Zuteilungsanträge: Weitere Nachweispflichten für Wärmeerzeuger

Wenn Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, eine emissionshandelspflichtige Anlage betreiben, die Wärme produziert und in ein Netz einspeist, kennen Sie das Prinzip der Differenzierung der ausgelieferten Wärmemengen im Zuteilungsantrag. Schon im letzten Antragsverfahren im Winter 2011/12 haben Sie ja nicht nur ermittelt, wie viel Wärme ihre Anlage in ein Wärmenetz exportiert hat. Sondern auch, wie hoch der Anteil der Wärme war, die an Kunden ging, die als abwanderungsbedroht gelten und deswegen als privilegiert auf der CL-Liste stehen. Für diese Wärme haben sie eine erhöhte Zuteilung erhalten, die günstigere Wärmeversorgungspreise für diese Unternehmen ermöglicht. Schließlich will niemand der Industrie schaden, die im internationalen Wettbewerb steht.

Diese Differenzierung – das überrascht Sie nicht – müssen Sie auch im laufenden Antragsverfahren für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen von 2021-2025 treffen. Damit erschöpft sich aber nicht, was Sie über ihre Kunden und das, was diese mit der von Ihnen erzeugten Wärme anstellen, in Erfahrung bringen und der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) mitteilen müssen. Dies liegt vor allem an dem Umstand, dass Wärme inzwischen in Gestalt von drei Zuteilungselementen als zuteilungsrelevant angemeldet werden kann (außer, sie ist ohnehin im Rahmen von Produktbenchmarks berücksichtigt). Neben “Wärme CL” und “Wärme Non-CL” gibt es inzwischen auch das Zuteilungselement “Fernwärme”, für das es bis 2030 mehr Zertifikate geben soll als für Wärme Non-CL.

Wie sich auch aus dem jüngst veröffentlichten Leitfaden der Behörde 3a ergibt, ist künftig auch nachzuweisen, dass mit der Wärme weder Strom produziert noch emissionshandelspflichtige Anlagen versorgt werden, auch dann, wenn der emissionshandelspflichtige Empfänger der Wärme keinen eigenen Zuteilungsantrag bezogen auf diese Wärmemengen aufgrund einer Direktleitungsvereinbarung stellt. Inwieweit es in dieser Konstellation überhaupt zu einer Doppelzuteilung kommen könnte, bleibt allerdings das Geheimnis der Behörde. Dies gilt – vgl. S. 20f. des Leitfadens – auch dann, wenn Fernwärme mit einer Auslegungstemperatur von weniger als 130° C eingespeist wird. In diesem Fall ist (anders als bei höheren Auslegungstemperaturen) zwar nicht nachzuweisen, dass die Wärme zu Heiz- oder Warmwasserbereitungszwecken verwendet wird, wenn man eine Zuteilung für das Zuteilungselement Fernwärme beantragen will. Die weiteren Nachweisverpflichtungen gelten aber nach Ansicht der Behörde trotzdem.

Um die Daten, die die Behörde auf Seite 22 des Leitfadens aufführt, komplett vorlegen zu können, müssen viele Betreiber nun also noch einmal an ihre Kunden herantreten. Dabei sollten Sie keine Zeit verlieren. Nicht nur endet die Antragsfrist am 29. Juni 2019. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass die Verifizierung durch die Sachverständigen (die am heutigen 9. April bei der Behörde geschult werden) aufwendiger verlaufen wird als in der Vergangenheit. Und aufwendiger heißt sicherlich in vielen Fällen: Zeitintensiver.

2019-04-10T10:19:48+02:0010. April 2019|Emissionshandel, Wärme|

Zuteilung für künftige Anlagen

Bestandsanlagen sind Anlagen, die schon bestehen? Weit gefehlt! 

Wenn am 29. Juni 2019 die Antragsfrist für Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für Bestandsanlagen für die Jahre 2021-2025 endet, müssen auch für einige Anlagen, die es noch gar nicht gibt, Zuteilungsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vorliegen. Andernfalls droht Ungemach. Bestandsanlagen sind nämlich nicht nur Anlagen, die schon bestehen. Vielmehr handelt es sich laut FAR um alle Anlagen, die erstmalig eine Emissionsgenehmigung vor am 30. Juni 2019 erhalten haben.

Im Extremfall kann es also um Anlagen gehen, die am Tag des Fristablaufs noch gar keine Genehmigung besitzen, weil dieser erst am Folgetag kommt. In jedem Fall geht es aber um viele Anlagen, die zwar schon genehmigt wurden, aber noch nicht gebaut wurden und erst recht nicht in Betrieb gegangen sind. Auch wenn der Zuteilungsantrag mangels Produktionsdaten quasi leer bleibt, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Die DEHSt macht allerdings in ihrem Leitfaden 2 darauf aufmerksam, dass für diese Anträge immerhin die Notwendigkeit der Verifizierung der Anlagenangaben entfällt.

Die für die Zuteilungsmenge maßgeblichen Produktionsdaten sollen später nachgereicht werden. Ein Nachreichen des gesamten Antrags ist aber nicht möglich! Auch ein Wiedereinsetzungsantrag ist für diese Anlagen ebenso wenig aussichtsreich wie für Bestandsanlagen, die wirklich schon bestehen. Wird ein Antrag für diese noch gar nicht existierenden Anlage nicht gestellt, so will die Behörde dies nämlich als dauerhaften und unwiderruflichen Verzicht auf die kostenlose Zuteilung bis einschließlich 2025 bewerten. Besonders problematisch: Die Behörde will auch fehlende Anträge auf Zuteilung für einzelne Zuteilungselemente als Verzicht bewerten. Bis 2025 müsste dann zwar für Emissionen abgegeben werden, der an sich bestehende Zuteilungsanspruch wäre aber dauerhaft untergegangen.

