ETS: Der neue Überwachungsplan für die 4. HP

Die 4. Handelsperiode des Emissionshandels steht vor der Tür. Mit einem aktuellen Mailing erinnert deswegen die Deutsche Emissionshandelssstelle (DEHSt) daran, dass Anlagenbetreiber bis zum 31. Juli 2020 ihre neuen Überwachungspläne einreichen müssen. Dabei reicht es nicht, einfach den vorhandenen Überwachungsplan für die laufende Handelsperiode wieder aus der Tasche zu zaubern. Es hat sich nämlich Einiges geändert. Die DEHSt hat die Änderungen in einem übersichtlichen Leitfaden zum Leitfaden zusammengetragen. Die wichtigsten Punkte sind danach die Folgenden:

# Für Biomasse, die in ETS-Anlagen mitverbrannt wird, gibt es künftig mehrere Ebenen.

# Wenn ein Betreiber feste oder gasförmige biogene Brennstoffe mitverbrennt, kann er das CO2 bis einschließlich 2021 wie bisher ohne Nachhaltigkeit- und Treibhausgaseinsparungsnachweis auf null setzen, erst ab 2022 wird sich das ändern. Hier gibt es noch eine separate Publikation.

# Garantiert der Lieferant einen Standardwert für den gelieferten Brennstoff, steht dieser Wert nun dem Listenwert der DEHSt gleich. Der Betreiber kann also auch diesen Wert nehmen.

# Der Unverhältnismäßigkeitsnachweis muss bei einer geringen Unsicherheit seltener geführt werden.

# Für die Weiterleitung von inhärentem CO2 haben sich die Regelungen verändert. Hier ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn die beziehende Anlage nicht emissionshandelspflichtig ist oder einer der von der Behörde genannten Sonderfälle vorliegt. Wen dies möglicherweise betrifft, der sollte die Lage auf jeden Fall vor Beginn des Jahres 2021 für sich klären!

# Weiter hat die DEHSt einige Standardwerte v. a., aber nicht nur, für feste Brennstoffe geändert.

# Emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme werden künftig nicht mehr differenziert.

# Vereinbarte Standardwerte sind im Bericht zu dokumentieren.

# Erhöhte Nachweispflichten für Analysen durch nicht akkreditierte Labore.

# Die Unsicherheitsberechnungen müssen geprüft und unter Umständen überarbeitet werden. Hierfür gibt es jetzt eine neue Excel-Arbeitshilfe. 

# Bei mindestens 50% Abwassermenge aus privaten Anschlüssen dürfen kommunale Klärschlamm- und Klärgasverbrenner bei Anwendung von Ebene 1 und 2 80% biogenen Anteil ansetzen.

# Achtung, künftig sollen auch alle nicht erheblichen Änderungen des Überwachungsplans bis zum jeweiligen 31.12. angezeigt werden, es sei denn, vorher wird eine erhebliche Änderung mitgeteilt, dann wird die “kleine” Änderung gleich miterschlagen.

# Erhebliche Änderungen gibt es bei Verbesserungsberichten bei Abweichungen von den höchsten Ebenen und Erleichterungsüberschreitungen sowie in der Fall Back Überwachungsmethode. Dieser wird aufgewertet, hier bestehen möglicherweise verdichtete Berichtspflichten.

Nun sind bedingt durch die Verzögerungen durch die Eindämmungsmaßnahmen rund um COVID19 viele Unternehmen nicht so weit, wie eigentlich geplant. Leider sieht es nicht aus, als würde die Behörde den Betreibern bei den Fristen entgegenkommen. Da nun sogar die eigentlich für den 14. Mai geplante Veranstaltung der Behörde u. a. rund um den Überwachungsplan entfällt, sollten viele Unternehmen nun selbst die Initiative ergreifen und unverzüglich klären, ob und welcher Überarbeitungsbedarf besteht (Miriam Vollmer).

Sie sind alter Hase im ETS und wollen Ihr Wissen aktualisieren? Oder Sie sind neu und möchten einen Überblick? Wir schulen am 19. Mai 2020 zum “Basiswissen Emissionshandel” per Webinar. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2020-05-07T22:08:35+02:007. Mai 2020|Emissionshandel|

Emissionshandel: Neuigkeiten für die Änderung von Überwachungsplänen

Es gibt Neuigkeiten: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat mit Ansage ihre Verwaltungspraxis über die Änderungen von Überwachungsplänen, also den Erfassungsmethoden für die Anlagenemissionen emissionshandelspflichtiger Anlagen, geändert. Heute erreichte die Mitteilung, wie die mit der Überwachung des Emissionshandels betraute Behörde künftig vorgehen will, per E-Mail die Betreiber:

Während es bisher üblich war, Änderungen des Überwachungsplans erst nach dem Änderungszeitpunkt anzuzeigen und eine Genehmigung hierfür einzuholen, soll künftig so frühzeitig eine Änderung der Genehmigung beantragt werden, dass die Genehmigung noch vor der Umsetzung ergehen kann. Rückwirkend genehmigt wird, wenn zwar vor Umsetzung beantragt, aber nicht rechtzeitig genehmigt wird. Genehmigungen für scho ´n umgesetzte Änderungen werden künftig restriktiv gehandhabt und ergehen wohl nur noch, wenn ansonsten die Berichterstattung verfälscht wird, ansonsten nur noch mit Wirkung für die Zukunft.

Was bedeutet das nun für die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen? Sie müssen alle Arten von Änderungen weniger hemdsärmelig handhaben als bisher. Insbesondere muss künftig mehr Zeit vor der Umsetzung von Änderungen eingeplant werden. Betreiber werden also weniger flexibel. Auf keinen Fall sollten Unternehmen die Änderung auf die leichte Schulter nehmen: Im schlimmsten Fall werden Daten falsch erfasst, und Emissionsberichte deswegen auf rechtlich fehlerhafter, weil nicht ordnungsgemäß genehmigter Basis erstellt. Zwar sind mit Minderabgaben wegen fehlerhafter Emissionsberichte keine Strafzahlungen nach § 30 Abs. 1 TEHG (mehr) verbunden. Aber vorsätzlich fehlerhafte Emissionsberichte können bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich ziehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 TEHG), verspätet eingereichte Überwachungspläne immerhin noch mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld sanktioniert werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 4 TEHG). Selbst wenn dieser Rahmen nicht ausgeschöpft wird: Das langwierige und belastende Verfahren sollte jeder Betreiber tunlichst vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-01-07T21:58:36+01:007. Januar 2020|Emissionshandel|