Zu kurz gehaltene Tagesmütter

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in einer Entscheidung vom heutigen Tage erneut über die Vergütung von „Tages­pfle­ge­per­sonen“, wie Tages­mütter in der Amtssprache heißen, zu befinden. Bereits 2016 hatte das OVG entschieden, dass Tages­mütter im Landkreis Märkisch-Oderland vom Landkreis als öffent­lichen Träger zu wenig Vergütung bekommen. Dabei ging es damals um die angemes­senen Kosten für den Sachaufwand. Nach einer von dem Kreis 2014 neu beschlos­senen Richt­linie war die zum Teil pauschal berechnete Erstattung reduziert worden. Das Gericht hatte entschieden, dass nach § 23 SGB VIII die tatsäch­lichen Aufwen­dungen zu erstatten seien.

In der aktuellen Entscheidung, die bisher nur als Presse­mit­teilung vorliegt, ging es vor allem um den sogenannten Betrag zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung. Dabei handelt es sich um die eigent­liche Vergütung durch den öffent­lichen Träger. Tatsächlich hatte der Landkreis, schon im ersten Verfahren argumen­tiert, dass der Anteil des erstat­teten Sachauf­wandes zwar geringer sei, aber die Vergütung in Summe mehr als andernorts. Daher hatte er in Reaktion auf die erste Entscheidung die Kosten für den Sachaufwand zwar erhöht, aber zugleich die Beträge zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung entspre­chend reduziert.

Wie gewonnen, so zerronnen“, mögen die Tages­mütter gedacht haben. Und es lässt sich ihnen nicht verdenken, dass sie erneut vor Gericht gezogen sind. Das OVG konnte die Reduzierung nicht nachvoll­ziehen. Der Landkreis habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bezahlung noch „leistungs­ge­recht“ sei, was aber das Sozial­ge­setzbuch fordert. Im Vergleich zum tarif­lichen Bezahlung in Kinder­ta­ges­stätten würden Tages­mütter erheblich weniger verdienen. Dies stünde im Wider­spruch zur Zielsetzung des Bundes­ge­setz­gebers, die Tages­pflege zum gleich­ran­gigen Förde­rungs­an­gebot neben Kitas zu entwi­ckeln. Letztlich betrifft die Ungleich­be­handlung auch Eltern, die zur Förderung mangels freier Plätze in Kitas an Tages­mütter verwiesen werden.

Das OVG hatte jedoch noch ein gewich­tigtes verfas­sungs­recht­liches Argument: Der Landkreis hatte die Richt­linie nämlich auch rückwirkend geändert. Wegen der Reduzierung der Beträge zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung, war dies eine unzulässige echte Rückwirkung. Insgesamt kann die Entscheidung dazu beitragen, die Arbeit von Tages­müttern weiter aufzu­werten (Olaf Dilling).

2020-06-22T20:06:34+02:0022. Juni 2020|Allgemein|

Konjunk­tur­paket: Famili­en­bonus und Kita-Hilfen

Für berufs­tätige Eltern mit jungen Kindern waren die letzten Monate seit Ausbruch der Pandemie kein Zucker­schlecken. Die Situation ist bekannt: Während Baumärkte und zuletzt auch wieder Friseure und Gastro­no­mie­be­triebe geöffnet waren, blieben die Kitas und Schulen lange Zeit zu und werden auch jetzt erst wieder schritt­weise geöffnet. Für berufs­tätige Eltern mit oder gar ohne Möglichkeit zum Homeoffice ist dies ein schwie­riger Spagat. Für die Kinder selbst ist ein Vierteljahr ins Land gegangen, in dem ihre Förde­rungs- und Bildungs­mög­lich­keiten und ihr Kontakt zu Gleich­alt­rigen sehr einge­schränkt waren. Für Menschen diesen Alters eine sehr lange Zeit.

Während für Teile der Wirtschaft z.B. die Lufthansa relativ großzügig Staats­hilfen verteilt wurden, gingen die Familien bislang leer aus. Statt klar und abgestimmt zu regeln, dass zumindest die Kita-Eltern­bei­träge während der Zeit der Schließung übernommen werden, gab es hier bei öffent­lichen Trägern von Bundesland zu Bundesland unter­schied­liche Regelungen. Und gerade private Kitas gingen oft davon aus, dass die Beiträge weiterhin in voller Höhe zu zahlen seien. Zumindest aus Solida­rität und um den Fortbe­stand der Kitas zu sichern.

