Das neue TEHG: Der Referentenentwurf

Die Organe der EU haben Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie beschlossen, nun stehen noch die konkreten Zuteilungsregeln aus, und um die erst im Entwurf vorliegende Liste der abwanderungsbedrohten Branchen (CL-Liste) gibt es ein Hauen und Stechen der Verbände. Gleichzeitig scharren alle Beteiligten ungeduldig mit den metaphorischen Füßen, denn das Antragsverfahren für die nächste Handelsperiode des Emissionshandels steht schon bald vor der Tür.

Oh, aber Moment: Haben Sie auch gerade ein Déjàvu? Ganz genau ist die Lage aber dann doch nicht wie 2011. Denn der Referentenentwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) für die bevorstehende vierte Handelsperiode weist einige markante Änderungen gegenüber dem aktuellen Rechtszustand auf:

Es gibt keine Zuteilungsverordnung mehr. Während es in der ersten und zweiten Handelsperiode noch richtige deutsche Zuteilungsgesetze gab, reichte in der laufenden Handelsperiode ja schon eine schnöde Verordnung. Und in Zukunft gibt es nicht mal die mehr: Die Zuteilung richtet sich direkt nach Gemeinschaftsrecht. Das neue TEHG sieht deswegen nur noch eine Verordnungsermächtigung als Auffangermächtigung für europarechtlich ungeregelte Punkte vor.

Es gibt keine Härtefallklausel mehr. Wer kein Geld hat, um sich Emissionsberechtigungen zu kaufen, erhält auch dann keine Extraportion, wenn ganz besondere Umstände für sein Problem ursächlich sind. Damit reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH, der in der laufenden Handelsperiode der Kommission recht gab, die den Deutschen die im derzeit noch geltenden TEHG eigentlich noch angeordneten Härtefallzuteilungen verbot.

Bisher mussten Zertifikate einer Handelsperiode in solche der nächsten Handelsperiode umgetauscht werden. In Zukunft gilt das nicht mehr, sie gelten einfach weiter. Es steht zu hoffen, dass sich damit auch die Rechtsprechung erledigt, nach der unerfüllte Zuteilungsansprüche ersatzlos erlöschen, wenn im laufenden Prozess die Handelsperiode endet.

Die Kontoführungsgebühren für Emissionsberechtigungen steigen.

Für den bisher nicht ausdrücklich geregelten Insolvenzfall werden die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters festgeschrieben.

Für die Kleinemittenten gibt es noch keine abschließende Regelung, hier enthält der Entwurf einen Platzhalter. Sinnvoll wäre eine Anhebung des Schwellenwerts für kleine, oft kaum emittierende Anlagen gewesen, leider bleiben diese Anlagen weiter im Emissionshandelssystem.

Das neue TEHG enthält zudem Regelungsbrücken ins Gemeinschaftsrecht für den Luftverkehr, nachdem die EU sich 2016 mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf einen Mechanismus geeinigt hat, bei dem im Wesentlichen ein Ausgleich bei Emissionen stattfinden soll, die über den Status 2020 hinausgehen.

Diese durchaus überschaubaren Regelungen sollen nun schnell ins Bundesgesetzblatt. Doch wirklich aufregend ist all das nicht. Die wirkliche Musik spielt in Brüssel. Die Branchen warten also gespannt auf die Zuteilungsregeln, vor allem auf die konkreten Benchmarks, und die endgültige CL-Liste. Erst dann ist es für die Unternehmen abschließend absehbar, wie ihre Zuteilung aussehen wird.

2018-07-15T21:59:20+02:0015. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Frist oder stirb

Ende des Monats ist es wieder soweit: Die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nach § 7 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bis zum 30. April jeden Jahres aufgerufen, Zertifikate für ihre Vorjahresemissionen abzugeben. Diese Abgabepflicht ist der Dreh- und Angelpunkt des Emissionshandels, der ja darauf beruht, dass für jede Tonne emittierten Kohlendioxids eine (handelbare) Emissionsberechtigung abzugeben ist. Immerhin hat die Rechtsprechung vor einigen Jahren geklärt, dass nicht automatisch dann, wenn der Emissionsbericht falsch war, auch gleich stets ein Abgabefehler vorliegt. Das ist immerhin tröstlich, denn vorher wurden Sanktionsverfahren schon eingeleitet, wenn sich jemand beim Übertragen von Emissionsfaktoren von einer Liste vertan hatte. Oder bei der dritter Nachkommastelle ein Zahlendreher vorlag.

