Emissionshandel: ETS und Geldwäsche

Erinnern Sie sich an die Kette von Vorfällen vor ein paar Jahren, als der Emissionshandel von Phishingattacken und Umsatzsteuerkarussel geschüttelt wurde? Damals fragte sich mancher, ob es möglicherweise ein bisschen naiv war, Modelle von Professoren für Umweltökonomie im echten Leben umzusetzen. Dazu war der Emissionshandel damals ja auch in den Augen von Klimaschützern nicht besonders erfolgreich.

Die meisten Probleme gibt es heute nicht mehr, verbesserten Sicherheitsvorkehrungen und Steuerrechtsänderungen sei dank. Doch je größer der Emissionshandel wird, um so interessanter wird er für Geldwäsche, also für das Einspeisen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschaftskreislauf. Um das Einsickern illegaler Gelder zu verhindern, hat das Umweltbundesamt eine Studie beauftragt, die der Strafrechtsprofessor Kai-D. Bussmann aus Halle erstellt hat.

Methodisch beruht die Studie auf Interviews mit Kontoinhabern, um das Ausmaß des Problems abzuschätzen. Dieses scheint nicht unerheblich zu bestehen, aber der Studienverfasser sieht ein unzureichendes Problembewusstsein bei den Nutzern. Dies halten auch wir für nicht unwahrscheinlich: Die meisten Nutzer des Emissionshandelsregisters nehmen den Emissionshandel als umweltrechtliches Instrument wahr.

Diese Gutgläubigkeit sieht die Studie als Problem. Wer nicht glaubt, dass sein Handelspartner möglicherweise Gelder aus trüber Quelle einspeist, könnte genau dies durch seine Naivität ermöglichen. Hier setzt der Studienverfasser mit Vorschlägen an, die zum einen etwa durch Schulungen und Compliance-Management-Strukturen mehr Problembewusstsein schaffen sollen, zum anderen die DNA des Registers verändern sollen, etwa durch Verdachtsmeldungen und eine generelle Überarbeitung der Registerstruktur.

Doch sind nun wirklich die Unternehmen aufgerufen, noch mehr Aufwand zu betreiben? Man sollte nicht aus den Augen verlieren, dass der Emissionshandel für die meisten Teilnehmer kein Spielfeld für kommerzielle Aktivitäten ist, sondern verpflichtend, um langfristige Minderungsziele zu realisieren. Möglicherweise zeigt sich hier ein weiteres Mal die Schwäche eines handelsbasierten Steuerungsinstruments, das rechtliche Pflichten und ökonomische Interessen vermengt, ohne dass dies in jedem Fall erkennbare Vorteile gegenüber Steuerlösungen oder Ordnungsrecht hätte (Miriam Vollmer).

2020-02-05T16:48:25+01:005. Februar 2020|Allgemein, Emissionshandel|

Emissionshandel: Neuigkeiten für die Änderung von Überwachungsplänen

Es gibt Neuigkeiten: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat mit Ansage ihre Verwaltungspraxis über die Änderungen von Überwachungsplänen, also den Erfassungsmethoden für die Anlagenemissionen emissionshandelspflichtiger Anlagen, geändert. Heute erreichte die Mitteilung, wie die mit der Überwachung des Emissionshandels betraute Behörde künftig vorgehen will, per E-Mail die Betreiber:

Während es bisher üblich war, Änderungen des Überwachungsplans erst nach dem Änderungszeitpunkt anzuzeigen und eine Genehmigung hierfür einzuholen, soll künftig so frühzeitig eine Änderung der Genehmigung beantragt werden, dass die Genehmigung noch vor der Umsetzung ergehen kann. Rückwirkend genehmigt wird, wenn zwar vor Umsetzung beantragt, aber nicht rechtzeitig genehmigt wird. Genehmigungen für scho ´n umgesetzte Änderungen werden künftig restriktiv gehandhabt und ergehen wohl nur noch, wenn ansonsten die Berichterstattung verfälscht wird, ansonsten nur noch mit Wirkung für die Zukunft.

Was bedeutet das nun für die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen? Sie müssen alle Arten von Änderungen weniger hemdsärmelig handhaben als bisher. Insbesondere muss künftig mehr Zeit vor der Umsetzung von Änderungen eingeplant werden. Betreiber werden also weniger flexibel. Auf keinen Fall sollten Unternehmen die Änderung auf die leichte Schulter nehmen: Im schlimmsten Fall werden Daten falsch erfasst, und Emissionsberichte deswegen auf rechtlich fehlerhafter, weil nicht ordnungsgemäß genehmigter Basis erstellt. Zwar sind mit Minderabgaben wegen fehlerhafter Emissionsberichte keine Strafzahlungen nach § 30 Abs. 1 TEHG (mehr) verbunden. Aber vorsätzlich fehlerhafte Emissionsberichte können bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich ziehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 TEHG), verspätet eingereichte Überwachungspläne immerhin noch mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld sanktioniert werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 4 TEHG). Selbst wenn dieser Rahmen nicht ausgeschöpft wird: Das langwierige und belastende Verfahren sollte jeder Betreiber tunlichst vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-01-07T21:58:36+01:007. Januar 2020|Emissionshandel|

Der kleine Emissionshandel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, stationären Anlagen haben ihre Minderungsziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klimapaket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissionshandel erfassten Sektoren einen “kleinen Emissionshandel” einzuführen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zertifikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwischen bekannt geworden ist, soll dieser Emissionshandel wie der europäische Emissionshandel der “großen Anlagen” von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) administriert werden. 

Was den “kleinen Emissionshandel” vom bekannten EU-Emissionshandel unterscheidet, ist aber nicht nur der Anwendungsbereich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zertifikate zu einem Festpreis ausgegeben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamtmenge festgelegt, die Preisbildung dem Markt überlassen und sodann auktioniert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissionshandelssystem bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamtmenge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissionshandel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzuordnen, auch wenn die Koalitionäre diese Bezeichnung aus politischen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Sprengstoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetzgeber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrennstoffsteuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

“Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten.”

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überraschend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausgeschlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundesregierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissionshandels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des hergebrachten Steuersystems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld diskutierte Anpassung der Stromsteuersätze.

2019-10-18T09:43:25+02:0018. Oktober 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Strom, Umwelt|