Die recht­liche Grundlage dafür ist mehr als wackelig. Grund­sätzlich entfällt nach dem Recht der Leistungs­stö­rungen gemäß § 326 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) nämlich der Anspruch auf die Gegen­leistung in einem Dienst­vertrag, wenn die Leistungs­er­bringung unmöglich wird. Dies gilt jeden­falls dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Appell an die Solida­rität wird jeden­falls dann fragwürdig, wenn die Eltern selbst in finan­zi­ellen Schwie­rig­keiten stecken, da sie mangels Betreuung nicht mehr in der Lage sind, Geld zu verdienen. Zumindest in dem Fall sollte falscher Stolz niemanden abhalten, sich zunächst mal vertrau­ensvoll an die Kita-Leitung zu wenden und eine faire Regelung zu finden.

Angesichts der Situation der Eltern mit kleinen Kindern und Kitas ist es nur folge­richtig, dass die Große Koalition in ihrem Konjunk­tur­paket nun Familien und die Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen besonders berück­sichtigt hat. Mit der zusätz­lichen Förderung von Kitas in Höhe von einer Milliarde Euro knüpft die Regierung in der Stoßrichtung an das schon letztes Jahr beschlossene Gute-Kita-Gesetz an, nach dem der Bund die Länder mit 5,5 Milli­arden Euro bis 2022 bei der Quali­täts­ver­bes­serung und der Reduzierung von Gebühren unter­stützen soll. Es hängt letztlich von der konkreten Umsetzung des Gesetz­gebers ab, wie sich dies nun für die einzelnen Kitas auswirkt (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:35:20+02:004. Juni 2020|Verwaltungsrecht|

Kitas und Schulen: Neue Regeln für die Notbetreuung

Zur Zeit ist es tatsächlich nicht leicht immer den Überblick über die in Deutschland geltenden Regeln zu bewahren. Zumal der Födera­lismus die Sache unter diesem Gesichts­punkt tatsächlich nicht leichter macht. Kaum hat man sich an bestimmte, ein paar Wochen alte Regelungen gewöhnt, z.B. über die Notbe­treuung in Kitas und Schulen, kommen neue Regeln, die zudem schritt­weise Richtung Öffnung geändert werden sollen. Das führt am Ende dazu, dass selbst dieje­nigen, die für die Umsetzung der Regeln verant­wortlich sind, sich nicht immer im Klaren darüber sind.

Heute wurde in Berlin die neue Liste der system­re­le­vanten Berufe veröf­fent­licht. In Kraft treten soll sie am 27.04.2020, also ab Anfang nächster Woche. Aufge­nommen wurden viele Berufe auch aus eher verwal­tenden und dienst­leis­tenden Bereichen, z.B. Pädagogen, weitere Beschäf­tigte aus dem Gesund­heits­sektor und der Verwaltung. Sogar die Anwalt­schaft ist jetzt system­re­levant! In einer E‑Mail verlieh die Rechts­an­walts­kammer Berlin heute darüber Ihrer Freude Ausdruck. Wir sind eher skeptisch. Immerhin gibt es weiterhin einen Vorrang der häuslichen Betreuung.

Außerdem reicht es mittler­weile, dass nur ein Elternteil system­re­levant ist. Konse­quen­ter­weise können nun auch Allein­er­zie­hende die Notbe­treuung in Anspruch nehmen. Schließlich ist der Bereich der Kinder mit beson­derem indivi­du­ellen Förder­bedarf, die bislang schon in Berlin in besonders schweren Fällen betreut werden konnten, ausge­weitet worden auf Fälle, in denen eine Betreuung unter dem Gesichts­punkt des Kinder­schutzes notwendig ist. Alles in allem ist dürfte damit die Notbe­treuung fast zur Regel geworden sein. Oder: Wie sagten wir zu Anfang? Es wird immer schwie­riger, den Überblick darüber zu bewahren, welche Regeln noch gelten und welche schon zur Ausnahme geworden sind (Olaf Dilling).

2020-04-22T18:30:41+02:0022. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|