Gleichwohl besteht kein Grund, sich als Betreiber zu entspannen. Denn die Strafzahlung für nicht rechtzeitig abgegebene Emissionsberechtigungen von 100 EUR pro Zertifikat ist keine normale Bußgeldvorschrift. Diese Unterscheidung ist nicht akademisch, insbesondere kann die Strafzahlung deswegen auch für ganz unverschuldete Abgabefehler verhängt werden. Nur bei höherer Gewalt greift sie nicht, aber (Juristen wissen das) höhere Gewalt liegt quasi nie vor. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin erst in letztem Jahr mit Urteil vom 25.07.2017 erneut bekräftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Flugzeug. Dieses Flugzeug hatte im Vorjahr 1.161 t CO2 emittiert. Über diese war auch korrekt berichtet worden. Diesen Emissionsbericht hatte ein Berater erstellt. Wie vorgeschrieben hatte auch ein Sachverständiger den Emissionsbericht verifiziert. Das Unternehmen hätte also nur eine entsprechende Menge an Zertifikaten zum 30. April abgeben müssen, Aber das war nicht geschehen. Vor Gericht berief man sich darauf, keine Erinnerung erhalten zu haben. Weder die Behörde, noch der Berater hätten mitgeteilt, dass es mit den Bericht nicht getan war. Sondern auch aktiv überwiesen werden musste.

Nun kann man mit dem VG Berlin mit einiger Berechtigung annehmen, dass diese Gründe für das Versäumnis keinen besonders guten Gründe waren. Nach meiner Kenntnis informiert die den Emissionshandel administrierende Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) eigentlich recht gut, wobei auch ich naturgemäß nicht weiß, ob eine Abgabeerinnerung im konkreten Fall versandt wurde. Doch darauf kommt es, abstrahiert man vom konkreten Fall, auch gar nicht an. Denn nach der 10. Kammer des VG Berlin hätten auch die besten Gründe nicht ausgereicht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. 7 C 6.12) stellt das VG Berlin klar, das es auf Verschulden nicht ankommt, und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-203/12, Billerud) auch eine Korrektur der Sanktionshöhe aus Rücksicht auf Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht stattfinden kann. Es bleibt also bei der Zahlungspflicht von stattlichen 116.100 EUR zusätzlich zur fortbestehenden Abgabepflicht.

Dabei kann der Betreiber noch von Glück sagen, das er hier “nur” um ein Flugzeug ging. Schon ein kleines, kommunales Heizkraftwerk “schafft” meistens im Jahr zwischen 50.000 und 150.000 t CO2.  Große Anlage emittieren siebenstellig. Ein an sich kleines Versehen – wie eine abgelaufene Signaturkarte – kann ein an sich gesundes Unternehmen damit ruinieren. Da selbst kleinste Verspätungen die ganze Härte der Sanktionszahlung nach sich ziehen, gilt hier bar jeder Übertreibung: Frist oder stirb.

Was resultiert daraus für die Praxis: Ein Fristenkalender mit großzügigen Vorfristen ist unabdingbar. Die Vorfristen müssen Checklisten enthalten. Sind die Kontobevollmächtigten anwesend? Die Signaturkarten noch gültig? Ist ein Unternehmen klein, so sollte durchaus darüber nachgedacht werden, Externe einzubinden. Im konkreten Fall hätte also der Berater, der den Emissionsbericht erstellt hat, auch mit der Abgabe betraut werden können. Auch Versicherungslösungen sind denkbar, wenn sich auch hier naturgemäß die Frage nach der Wirtschaftlichkeit stellt. In jedem Fall gilt: Der 30. April verdient es, rot angestrichen zu werden.

2018-04-06T09:05:04+02:005. April 2018|Allgemein, Emissionshandel|