Verdammt der Überwachungsplan

In drei Tagen ist es soweit. Die Überwa­chungs­pläne nach § 6 Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) müssen zum 31.10.2023 einge­reicht werden. Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat hierfür Formulare bereit­ge­stellt, es gibt online zahlreiche Hilfen und Hinweise, wie Verant­wort­liche sich mit der elektro­ni­schen Infra­struktur der Behörde durch das Dickicht schlagen sollen. Immerhin: Verifi­ziert werden müssen die Überwa­chungs­pläne nicht.

Doch was, wenn der Verant­wort­liche Fehler macht? Was passiert, wenn ein Überwa­chungsplan nicht oder zu spät oder mit inhalt­lichen Fehlern abgegeben wird? Die Antwort findet sich in § 22 Abs. 3 BEHG. Hiernach ist es eine Ordnungs­wid­rigkeit, vorsätzlich oder auch fahrlässig einen Überwa­chungsplan nicht, nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abzugeben. Gem. § 22 Abs. 4 BEHG kann dies Geldbußen bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.

Immerhin: Die 50.000 EUR begrenzen das Bußgeld nach oben. Unterhalb dieses maximalen Bußgeld­rahmens setzt die DEHSt ein angemes­senes Bußgeld fest, für dessen Höhe § 17 OWiG maßgeblich ist. Hiernach beträgt das minimale Bußgeld 5 EUR. Da § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BEHG nicht nach Vorsatz und Fahrläs­sigkeit diffe­ren­zieren, gilt § 17 Abs. 2 OWiG, wonach dann fahrlässige Fehler im Umgang mit dem Überwa­chungsplan mit maximal 25.000 EUR geahndet werden können, vorsätz­liche mit maximal 50.000 EUR. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind ansonsten die Bedeutung der OWiG, die Verhält­nisse des Verant­wort­lichen und die näheren Umstände, also der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Zu deutsch: Hat er sich wirklich jede erdenk­liche Mühe gegeben oder hat er hart am Rande des Eventu­al­vor­satzes geschlampt? Insofern mag es sich also selbst wenn es am Ende schief geht, lohnen, den Überwa­chungsplan nicht auf die leichte Schulter genommen zu haben (Miriam Vollmer).

P.S.: Sie haben Last-Minute-Fragen rund um den Überwa­chungsplan? Mailen Sie uns, wir melden uns direkt bei Ihnen, um noch recht­zeitig abzugeben.

2023-10-27T22:48:28+02:0027. Oktober 2023|Emissionshandel|

BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan

Wer am natio­nalen Emissi­ons­handel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissi­ons­be­richt bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brenn­stoffe entfällt. Die Methodik dieser Bericht­erstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwa­chungsplan ergeben, den die Verant­wort­lichen vor Beginn jeder Handel­s­pe­riode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Bericht­erstattung allein anhand von Standarde­mis­si­ons­fak­toren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.

Da am 1. Januar 2021 die erste Handel­s­pe­riode des natio­nalen Emissi­ons­handels beginnt, müssten also jetzt Überwa­chungs­pläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwa­chungs­plänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.

Das feder­füh­rende Umwelt­mi­nis­terium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:

Die Vorgaben zur anzuwen­denden Überwa­chungs­me­thodik für die Ermittlung von Brenn­stoff­emis­sionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­setzes zur Übermittlung und Geneh­migung eines Überwachungsplans.“

Man braucht also keinen Überwa­chungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verant­wort­liche ja. Die Überwa­chung ist absehbar einfach und ein Überwa­chungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioen­er­gie­anteil abziehen will, profi­tiert von einer Geneh­migung des Überwa­chungsplan, weil er rechts­ver­bindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungs­gemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verant­wort­liche, wenn die DEHSt keine Überwa­chungs­pläne sehen will.

Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwa­chungs­pläne und ihre Geneh­mi­gungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwa­chungsplan von der gesetz­lichen Verord­nungs­er­mäch­tigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verord­nungs­geber gilt: Der Verord­nungs­geber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundes­re­gierung, Fristen und Anfor­de­rungen an den Mindest­inhalt des Überwa­chungs­plans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundes­re­gierung das „Wie“ des Überwa­chungs­plans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das „Ob“ bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.

Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabe­pflicht für den Überwa­chungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erfor­derlich ist, um überhaupt einen Geneh­mi­gungs­maßstab zu haben. Der nationale Emissi­ons­handel wäre schon vor Beginn in einer juris­tisch schwie­rigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwie­rigen verfas­sungs­recht­lichen Lage (Miriam Vollmer).

2020-11-03T22:38:30+01:003. November 2020|Emissionshandel|

Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan

Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schul­kinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwa­chungs­pläne für die kommende 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels ab. Die Betreiber derje­nigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europa­weiten Emissi­ons­markt bewirt­schaftet werden, müssen der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) als zustän­diger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann geneh­migen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.

Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwa­chungsplan vor. Auch wenn viele inzwi­schen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unter­nehmen diesen Heraus­for­de­rungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwa­chungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unter­nehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?

Die letzte Frage zuerst: Nein, Frist­ver­län­ge­rungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetz­liche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvoll­ständige oder gar ganz ausge­bliebene Überwa­chungs­pläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenü­gende Überwa­chungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korri­giert werden. Zeigt ein Betreiber sich wider­spenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestands­kräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwal­tungs­zwangs nach dem Verwal­tungs­voll­stre­ckungs­gesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatz­vor­nahme oder Zwangshaft vorge­sehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufge­geben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.

Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurück­lehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).

2020-07-27T22:39:18+02:0027. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|