BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan

Wer am natio­nalen Emissi­ons­handel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissi­ons­be­richt bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brenn­stoffe entfällt. Die Methodik dieser Bericht­erstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwa­chungsplan ergeben, den die Verant­wort­lichen vor Beginn jeder Handel­s­pe­riode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Bericht­erstattung allein anhand von Standarde­mis­si­ons­fak­toren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.

Da am 1. Januar 2021 die erste Handel­s­pe­riode des natio­nalen Emissi­ons­handels beginnt, müssten also jetzt Überwa­chungs­pläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwa­chungs­plänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.

Das feder­füh­rende Umwelt­mi­nis­terium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:

Die Vorgaben zur anzuwen­denden Überwa­chungs­me­thodik für die Ermittlung von Brenn­stoff­emis­sionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­setzes zur Übermittlung und Geneh­migung eines Überwachungsplans.“

Man braucht also keinen Überwa­chungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verant­wort­liche ja. Die Überwa­chung ist absehbar einfach und ein Überwa­chungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioen­er­gie­anteil abziehen will, profi­tiert von einer Geneh­migung des Überwa­chungsplan, weil er rechts­ver­bindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungs­gemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verant­wort­liche, wenn die DEHSt keine Überwa­chungs­pläne sehen will.

Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwa­chungs­pläne und ihre Geneh­mi­gungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwa­chungsplan von der gesetz­lichen Verord­nungs­er­mäch­tigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verord­nungs­geber gilt: Der Verord­nungs­geber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundes­re­gierung, Fristen und Anfor­de­rungen an den Mindest­inhalt des Überwa­chungs­plans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundes­re­gierung das „Wie“ des Überwa­chungs­plans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das „Ob“ bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.

Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabe­pflicht für den Überwa­chungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erfor­derlich ist, um überhaupt einen Geneh­mi­gungs­maßstab zu haben. Der nationale Emissi­ons­handel wäre schon vor Beginn in einer juris­tisch schwie­rigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwie­rigen verfas­sungs­recht­lichen Lage (Miriam Vollmer).

2020-11-03T22:38:30+01:003. November 2020|Emissionshandel|

Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan

Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schul­kinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwa­chungs­pläne für die kommende 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels ab. Die Betreiber derje­nigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europa­weiten Emissi­ons­markt bewirt­schaftet werden, müssen der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) als zustän­diger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann geneh­migen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.

Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwa­chungsplan vor. Auch wenn viele inzwi­schen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unter­nehmen diesen Heraus­for­de­rungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwa­chungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unter­nehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?

Die letzte Frage zuerst: Nein, Frist­ver­län­ge­rungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetz­liche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvoll­ständige oder gar ganz ausge­bliebene Überwa­chungs­pläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenü­gende Überwa­chungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korri­giert werden. Zeigt ein Betreiber sich wider­spenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestands­kräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwal­tungs­zwangs nach dem Verwal­tungs­voll­stre­ckungs­gesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatz­vor­nahme oder Zwangshaft vorge­sehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufge­geben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.

Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurück­lehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).

2020-07-27T22:39:18+02:0027. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

ETS: Der neue Überwa­chungsplan für die 4. HP

Die 4. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels steht vor der Tür. Mit einem aktuellen Mailing erinnert deswegen die Deutsche Emissi­ons­han­dels­s­stelle (DEHSt) daran, dass Anlagen­be­treiber bis zum 31. Juli 2020 ihre neuen Überwa­chungs­pläne einreichen müssen. Dabei reicht es nicht, einfach den vorhan­denen Überwa­chungsplan für die laufende Handel­s­pe­riode wieder aus der Tasche zu zaubern. Es hat sich nämlich Einiges geändert. Die DEHSt hat die Änderungen in einem übersicht­lichen Leitfaden zum Leitfaden zusam­men­ge­tragen. Die wichtigsten Punkte sind danach die Folgenden:

# Für Biomasse, die in ETS-Anlagen mitver­brannt wird, gibt es künftig mehrere Ebenen.

# Wenn ein Betreiber feste oder gasförmige biogene Brenn­stoffe mitver­brennt, kann er das CO2 bis einschließlich 2021 wie bisher ohne Nachhal­tigkeit- und Treib­haus­gas­ein­spa­rungs­nachweis auf null setzen, erst ab 2022 wird sich das ändern. Hier gibt es noch eine separate Publikation.

# Garan­tiert der Lieferant einen Standardwert für den gelie­ferten Brenn­stoff, steht dieser Wert nun dem Listenwert der DEHSt gleich. Der Betreiber kann also auch diesen Wert nehmen.

# Der Unver­hält­nis­mä­ßig­keits­nachweis muss bei einer geringen Unsicherheit seltener geführt werden.

# Für die Weiter­leitung von inhärentem CO2 haben sich die Regelungen verändert. Hier ist Vorsicht geboten, insbe­sondere wenn die bezie­hende Anlage nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig ist oder einer der von der Behörde genannten Sonder­fälle vorliegt. Wen dies mögli­cher­weise betrifft, der sollte die Lage auf jeden Fall vor Beginn des Jahres 2021 für sich klären!

# Weiter hat die DEHSt einige Standard­werte v. a., aber nicht nur, für feste Brenn­stoffe geändert.

# Emissi­ons­starke und emissi­ons­schwache Stoff­ströme werden künftig nicht mehr differenziert.

# Verein­barte Standard­werte sind im Bericht zu dokumentieren.

# Erhöhte Nachweis­pflichten für Analysen durch nicht akkre­di­tierte Labore.

# Die Unsicher­heits­be­rech­nungen müssen geprüft und unter Umständen überar­beitet werden. Hierfür gibt es jetzt eine neue Excel-Arbeitshilfe. 

# Bei mindestens 50% Abwas­ser­menge aus privaten Anschlüssen dürfen kommunale Klärschlamm- und Klärgas­ver­brenner bei Anwendung von Ebene 1 und 2 80% biogenen Anteil ansetzen.

# Achtung, künftig sollen auch alle nicht erheb­lichen Änderungen des Überwa­chungs­plans bis zum jewei­ligen 31.12. angezeigt werden, es sei denn, vorher wird eine erheb­liche Änderung mitge­teilt, dann wird die „kleine“ Änderung gleich miterschlagen.

# Erheb­liche Änderungen gibt es bei Verbes­se­rungs­be­richten bei Abwei­chungen von den höchsten Ebenen und Erleich­te­rungs­über­schrei­tungen sowie in der Fall Back Überwa­chungs­me­thode. Dieser wird aufge­wertet, hier bestehen mögli­cher­weise verdichtete Berichtspflichten.

Nun sind bedingt durch die Verzö­ge­rungen durch die Eindäm­mungs­maß­nahmen rund um COVID19 viele Unter­nehmen nicht so weit, wie eigentlich geplant. Leider sieht es nicht aus, als würde die Behörde den Betreibern bei den Fristen entge­gen­kommen. Da nun sogar die eigentlich für den 14. Mai geplante Veran­staltung der Behörde u. a. rund um den Überwa­chungsplan entfällt, sollten viele Unter­nehmen nun selbst die Initiative ergreifen und unver­züglich klären, ob und welcher Überar­bei­tungs­bedarf besteht (Miriam Vollmer).

Sie sind alter Hase im ETS und wollen Ihr Wissen aktua­li­sieren? Oder Sie sind neu und möchten einen Überblick? Wir schulen am 19. Mai 2020 zum „Basis­wissen Emissi­ons­handel“ per Webinar. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2020-05-07T22:08:35+02:007. Mai 2020|Emissionshandel|