastungsbetrags ausmachen. Mit anderen Worten: Der Bund bezahlt Unternehmen Klimaschutzmaßnahmen, damit die Emissionen nachhaltig sinken.

Zuständig wird die DEHSt, die bereits den EU-Emissionshandel und die nicht ganz unähnliche Stromkostenkompensation und das BEHG administriert. Losgehen soll es 2022. Nun bleibt abzuwarten, wie die endgültige Ausgestaltung der Verordnung ausfällt, die allerdings wohl erst im Februar kommt (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-19T21:33:12+01:0019. Januar 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: Zeitplan für die Zuteilung

Wenn ein Anlagenbetreiber zu spät die Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragt, erlischt sein Zuteilungsanspruch. Doch wenn die Europäische Kommission (KOM) sich drastisch verspätet, sind keine Konsequenzen vorgesehen. Zwar hat die KOM nun bekannt gegeben, dass es vor Beginn der 4. Handelsperiode keine Zuteilung geben wird. Irgendwelche weiteren Folgen sind damit aber, scheint’s, nicht verbunden:

Anders als in den bisherigen Handelsperioden stehen die Benchmarks, auf denen die Zuteilung fußt, diesmal nicht von vornherein fest. Die KOM wird sie auf Basis der Antragsdaten berechnen, die die Anlagenbetreiber im Sommer 2019 mitgeteilt haben. Dies ist bisher aber nicht geschehen, sondern soll nun erst im Februar 2021 stattfinden. Wie hoch die Abschläge von den bisher geltenden Benchmarks sein werden, ist damit immer noch offen. Der Korridor, den die Emissionshandelsrichtlinie formuliert, ist mit minimal minus 0,2% pro Jahr bis maximal minus 1,6% pro Jahr so groß, dass selbst eine grobe Abschätzung der Zuteilungshöhe aktuell kaum möglich ist. Dies belastet die Finanzplanung von Unternehmen erheblich.

Zwar soll in der nächsten Handelsperiode ein sektorübergreifender Korrekturfaktor – also eine Kürzung, damit das Budget nicht überschritten wird – vermieden werden. Hierfür sind extra 3% Sicherheitsreserve im Budget vorgesehen. Doch wenn das nicht reicht, wird es auch künftig eine solche Kürzung geben. Ob dies der Fall ist und wie hoch diese ausfällt, wird die KOM im 2. Quartal, also im nächsten Frühling, berechnen.

Wie hoch die Zuteilungen sind, kann erst nach Abschluss dieser beiden offenbar sehr zeitintensiven Zwischenschritte berechnet werden. Wenn die Kürzung damit im späten Frühjahr fest steht, können die Mitgliedstaaten also nicht vor dem Sommer aktiv werden. Selbst wenn sie die Zuteilungen ansonsten “versandfertig” vorbereitet haben, ist mit Bescheiden nicht vor Juli, vielleicht August zu rechnen. Viele Anlagenbetreiber würden die Bescheide dann also im Hochsommer erhalten und müssen dafür Sorge tragen, dass sie trotz Ferienzeit die VPS abrufen, um für den Fall der Fälle die Widerspruchsfrist nicht zu versäumen (Miriam Vollmer)

2020-12-07T12:55:50+01:001. Dezember 2020|Emissionshandel|

Der Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

Endlich: Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Referentenwurf für zumindest zwei Verordnungen zum (nun doch noch nicht geänderten) Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vorgelegt: Einen Entwurf, der sich mit der Berichterstattung bis 2022 beschäftigt (hierzu demnächst an dieser Stelle mehr). Und einen, der mit Ausnahme der Kompensationen die restlichen Verordnungsermächtigungen abdecken soll, nämlich den Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV).

Die BEHV regelt insbesondere den Verkauf der Zertifikate durch die Bundesrepublik und das Register und seine Funktionen. Wer schon länger mit dem “großen” Emissionshandel zu tun hat, wird viele Parallelen feststellen:

# Im nationalen Emissionshandel wird die DEHSt eine andere Stelle – vielleicht die KfW oder EEX? – mit dem Verkauf der Zertifikate zum Festpreis beauftragen.

# Jeder darf Zertifikate kaufen, der selbst am nationalen Emissionshandel teilnimmt, aber auch jeder, der ein Konto im Register hat.

# Kaufen kann man mindestens zweimal pro Woche mindestens ein Zertifikat.

# Es darf eine Handling Fee geben, die dem Kauf von Emissionsberechtigungen an Börsen o. ä. entspricht.

# Das Register wird praktisch funktionieren wie das Register im “großen” Emissionshandel, also wie eine Bank, in dem Nutzer elektronische Depots unterhalten. Die DEHSt passt auf und kann Konten und Nutzer sperren. Dies ist wichtig, nachdem es im EU-ETS auch zu kriminellen Vorfällen kam.

# Zum 31.07. jeden Jahres muss der DEHSt mitgeteilt werden, dass die Angaben im Register stimmen.

# Für jedes Konto muss es Kontobevollmächtigte geben, und pro Konto mindestens ein Bevollmächtigter in Deutschland.

# Die DEHSt erzeugt Zertifikate und weist ihnen Kennungen zu, die das Ausstellungsjahr erkennen lassen. Das ist wichtig, weil die Zertifikate in den ersten Jahren nur ein Jahr gelten.

# Die Verordnung enthält Regeln, wie überwiesen wird, wie gelöscht wird und wie Beschränkungen ausgewiesen werden, insbesondere aber, wie man richtig abgibt: Man überweist Zertifikate auf ein Abgabekonto. Das weiß jeder, der Erfahrungen im “großen” Emissionshandel gemacht hat, aber auch dort gab es Probleme im ersten Jahr, weil Unternehmen annahmen, es würde reichen, die Berechtigungen vorzuhalten. (Miriam Vollmer)

Wir erläutern beide Verordnungsentwürfe am 23.07.2020 in einem WEBINAR per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

 

2020-07-09T20:04:35+02:009. Juli 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt|