Verdienst­ausfall bei Kita- und Schulschließungen

Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Recht­set­zungs- und Gerichts­ver­fahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvoll­ständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeit­nehmern und Selbstän­digen bei Kita-Schlie­ßungen. Jeden­falls was den Verdienst­ausfall angeht, gibt es Neuig­keiten vom Gesetz­geber. So plant das Bundes­ka­binett laut Presse­mit­teilung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium vom Montag umfas­sende Geset­zes­pakete, die aktuell im Schnell­ver­fahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetz­geber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.

Enthalten in den Paketen sind umfas­sende Änderungen des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüch­tigung des Gesund­heits­systems, zum Teil um weitrei­chende Ermäch­ti­gungen des Gesund­heits­mi­nis­te­riums per Allge­mein­ver­fügung oder Rechts­ver­ordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung zu treffen.

Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausge­glichen werden, zu denen es durch die Präven­ti­ons­maß­nahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schul­schlie­ßungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schul­schlie­ßungen bei Verdienst­ausfall unter Umständen eine Entschä­digung in Geld.

Voraus­set­zungen sollen sein,

  1. dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  2. dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine ander­weitige zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit sicher­stellen können,
  3. dass sie dadurch einen Verdienst­ausfall erleiden.

In Absatz 2 werden diese Entschä­di­gungs­zah­lungen aller­dings gedeckelt: Auf  67 Prozent des dem erwerbs­tä­tigen Sorge­be­rech­tigen entstan­denen Verdienst­aus­falls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeit­geber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit für das Kind sicher­stellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbst­ver­ständlich keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit, denn Menschen im Renten­alter gelten als eine unbedingt vor der Infek­ti­ons­gefahr zu schüt­zende Risiko­gruppe (Olaf Dilling).

2020-03-27T09:57:19+01:0027. März 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Anspruch auf Ganztagsbetreuung

Immer wieder hören wir, dass Kommunen der Auffassung sind, der Anspruch auf Förderung in der Kinder­ta­ges­pflege sei jeden­falls dann erfüllt, wenn das Kind vormittags betreut ist. Was folgt daraus für Eltern, die voll arbeiten?

Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebens­jahres ihres Kindes, wenn also kein Anspruch auf Elternzeit mehr besteht, verweist das Gesetz in § 24 Abs. 3 S. 2 SGB VIII auf das bedarfs­ge­rechte Angebot für Ganztags­plätze in Tages­ein­rich­tungen (d.h. Kitas oder Kinder­gärten). Zwar wird aus dem Wortlaut der Norm nicht ganz klar, ob dem eine unmit­telbare Pflicht der Kommunen korre­spon­diert, auch im Ergebnis entspre­chend viele Plätze vorzu­halten. Denn es heißt, die Träger der öffent­lichen Jugend­hilfe „haben darauf hinzuwirken“.

Präziser heißt es aber bereits in Absatz 1, Satz 3 der Norm, dass der „Umfang der täglichen Förderung (…) sich nach dem indivi­du­ellen Bedarf“ richtet. Dies gilt demnach für Kinder unter einem Jahr (mit beson­derem Förder­bedarf), in entspre­chender Anwendung aber auch für Kinder über einem Jahr.

Dementspre­chend wurde bereits von der Recht­spre­chung klar gestellt, dass sich die Gemeinden nicht einfach auf mangelnde Kapazi­täten heraus­reden können. Jeden­falls hat das VG Aachen im Sommer 2018 entschieden, dass die Stadt ihre Kita-Betreu­ungs­zeiten auch an den Bedarf der Eltern anpassen muss. In dem entschie­denen Fall ging es um ein Kind, das ein Jahr alt war. Dabei muss sich die Stadt nicht nur, was die Dauer der Betreuung angeht, nach den Eltern richten, sondern auch nach den absoluten Zeiten: Sie musste in dem konkreten Fall nämlich eine Betreuung von 8 bis 17 h sicher­stellen – auch wenn die entspre­chende Kita bisher nur von 7:30 bis 16:30 h geöffnet war.

Die Entscheidung verdeut­licht, dass die Recht­spre­chung ein Recht der Eltern anerkennt, selbst zu entscheiden, wann sie wieder voll arbeiten wollen, also auch bei Kindern, bei denen grund­sätzlich noch ein Anspruch auf Elternzeit bestünde. Auch bei der Ausge­staltung der Arbeitszeit muss sich der Träger der öffent­licher Tages­ein­richtung sehr weitgehend an den Bedürf­nissen der Eltern orien­tieren (Olaf Dilling).  

2020-06-09T14:41:01+02:004. Februar 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Das kann teuer werden: Schadens­ersatz bei nicht einge­löstem Kita-Anspruch

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die mangelnde Ausstattung mit Kita-Plätzen für Gemeinden wegen des seit 2018 bestehenden Anspruchs auf einen Kita-Platz für jedes Kind über einem Jahr nicht nur juris­tisch für Ärger sorgen kann. Es kann wohlmöglich auch sehr teuer werden: Jeden­falls hat der Bezirk Pankow einer Mutter nach Presse­mel­dungen 7.500 Euro im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landge­richt Berlin gezahlt, weil sie erst fünf Monate später als geplant wieder in den Beruf einsteigen konnte. 

Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass neben dem primären Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch sogenannte Sekun­där­an­sprüche auf Schadens­ersatz möglich sind. Denn einen Schaden haben Eltern natürlich, wenn sie ihrer Arbeit mangels Betreuung nicht nachgehen können. Und verant­wortlich dafür sind seit der gesetz­lichen Regelung die zustän­digen Gemeinden. Insofern können sich Eltern über die zu erwar­tenden Entschä­di­gungen freuen, während die Gemeinden um ihren Haushalt bangen müssen…

Aber was folgt nun daraus für die Verteilung von Kita-Plätzen? Da die Höhe des Schadens vom Einkommen abhängt, könnte die Aussicht auf Schadens­ersatz den sozial­po­li­tisch zweifel­haften Effekt haben, dass die Gemeinden bei Kapazi­täts­eng­pässen bevorzugt Eltern mit hohem Einkommen bedienen, um die Schadens­er­satz­summe niedrig zu halten. Zugleich könnte es sich für Eltern als Strategie auszahlen, möglichst dick aufzu­tragen. Ob das alles wirklich im Sinne des Gesetz­gebers war, als er den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII eingefügt hat, ist natürlich fraglich. Aber es ist wie so oft im Recht, wer A sagt, muss auch B sagen. Auch wenn er sich die Konse­quenzen vorher nicht umfassend überlegt hat (Olaf Dilling).

2020-01-28T18:30:32+01:0028. Januar 2020|Allgemein|