Emissi­ons­handel: ETS und Geldwäsche

Erinnern Sie sich an die Kette von Vorfällen vor ein paar Jahren, als der Emissi­ons­handel von Phishin­gat­tacken und Umsatz­steu­er­ka­russel geschüttelt wurde? Damals fragte sich mancher, ob es mögli­cher­weise ein bisschen naiv war, Modelle von Profes­soren für Umwelt­öko­nomie im echten Leben umzusetzen. Dazu war der Emissi­ons­handel damals ja auch in den Augen von Klima­schützern nicht besonders erfolgreich.

Die meisten Probleme gibt es heute nicht mehr, verbes­serten Sicher­heits­vor­keh­rungen und Steuer­rechts­än­de­rungen sei dank. Doch je größer der Emissi­ons­handel wird, um so inter­es­santer wird er für Geldwäsche, also für das Einspeisen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschafts­kreislauf. Um das Einsi­ckern illegaler Gelder zu verhindern, hat das Umwelt­bun­desamt eine Studie beauf­tragt, die der Straf­rechts­pro­fessor Kai‑D. Bussmann aus Halle erstellt hat.

Metho­disch beruht die Studie auf Inter­views mit Konto­in­habern, um das Ausmaß des Problems abzuschätzen. Dieses scheint nicht unerheblich zu bestehen, aber der Studi­en­ver­fasser sieht ein unzurei­chendes Problem­be­wusstsein bei den Nutzern. Dies halten auch wir für nicht unwahr­scheinlich: Die meisten Nutzer des Emissi­ons­han­dels­re­gisters nehmen den Emissi­ons­handel als umwelt­recht­liches Instrument wahr.

Diese Gutgläu­bigkeit sieht die Studie als Problem. Wer nicht glaubt, dass sein Handels­partner mögli­cher­weise Gelder aus trüber Quelle einspeist, könnte genau dies durch seine Naivität ermög­lichen. Hier setzt der Studi­en­ver­fasser mit Vorschlägen an, die zum einen etwa durch Schulungen und Compliance-Management-Struk­turen mehr Problem­be­wusstsein schaffen sollen, zum anderen die DNA des Registers verändern sollen, etwa durch Verdachts­mel­dungen und eine generelle Überar­beitung der Registerstruktur.

Doch sind nun wirklich die Unter­nehmen aufge­rufen, noch mehr Aufwand zu betreiben? Man sollte nicht aus den Augen verlieren, dass der Emissi­ons­handel für die meisten Teilnehmer kein Spielfeld für kommer­zielle Aktivi­täten ist, sondern verpflichtend, um langfristige Minde­rungs­ziele zu reali­sieren. Mögli­cher­weise zeigt sich hier ein weiteres Mal die Schwäche eines handels­ba­sierten Steue­rungs­in­stru­ments, das recht­liche Pflichten und ökono­mische Inter­essen vermengt, ohne dass dies in jedem Fall erkennbare Vorteile gegenüber Steuer­lö­sungen oder Ordnungs­recht hätte (Miriam Vollmer).

2020-02-05T16:48:25+01:005. Februar 2020|Allgemein, Emissionshandel|

Emissi­ons­handel: Neuig­keiten für die Änderung von Überwachungsplänen

Es gibt Neuig­keiten: Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat mit Ansage ihre Verwal­tungs­praxis über die Änderungen von Überwa­chungs­plänen, also den Erfas­sungs­me­thoden für die Anlagen­emis­sionen emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen, geändert. Heute erreichte die Mitteilung, wie die mit der Überwa­chung des Emissi­ons­handels betraute Behörde künftig vorgehen will, per E‑Mail die Betreiber:

Während es bisher üblich war, Änderungen des Überwa­chungs­plans erst nach dem Änderungs­zeit­punkt anzuzeigen und eine Geneh­migung hierfür einzu­holen, soll künftig so frühzeitig eine Änderung der Geneh­migung beantragt werden, dass die Geneh­migung noch vor der Umsetzung ergehen kann. Rückwirkend genehmigt wird, wenn zwar vor Umsetzung beantragt, aber nicht recht­zeitig genehmigt wird. Geneh­mi­gungen für scho ´n umgesetzte Änderungen werden künftig restriktiv gehandhabt und ergehen wohl nur noch, wenn ansonsten die Bericht­erstattung verfälscht wird, ansonsten nur noch mit Wirkung für die Zukunft.

Was bedeutet das nun für die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen? Sie müssen alle Arten von Änderungen weniger hemds­är­melig handhaben als bisher. Insbe­sondere muss künftig mehr Zeit vor der Umsetzung von Änderungen einge­plant werden. Betreiber werden also weniger flexibel. Auf keinen Fall sollten Unter­nehmen die Änderung auf die leichte Schulter nehmen: Im schlimmsten Fall werden Daten falsch erfasst, und Emissi­ons­be­richte deswegen auf rechtlich fehler­hafter, weil nicht ordnungs­gemäß geneh­migter Basis erstellt. Zwar sind mit Minder­ab­gaben wegen fehler­hafter Emissi­ons­be­richte keine Straf­zah­lungen nach § 30 Abs. 1 TEHG (mehr) verbunden. Aber vorsätzlich fehler­hafte Emissi­ons­be­richte können bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich ziehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 TEHG), verspätet einge­reichte Überwa­chungs­pläne immerhin noch mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld sanktio­niert werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 4 TEHG). Selbst wenn dieser Rahmen nicht ausge­schöpft wird: Das langwierige und belas­tende Verfahren sollte jeder Betreiber tunlichst vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-01-07T21:58:36+01:007. Januar 2020|Emissionshandel|

Der kleine Emissi­ons­handel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, statio­nären Anlagen haben ihre Minde­rungs­ziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klima­paket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissi­ons­handel erfassten Sektoren einen „kleinen Emissi­ons­handel“ einzu­führen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zerti­fikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwi­schen bekannt geworden ist, soll dieser Emissi­ons­handel wie der europäische Emissi­ons­handel der „großen Anlagen“ von der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) adminis­triert werden. 

Was den „kleinen Emissi­ons­handel“ vom bekannten EU-Emissi­ons­handel unter­scheidet, ist aber nicht nur der Anwen­dungs­be­reich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zerti­fikate zu einem Festpreis ausge­geben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamt­menge festgelegt, die Preis­bildung dem Markt überlassen und sodann auktio­niert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissi­ons­han­dels­system bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamt­menge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissi­ons­handel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzu­ordnen, auch wenn die Koali­tionäre diese Bezeichnung aus politi­schen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Spreng­stoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetz­geber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrenn­stoff­steuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

Ein über den Katalog der Steuer­typen des Art. 106 GG hinaus­ge­hendes allge­meines Steuerer­fin­dungs­recht lässt sich aus dem Grund­gesetz nicht herleiten.“

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überra­schend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausge­schlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundes­re­gierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissi­ons­handels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des herge­brachten Steuer­systems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld disku­tierte Anpassung der Stromsteuersätze.

2019-10-18T09:43:25+02:0018. Oktober 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Strom, Umwelt|