Die 4. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels steht vor der Tür. Mit einem aktuellen Mailing erinnert deswegen die Deutsche Emissi­ons­han­dels­s­stelle (DEHSt) daran, dass Anlagen­be­treiber bis zum 31. Juli 2020 ihre neuen Überwa­chungs­pläne einreichen müssen. Dabei reicht es nicht, einfach den vorhan­denen Überwa­chungsplan für die laufende Handel­s­pe­riode wieder aus der Tasche zu zaubern. Es hat sich nämlich Einiges geändert. Die DEHSt hat die Änderungen in einem übersicht­lichen Leitfaden zum Leitfaden zusam­men­ge­tragen. Die wichtigsten Punkte sind danach die Folgenden:

# Für Biomasse, die in ETS-Anlagen mitver­brannt wird, gibt es künftig mehrere Ebenen.

# Wenn ein Betreiber feste oder gasförmige biogene Brenn­stoffe mitver­brennt, kann er das CO2 bis einschließlich 2021 wie bisher ohne Nachhal­tigkeit- und Treib­haus­gas­ein­spa­rungs­nachweis auf null setzen, erst ab 2022 wird sich das ändern. Hier gibt es noch eine separate Publikation.

# Garan­tiert der Lieferant einen Standardwert für den gelie­ferten Brenn­stoff, steht dieser Wert nun dem Listenwert der DEHSt gleich. Der Betreiber kann also auch diesen Wert nehmen.

# Der Unver­hält­nis­mä­ßig­keits­nachweis muss bei einer geringen Unsicherheit seltener geführt werden.

# Für die Weiter­leitung von inhärentem CO2 haben sich die Regelungen verändert. Hier ist Vorsicht geboten, insbe­sondere wenn die bezie­hende Anlage nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig ist oder einer der von der Behörde genannten Sonder­fälle vorliegt. Wen dies mögli­cher­weise betrifft, der sollte die Lage auf jeden Fall vor Beginn des Jahres 2021 für sich klären!

# Weiter hat die DEHSt einige Standard­werte v. a., aber nicht nur, für feste Brenn­stoffe geändert.

# Emissi­ons­starke und emissi­ons­schwache Stoff­ströme werden künftig nicht mehr differenziert.

# Verein­barte Standard­werte sind im Bericht zu dokumentieren.

# Erhöhte Nachweis­pflichten für Analysen durch nicht akkre­di­tierte Labore.

# Die Unsicher­heits­be­rech­nungen müssen geprüft und unter Umständen überar­beitet werden. Hierfür gibt es jetzt eine neue Excel-Arbeitshilfe. 

# Bei mindestens 50% Abwas­ser­menge aus privaten Anschlüssen dürfen kommunale Klärschlamm- und Klärgas­ver­brenner bei Anwendung von Ebene 1 und 2 80% biogenen Anteil ansetzen.

# Achtung, künftig sollen auch alle nicht erheb­lichen Änderungen des Überwa­chungs­plans bis zum jewei­ligen 31.12. angezeigt werden, es sei denn, vorher wird eine erheb­liche Änderung mitge­teilt, dann wird die „kleine“ Änderung gleich miterschlagen.

# Erheb­liche Änderungen gibt es bei Verbes­se­rungs­be­richten bei Abwei­chungen von den höchsten Ebenen und Erleich­te­rungs­über­schrei­tungen sowie in der Fall Back Überwa­chungs­me­thode. Dieser wird aufge­wertet, hier bestehen mögli­cher­weise verdichtete Berichtspflichten.

Nun sind bedingt durch die Verzö­ge­rungen durch die Eindäm­mungs­maß­nahmen rund um COVID19 viele Unter­nehmen nicht so weit, wie eigentlich geplant. Leider sieht es nicht aus, als würde die Behörde den Betreibern bei den Fristen entge­gen­kommen. Da nun sogar die eigentlich für den 14. Mai geplante Veran­staltung der Behörde u. a. rund um den Überwa­chungsplan entfällt, sollten viele Unter­nehmen nun selbst die Initiative ergreifen und unver­züglich klären, ob und welcher Überar­bei­tungs­bedarf besteht (Miriam Vollmer).

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