Wäre das Zutei­lungs­ver­fahren für die vierte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels ein ICE, so würde er wohl gerade langsam am Start­bahnhof einfahren: Die Richt­linie ist novel­liert, das TEHG auch, die EHV 2020 kommt wohl in Kürze und die Free Allocation Rules (FAR) der Kommission wurden im Dezember verab­schiedet und treten wohl demnächst in Kraft. Im Anschluss wird die Kommission noch die Carbon Leakage Liste (CL-Liste) und einen weiteren Rechtsakt zur Verän­derung der Zutei­lungs­menge in der laufenden Handel­s­pe­riode erlassen. Nun hat gestern die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) den ersten Teil ihres Leitfadens (LF 1) für das Zutei­lungs­ver­fahren publi­ziert. Weitere Teile werden folgen.

Wir haben diesen LF 1 seit gestern für Sie gelesen. Ganz überra­schende Neuig­keiten bietet er nicht. Wir haben Ihnen gleichwohl das Wichtigste zusammengefasst:

» Zu recht weist der LF 1 darauf hin, dass er nicht verbindlich ist. Wir erfahren die Vorstel­lungen der DEHSt. Aber am Ende und im Zweifelsfall sind EHRL, TEHG, FAR und die weiteren, noch nicht verab­schie­deten Kommis­si­ons­ver­ord­nungen entscheidend. 

» Die DEHSt publi­ziert immer noch nicht, wann das dreimo­natige Zutei­lungs­ver­fahren für die Zuteilung für 2021 bis 2025 startet. Der Markt geht inzwi­schen vom 1. April bis zum 30. Juni aus, aber die Behörde macht es weiter spannend. 

» Auf den S. 15ff. fasst die Behörde die Zutei­lungs­regeln für die nächste Handel­s­pe­riode gut zusammen. Lohnt sich, wenn man sich noch gar nicht mit der Zuteilung beschäftigt haben sollte. Sehr gut auch schon vorher die Gegen­über­stellung auf S. 12.

» Auffallend: Während es bisher immer hieß, künftig würde es keinen sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor mehr geben, weil es künftig einen Puffer von 3% gibt, liest sich der LF 1 so, als solle er zwar vermieden werden, aber sei mehr oder weniger bereits einge­plant. 

» Die Behörde weist darauf hin, dass es im Grundsatz bei der Zutei­lungs­sys­te­matik bleibt: Pro Anlage werden Zutei­lungs­ele­mente gebildet, und wenn liefernde wie belie­ferte Anlage emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, bekommt die belie­ferte Anlage die Zerti­fikate. Hier gilt wie bisher: Produkt vor Wärme, Wärme vor Brenn­stoff, Brenn­stoff vor Prozes­se­mis­sionen. Wann welches Zutei­lungs­element zu bilden ist, ergibt sich aus einer Tabelle auf S. 16.

» Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass es nicht gesagt ist, dass die Zutei­lungs­ele­mente der 3. Handel­s­pe­riode unhin­ter­fragt in die Zukunft fortge­schrieben werden können. Es ist durchaus möglich, dass Produkte und/oder Wärme- und Brenn­stoff­ströme anders zugeordnet werden können! Das betrifft vor allem, aber nicht nur, Produkte, deren CL-Status sich ändert. Man kann also nicht einfach auf die alten Mittei­lungen zum Betrieb abstellen. Sondern muss gerade als Versorger über ein Wärmenetz seine an Kunden ausge­lie­ferte Wärme neu sortieren. Das geht sicher nicht in allen Fällen ohne die Kunden! 

» Ausführlich wird der LF 1 zur Frage der Diffe­ren­zierung des Zutei­lungs­ele­ments Wärme. Denn hier wird künftig nicht nur – wie gehabt – zwischen Carbon Leakage und Non-Carbon Leakage diffe­ren­ziert. 

» Inter­essant: Die Definition des LF 1 für Fernwärme liest sich erst einmal weiter als die von Art. 2 Nr. 4 der FAR. Wir nehmen an, dass das nicht bedeutet, dass die DEHSt auf den im LF 1 nicht genannten Haushalts­bezug verzichten will, aber sind gespannt auf die weiteren Leitfäden, die die noch offenen Fragen hierzu beant­worten sollten. 

» Die Behörde unter­streicht noch einmal, dass die für die 3. HP grund­le­genden Begriffe „Kapazität“ und „Aufnahme des geänderten Betriebs“ für die Zukunft keine Bedeutung mehr haben. Das ist wichtig! Für neue Anlagen wird jeweils auf Basis des ersten abgeschlos­senen Kalen­der­jahres zugeteilt, für das Inbetrieb­nah­mejahr auf Basis von dessen Aktivitätsrate.

» Die Daten­zu­sam­men­stellung wird aufwän­diger, gefordert ist künftig mehr Tiefe, der bisher erstellte Metho­den­be­richt reicht nicht mehr! Der neue Metho­den­be­richt ist detail­lierter, der Metho­denplan tritt hinzu.

» Was vielen nicht bewusst ist: Es muss – so die Behörde – für alle Bestands­an­lagen ein Zutei­lungs­antrag gestellt werden, sonst gibt es auch später nichts. Dabei sind Bestands­an­lagen alle Anlagen, die bis zum 30.06.2019 eine Emissi­ons­ge­neh­migung erhalten haben. Auch, wenn die Zuteilung mangels Aktivi­tätsrate noch null beträgt!

» Wichtig auch der Hinweis, dass auch die Vorgaben für die Verifi­zierung sich geändert haben. Es ist – keine Überra­schung – aufwän­diger geworden. 

» Auf S. 36 und 37 findet sich eine Liste, was Anlagen­be­treiber nach Ansicht der Behörde jetzt schon unter­nehmen können, um sich vorzu­be­reiten. Wir sind bei einigen Punkten skeptisch, weil die endgül­tigen Mengen­ab­gren­zungen für die Zutei­lungs­ele­mente noch nicht ganz endgültig feststehen. Aber zumindest die ersten Schritte und die organi­sa­to­ri­schen Rahmen­be­din­gungen sollten jetzt unter­nommen werden. Sonst wird es am Ende zu knapp und der Zug in die nächste Handel­s­pe­riode startet ohne Sie. Außerdem sollten Sie noch genug Zeit haben, um offene Fragen auch noch mit der Behörde disku­tieren zu können.

Haben Sie weitere Fragen? Oder möchten Sie sich die Regelungen für die nächste Handel­s­pe­riode kurz, knapp und kostenlos noch einmal vortragen lassen? Dann kommen Sie zu uns am 28. Februar 2019. Anmeldung hier.