Die Veteranen des Emissionshandel erinnern sich: In den ersten Handelsperioden galt jede Unrichtigkeit im Emissionsbericht, die zu einer Abweichung nach unten bei der Abgabe von Zertifikaten geführt hatte, automatisch als unzureichende Abgabe mit der Folge, dass pro fehlendem Zertifikat zunächst 40 €, später 100 € Strafzahlung fällig wurden. In jahrelangen Prozessen mussten erst die Gerichte der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) ins Stammbuch schreiben, dass ein derartiger Automatismus rechtswidrig ist.
Hierauf reagierte der Gesetzgeber. Fehlerhafte Emissionsberichte und eine ganze Reihe weiterer Verstöße gegen die Betreiberpflichten nach dem TEHG sind seither selbstständig als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt (§ 32 TEHG). Es gilt also das OWiG. Danach setzen als Bußgelder Vorsatz oder (da ausdrücklich angeordnet) Fahrlässigkeit voraus, § 10 OWiG iVm § 32 TEHG.
Hieraus ergeben sich gesteigerte Risiken für den einzelnen Mitarbeiter. Zum einen steht der Geschäftsführer persönlich im Feuer, da die Verfahren nach dem OWiG sich in erster Linie gegen Personen, nicht gegen Unternehmen richten. Zum anderen beinhalten die für Umweltvergehen überraschend hohen Bußgelder in fünf- bis sechsstelliger Höhe für fehlerhafte Emissionsberichte, die bereits verhängt wurden, ein erhebliches Risiko für den mit der Erstellung von Emissionsberichten betrauten Mitarbeiter.
Dies liegt an der Ausgestaltung der Haftung von Arbeitnehmern. Wenn ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Fehler macht, haftet er zwar nicht so weitgehend wie Personen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Er steht also nicht für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit voll ein. Er ist aber auch nicht automatisch freizustellen. Was viele nicht wissen: Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer nicht von der Haftung befreit. Hier findet vielmehr eine Aufteilung des entstandenen Schadens statt. Kriterien für diese Aufteilung sind u. a. die Schadenshöhe im Verhältnis zum Einkommen, die Frage, ob das Risiko einkalkuliert und von einer Versicherung abzudecken ist, aber auch die Position des Mitarbeiters und die Frage, wie gefahrgeneigt die Arbeit ist, bei der der Schaden aufgetreten ist. Bei grober Fahrlässigkeit, also denjenigen Fällen, in denen sich jemand leichtfertig verhalten hat, haftet der Arbeitnehmer regelmäßig für den gesamten Schaden, außer bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Vergütung und Schaden.
Aufgrund dieser Differenzierung ist Aufmerksamkeit geboten: Legt die Formulierung der Behörde in einem Bußgeldbescheid zumindest mittlere Fahrlässigkeit nahe, ist die Haftungsfreistellung des Mitarbeiters in höchster Gefahr, der den Emissionsbericht erstellt hat. Über das Haftungsrisiko hinaus drohen zudem Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar die verhaltensbedingte Kündigung.
Dieses Risiko ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst. Ansonsten würde mehr Mitarbeiter auf Versicherungen drängen. Generell sollten diejenigen, die sich in dieser Situation befinden, ihre persönliche Situation bewerten (lassen) und dafür sorgen, dass das entsprechende Risiko versichert wird. Selbst dann besteht durchaus die Gefahr, auf dem Selbstbehalt sitzen zu bleiben. Aus anwaltlicher Sicht ist es unbedingt sinnvoll, über einen eigenen Anwalt neben dem anwaltlichen Vertreter des Unternehmens nachzudenken. Aus diesem Grunde ist es auch regelmäßig relevant, schon im Anhörungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Behörde den Verstoß nicht durch unbedachte Formulierungen als mittlere oder gar grobe Fahrlässigkeit qualifiziert und so dem Arbeitnehmer möglicherweise schweren Schaden zufügt.
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