Emissionshandel: ETS und Geldwäsche
Erinnern Sie sich an die Kette von Vorfällen vor ein paar Jahren, als der Emissionshandel von Phishingattacken und Umsatzsteuerkarussel geschüttelt wurde? Damals fragte sich mancher, ob es möglicherweise ein bisschen naiv war, Modelle von Professoren für Umweltökonomie im echten Leben umzusetzen. Dazu war der Emissionshandel damals ja auch in den Augen von Klimaschützern nicht besonders erfolgreich.
Die meisten Probleme gibt es heute nicht mehr, verbesserten Sicherheitsvorkehrungen und Steuerrechtsänderungen sei dank. Doch je größer der Emissionshandel wird, um so interessanter wird er für Geldwäsche, also für das Einspeisen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschaftskreislauf. Um das Einsickern illegaler Gelder zu verhindern, hat das Umweltbundesamt eine Studie beauftragt, die der Strafrechtsprofessor Kai‑D. Bussmann aus Halle erstellt hat.
Methodisch beruht die Studie auf Interviews mit Kontoinhabern, um das Ausmaß des Problems abzuschätzen. Dieses scheint nicht unerheblich zu bestehen, aber der Studienverfasser sieht ein unzureichendes Problembewusstsein bei den Nutzern. Dies halten auch wir für nicht unwahrscheinlich: Die meisten Nutzer des Emissionshandelsregisters nehmen den Emissionshandel als umweltrechtliches Instrument wahr.
Diese Gutgläubigkeit sieht die Studie als Problem. Wer nicht glaubt, dass sein Handelspartner möglicherweise Gelder aus trüber Quelle einspeist, könnte genau dies durch seine Naivität ermöglichen. Hier setzt der Studienverfasser mit Vorschlägen an, die zum einen etwa durch Schulungen und Compliance-Management-Strukturen mehr Problembewusstsein schaffen sollen, zum anderen die DNA des Registers verändern sollen, etwa durch Verdachtsmeldungen und eine generelle Überarbeitung der Registerstruktur.
Doch sind nun wirklich die Unternehmen aufgerufen, noch mehr Aufwand zu betreiben? Man sollte nicht aus den Augen verlieren, dass der Emissionshandel für die meisten Teilnehmer kein Spielfeld für kommerzielle Aktivitäten ist, sondern verpflichtend, um langfristige Minderungsziele zu realisieren. Möglicherweise zeigt sich hier ein weiteres Mal die Schwäche eines handelsbasierten Steuerungsinstruments, das rechtliche Pflichten und ökonomische Interessen vermengt, ohne dass dies in jedem Fall erkennbare Vorteile gegenüber Steuerlösungen oder Ordnungsrecht hätte (Miriam Vollmer).