Verdienstausfall bei Kita- und Schulschließungen

Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Rechtsetzungs- und Gerichtsverfahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvollständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen bei Kita-Schließungen. Jedenfalls was den Verdienstausfall angeht, gibt es Neuigkeiten vom Gesetzgeber. So plant das Bundeskabinett laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministerium vom Montag umfassende Gesetzespakete, die aktuell im Schnellverfahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.

Enthalten in den Paketen sind umfassende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüchtigung des Gesundheitssystems, zum Teil um weitreichende Ermächtigungen des Gesundheitsministeriums per Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen.

Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausgeglichen werden, zu denen es durch die Präventionsmaßnahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schulschließungen bei Verdienstausfall unter Umständen eine Entschädigung in Geld.

Voraussetzungen sollen sein,

  1. dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  2. dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können,
  3. dass sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

In Absatz 2 werden diese Entschädigungszahlungen allerdings gedeckelt: Auf  67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeitgeber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbstverständlich keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit, denn Menschen im Rentenalter gelten als eine unbedingt vor der Infektionsgefahr zu schützende Risikogruppe (Olaf Dilling).

2020-03-27T09:57:19+01:0027. März 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Anspruch auf Ganztagsbetreuung

Immer wieder hören wir, dass Kommunen der Auffassung sind, der Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege sei jedenfalls dann erfüllt, wenn das Kind vormittags betreut ist. Was folgt daraus für Eltern, die voll arbeiten?

Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes, wenn also kein Anspruch auf Elternzeit mehr besteht, verweist das Gesetz in § 24 Abs. 3 S. 2 SGB VIII auf das bedarfsgerechte Angebot für Ganztagsplätze in Tageseinrichtungen (d.h. Kitas oder Kindergärten). Zwar wird aus dem Wortlaut der Norm nicht ganz klar, ob dem eine unmittelbare Pflicht der Kommunen korrespondiert, auch im Ergebnis entsprechend viele Plätze vorzuhalten. Denn es heißt, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe “haben darauf hinzuwirken”.

Präziser heißt es aber bereits in Absatz 1, Satz 3 der Norm, dass der “Umfang der täglichen Förderung (…) sich nach dem individuellen Bedarf” richtet. Dies gilt demnach für Kinder unter einem Jahr (mit besonderem Förderbedarf), in entsprechender Anwendung aber auch für Kinder über einem Jahr.

Dementsprechend wurde bereits von der Rechtsprechung klar gestellt, dass sich die Gemeinden nicht einfach auf mangelnde Kapazitäten herausreden können. Jedenfalls hat das VG Aachen im Sommer 2018 entschieden, dass die Stadt ihre Kita-Betreuungszeiten auch an den Bedarf der Eltern anpassen muss. In dem entschiedenen Fall ging es um ein Kind, das ein Jahr alt war. Dabei muss sich die Stadt nicht nur, was die Dauer der Betreuung angeht, nach den Eltern richten, sondern auch nach den absoluten Zeiten: Sie musste in dem konkreten Fall nämlich eine Betreuung von 8 bis 17 h sicherstellen – auch wenn die entsprechende Kita bisher nur von 7:30 bis 16:30 h geöffnet war.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Rechtsprechung ein Recht der Eltern anerkennt, selbst zu entscheiden, wann sie wieder voll arbeiten wollen, also auch bei Kindern, bei denen grundsätzlich noch ein Anspruch auf Elternzeit bestünde. Auch bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit muss sich der Träger der öffentlicher Tageseinrichtung sehr weitgehend an den Bedürfnissen der Eltern orientieren (Olaf Dilling).  

2020-06-09T14:41:01+02:004. Februar 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Das kann teuer werden: Schadensersatz bei nicht eingelöstem Kita-Anspruch

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die mangelnde Ausstattung mit Kita-Plätzen für Gemeinden wegen des seit 2018 bestehenden Anspruchs auf einen Kita-Platz für jedes Kind über einem Jahr nicht nur juristisch für Ärger sorgen kann. Es kann wohlmöglich auch sehr teuer werden: Jedenfalls hat der Bezirk Pankow einer Mutter nach Pressemeldungen 7.500 Euro im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landgericht Berlin gezahlt, weil sie erst fünf Monate später als geplant wieder in den Beruf einsteigen konnte. 

Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass neben dem primären Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch sogenannte Sekundäransprüche auf Schadensersatz möglich sind. Denn einen Schaden haben Eltern natürlich, wenn sie ihrer Arbeit mangels Betreuung nicht nachgehen können. Und verantwortlich dafür sind seit der gesetzlichen Regelung die zuständigen Gemeinden. Insofern können sich Eltern über die zu erwartenden Entschädigungen freuen, während die Gemeinden um ihren Haushalt bangen müssen…

Aber was folgt nun daraus für die Verteilung von Kita-Plätzen? Da die Höhe des Schadens vom Einkommen abhängt, könnte die Aussicht auf Schadensersatz den sozialpolitisch zweifelhaften Effekt haben, dass die Gemeinden bei Kapazitätsengpässen bevorzugt Eltern mit hohem Einkommen bedienen, um die Schadensersatzsumme niedrig zu halten. Zugleich könnte es sich für Eltern als Strategie auszahlen, möglichst dick aufzutragen. Ob das alles wirklich im Sinne des Gesetzgebers war, als er den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII eingefügt hat, ist natürlich fraglich. Aber es ist wie so oft im Recht, wer A sagt, muss auch B sagen. Auch wenn er sich die Konsequenzen vorher nicht umfassend überlegt hat (Olaf Dilling).

2020-01-28T18:30:32+01:0028. Januar 2020|Allgemein|