Dies wirft die Frage auf, ob es bei Anlagen, die verschiedene Produkte erzeugen können, sinnvoll ist, vorsichtshalber auch für diese Produkte Zuteilungsanträge auf “null” Zertifikate für unterschiedliche Zuteilungselemente zu stellen, um später eine Grundlage für Kapazitätserweiterungen zu haben, wenn die entsprechende Produktion aufgenommen wird. Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass auch ohne solche Null-Anträge spätere Zuteilung nach Produktwechseln erfolgreich sein müssten. Gegenwärtig spricht aber Einiges dafür, hier sehr vorsichtig zu sein. 

(Möglicherweise erklärt die Behörde ja morgen auf ihrer Infoveranstaltung, wie sie sich das genau vorstellt. Frau Dr. Vollmer ist vor Ort. Wer sich nach der Veranstaltung bei einem Glas Wein mit anderen Betreibern und uns austauschen möchte, kann sich bei uns melden. Wir laden ein letztes Mal in die Fasanenstraße 71 in Laufweite der DEHSt-Infoveranstaltung ein.)

2019-04-03T10:46:07+02:003. April 2019|Emissionshandel|

Der fehlerhafte Emissionsbericht als arbeitsrechtliches Risiko

Die Veteranen des Emissionshandel erinnern sich: In den ersten Handelsperioden galt jede Unrichtigkeit im Emissionsbericht, die zu einer Abweichung nach unten bei der Abgabe von Zertifikaten geführt hatte, automatisch als unzureichende Abgabe mit der Folge, dass pro fehlendem Zertifikat zunächst 40 €, später 100 € Strafzahlung fällig wurden. In jahrelangen Prozessen mussten erst die Gerichte der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) ins Stammbuch schreiben, dass ein derartiger Automatismus rechtswidrig ist.

Hierauf reagierte der Gesetzgeber. Fehlerhafte Emissionsberichte und eine ganze Reihe weiterer Verstöße gegen die Betreiberpflichten nach dem TEHG sind seither selbstständig als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt (§ 32 TEHG). Es gilt also das OWiG. Danach setzen als Bußgelder Vorsatz oder (da ausdrücklich angeordnet) Fahrlässigkeit voraus, § 10 OWiG iVm § 32 TEHG. 

Hieraus ergeben sich gesteigerte Risiken für den einzelnen Mitarbeiter. Zum einen steht der Geschäftsführer persönlich im Feuer, da die Verfahren nach dem OWiG sich in erster Linie gegen Personen, nicht gegen Unternehmen richten. Zum anderen beinhalten die für Umweltvergehen überraschend hohen Bußgelder in fünf- bis sechsstelliger Höhe für fehlerhafte Emissionsberichte, die bereits verhängt wurden, ein erhebliches Risiko für den mit der Erstellung von Emissionsberichten betrauten Mitarbeiter. 

Dies liegt an der Ausgestaltung der Haftung von Arbeitnehmern. Wenn ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Fehler macht, haftet er zwar nicht so weitgehend wie Personen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Er steht also nicht für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit voll ein. Er ist aber auch nicht automatisch freizustellen. Was viele nicht wissen: Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer nicht von der Haftung befreit. Hier findet vielmehr eine Aufteilung des entstandenen Schadens statt. Kriterien für diese Aufteilung sind u. a.  die Schadenshöhe im Verhältnis zum Einkommen, die Frage, ob das Risiko einkalkuliert und von einer Versicherung abzudecken ist, aber auch die Position des Mitarbeiters und die Frage, wie gefahrgeneigt die Arbeit ist, bei der der Schaden aufgetreten ist. Bei grober Fahrlässigkeit, also denjenigen Fällen, in denen sich jemand leichtfertig verhalten hat, haftet der Arbeitnehmer regelmäßig für den gesamten Schaden, außer bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Vergütung und Schaden.

Aufgrund dieser Differenzierung ist Aufmerksamkeit geboten: Legt die Formulierung der Behörde in einem Bußgeldbescheid zumindest mittlere Fahrlässigkeit nahe, ist die Haftungsfreistellung des Mitarbeiters in höchster Gefahr, der den Emissionsbericht erstellt hat. Über das Haftungsrisiko hinaus drohen zudem Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar die verhaltensbedingte Kündigung.

Dieses Risiko ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst. Ansonsten würde mehr Mitarbeiter auf Versicherungen drängen. Generell sollten diejenigen, die sich in dieser Situation befinden, ihre persönliche Situation bewerten (lassen) und dafür sorgen, dass das entsprechende Risiko versichert wird. Selbst dann besteht durchaus die Gefahr, auf dem Selbstbehalt sitzen zu bleiben. Aus anwaltlicher Sicht ist es unbedingt sinnvoll, über einen eigenen Anwalt neben dem anwaltlichen Vertreter des Unternehmens nachzudenken. Aus diesem Grunde ist es auch regelmäßig relevant, schon im Anhörungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Behörde den Verstoß nicht durch unbedachte Formulierungen als mittlere oder gar grobe Fahrlässigkeit qualifiziert und so dem Arbeitnehmer möglicherweise schweren Schaden zufügt.

2018-11-07T10:36:16+01:007. November 2018|Emissionshandel|