Verdammt der Überwachungsplan

In drei Tagen ist es soweit. Die Überwachungspläne nach § 6 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) müssen zum 31.10.2023 eingereicht werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat hierfür Formulare bereitgestellt, es gibt online zahlreiche Hilfen und Hinweise, wie Verantwortliche sich mit der elektronischen Infrastruktur der Behörde durch das Dickicht schlagen sollen. Immerhin: Verifiziert werden müssen die Überwachungspläne nicht.

Doch was, wenn der Verantwortliche Fehler macht? Was passiert, wenn ein Überwachungsplan nicht oder zu spät oder mit inhaltlichen Fehlern abgegeben wird? Die Antwort findet sich in § 22 Abs. 3 BEHG. Hiernach ist es eine Ordnungswidrigkeit, vorsätzlich oder auch fahrlässig einen Überwachungsplan nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abzugeben. Gem. § 22 Abs. 4 BEHG kann dies Geldbußen bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.

Immerhin: Die 50.000 EUR begrenzen das Bußgeld nach oben. Unterhalb dieses maximalen Bußgeldrahmens setzt die DEHSt ein angemessenes Bußgeld fest, für dessen Höhe § 17 OWiG maßgeblich ist. Hiernach beträgt das minimale Bußgeld 5 EUR. Da § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BEHG nicht nach Vorsatz und Fahrlässigkeit differenzieren, gilt § 17 Abs. 2 OWiG, wonach dann fahrlässige Fehler im Umgang mit dem Überwachungsplan mit maximal 25.000 EUR geahndet werden können, vorsätzliche mit maximal 50.000 EUR. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind ansonsten die Bedeutung der OWiG, die Verhältnisse des Verantwortlichen und die näheren Umstände, also der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Zu deutsch: Hat er sich wirklich jede erdenkliche Mühe gegeben oder hat er hart am Rande des Eventualvorsatzes geschlampt? Insofern mag es sich also selbst wenn es am Ende schief geht, lohnen, den Überwachungsplan nicht auf die leichte Schulter genommen zu haben (Miriam Vollmer).

P.S.: Sie haben Last-Minute-Fragen rund um den Überwachungsplan? Mailen Sie uns, wir melden uns direkt bei Ihnen, um noch rechtzeitig abzugeben.

2023-10-27T22:48:28+02:0027. Oktober 2023|Emissionshandel|

BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan

Wer am nationalen Emissionshandel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissionsbericht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brennstoffe entfällt. Die Methodik dieser Berichterstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwachungsplan ergeben, den die Verantwortlichen vor Beginn jeder Handelsperiode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Berichterstattung allein anhand von Standardemissionsfaktoren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.

Da am 1. Januar 2021 die erste Handelsperiode des nationalen Emissionshandels beginnt, müssten also jetzt Überwachungspläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Berichterstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwachungsplänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.

Das federführende Umweltministerium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:

“Die Vorgaben zur anzuwendenden Überwachungsmethodik für die Ermittlung von Brennstoffemissionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans.”

Man braucht also keinen Überwachungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verantwortliche ja. Die Überwachung ist absehbar einfach und ein Überwachungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioenergieanteil abziehen will, profitiert von einer Genehmigung des Überwachungsplan, weil er rechtsverbindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungsgemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verantwortliche, wenn die DEHSt keine Überwachungspläne sehen will.

Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwachungspläne und ihre Genehmigungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwachungsplan von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verordnungsgeber gilt: Der Verordnungsgeber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundesregierung, Fristen und Anforderungen an den Mindestinhalt des Überwachungsplans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundesregierung das “Wie” des Überwachungsplans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das “Ob” bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.

Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabepflicht für den Überwachungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erforderlich ist, um überhaupt einen Genehmigungsmaßstab zu haben. Der nationale Emissionshandel wäre schon vor Beginn in einer juristisch schwierigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwierigen verfassungsrechtlichen Lage (Miriam Vollmer).

2020-11-03T22:38:30+01:003. November 2020|Emissionshandel|

Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan

Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schulkinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwachungspläne für die kommende 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels ab. Die Betreiber derjenigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europaweiten Emissionsmarkt bewirtschaftet werden, müssen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständiger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann genehmigen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.

Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwachungsplan vor. Auch wenn viele inzwischen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unternehmen diesen Herausforderungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwachungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unternehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?

Die letzte Frage zuerst: Nein, Fristverlängerungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvollständige oder gar ganz ausgebliebene Überwachungspläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenügende Überwachungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korrigiert werden. Zeigt ein Betreiber sich widerspenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestandskräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Zwangshaft vorgesehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufgegeben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.

Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurücklehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).

2020-07-27T22:39:18+02:0027. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|