Änderung von Fernwär­me­preis­gleit­klauseln: Wer muss, der kann

EIne lange viel disku­tierte Rechts­frage für Fernwär­me­ver­sorger hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit Urrteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 – geklärt: Wenn sich die Kosten­struktur der Fernwärme verändert hat und deswegen die (an die Kosten­struktur gebundene) Fernwär­me­preis­gleit­klausel wegen der engen Voraus­set­zungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV unwirksam geworden ist, kann der Versorger diese einseitig ändern (so Rn. 29 der Entscheidung). 

Der BGH unter­streicht noch einmal, dass der Fernwär­me­ver­sorger an sich kein einsei­tiges Preis­be­stim­mungs­recht besitzt. Die vormals viel disku­tierte Ansicht, das Recht allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen per Veröf­fent­li­chung zu ändern, umfasse auch die Preise, wird vom BGH also auch in Hinblick auf die bis zum letzten Herbst geltende AVBFern­wärmeV nicht geteilt.

Dieses einseitige Recht zur Änderung besteht aber nur unter engen Voraus­set­zungen: Geändert werden dürfen nur unwirksame Preis­gleit­klauseln. Das bedeutet im Umkehr­schluss: Ist eine Preis­gleit­klausel „nur“ ungünstig, würde das Unter­nehmen gern seine jeweils recht­mä­ßigen Verträge verein­heit­lichen oder das Preis­modell soll sich innerhalb des weiten Spiel­raums des Zuläs­sigen ändern, so ist eine einseitige Änderung damit nicht möglich. Natürlich muss die neue Klausel auch selbst den Voraus­set­zungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV genügen, um wirksam zu werden, und ordnungs­gemäß veröf­fent­licht werden.

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Wichtig: In den Rn. 75ff. stellt der BGH auch klar, dass die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV im Jahre 2021 einer einsei­tigen Änderung einer bisher rechts­wid­rigen Preis­gleit­klausel nicht entge­gen­steht. Denn – so der Senat – dieser Zusatz verbiete nur den Kunden benach­tei­li­gende Änderungen. Entspre­chend kommt es in dem vom BGH entschie­denen Fall darauf an, ob die neue Klausel hält, deswegen wurde der Fall ans LG Lübeck zurückverwiesen.

Für die Praxis bedeutet das: Rechts­widrige und wegen Änderungen der Kosten­struktur rechts­widrig gewordene Fernwär­me­preis­gleich­klauseln müssen und dürfen einseitig geändert werden. Das ist eine gute Nachricht im Sinne von Rechts­si­cherheit und Pragma­tismus (Miriam Vollmer).

2022-03-25T20:23:38+01:0025. März 2022|Allgemein, Wärme|

Die geänderte Kosten­struktur, der starr­sinnige Kunde und der Fernwärmeliefervertrag

Der neue § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFern­wärmeV bestimmt, dass Änderungen der Preis­än­de­rungs­klauseln nicht einseitig durch öffent­liche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Der Versorger braucht also das Einver­ständnis des Kunden, wenn er die Klausel ändern möchte.

Doch Fernwär­me­lie­fer­ver­träge laufen lange. Sie werden meistens für zehn Jahre abgeschlossen und dann für jeweils fünf Jahre verlängert. Doch wie nun damit umgehen, wenn sich innerhalb der Vertrags­laufzeit die Kosten­struktur so tiefgreifend ändert, dass der Vertrag einfach  nicht mehr passt? Etwa, weil die Preis­gleit­klausel zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses einen Index für Stein­kohle enthält, aber drei Jahre später geht das alte Kraftwerk vom Netz und wird durch eine neue Anlage ersetzt, die Erdgas verbrennt.

Einfach abwarten, bis die Vertrags­laufzeit ausläuft und dann die Preis­gleit­klausel ändern, empfiehlt sich nicht. Denn der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 25.6.2014 ein Urteil gefällt, nach dem Klauseln unwirksam werden können, wenn sich die Verhält­nisse ändern (VIII ZR 344/13). Sie können dann nicht mehr für weitere Preis­an­pas­sungen heran­ge­zogen werden. Mit anderen Worten: Wenn ab 2021 Erdgas einge­setzt wird, kann 2023 keine Preis­an­passung auf den Stein­koh­le­index gestützt werden, selbst wenn dieser Index 2020 bei Vertrags­schluss richtig und die Klausel wirksam war.

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Doch wie nun damit umgehen, wenn der Kunde eine Nachtrags­ver­ein­barung nicht unter­schreibt, der Weg über die öffent­liche Bekanntgabe aber versperrt ist? Viel spricht in dieser Situation für einen Anspruch auf Preis­an­passung aus Treu und Glauben in Gestalt vertrag­licher Treue- und Rücksicht­nah­me­pflichten, denn der Kunde kann ja nicht durch schieres Nichtstun den Versorger so schachmatt setzen, dass der nie wieder den Preis anpassen kann. Denkbar ist auch ein Anspruch auf eine außer­or­dent­liche Änderungs­kün­digung, indes liegt dies oft nicht im Interesse des Versorgers. Hier macht sich nun schmerzlich bemerkbar, dass der Verord­nungs­geber in seinem Bemühen um eine Reform der AVBFern­wärmeV zwar in vielfacher Hinsicht klarge­stellt hat, was alles nicht geht, aber keinen rechts­si­cheren Weg aufge­zeigt hat, wie das ja auch vom Verord­nungs­geber in § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV anerkannte Interesse an einer Anpassung der Preise an die Kosten wirksam umgesetzt werden kann. Mögli­cher­weise wird diese Situation zu vermehrten Jahres­ver­trägen mit Festpreisen führen (Miriam Vollmer).

2021-11-12T17:50:09+01:0012. November 2021|Vertrieb, Wärme|

Fernwärme: Der Fluch der Ölpreisbindung

In den letzten Tagen erlebt der Ölpreis bedingt durch die Corona­krise eine Talfahrt sonder­gleichen. Am heutigen Montag notiert der Ölpreis pro Barrel Brent auf 32,27 $, 46,3% der Einjah­res­no­tierung. Dies wird sich zeitver­setzt natürlich auch auf die direkt oder indirekt ölpreis­in­de­xierten Energie­preise auswirken.

Unschädlich ist dies dort, wo die eigene Kosten­struktur mit den den Letzt­ver­brau­chern in Rechnung gestellten Preisen mitschwingt. Zum Problem kann der rapide Sturz des Ölpreises aber bei der Fernwärme werden:

Für Preis­gleit­klauseln in der Fernwärme gilt § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV. Dessen S. 1 lautet:

Preis­än­de­rungs­klauseln dürfen nur so ausge­staltet sein, daß sie sowohl die Kosten­ent­wicklung bei Erzeugung und Bereit­stellung der Fernwärme durch das Unter­nehmen als auch die jewei­ligen Verhält­nisse auf dem Wärme­markt angemessen berücksichtigen.“

Neben den eigenen Kosten des Versorgers muss die Formel also auch den Wärme­markt abbilden, und zwar nicht den für Fernwärme, sondern alle Möglich­keiten, wie man Räume heizt. Die jüngere Recht­spre­chung legt es nahe, dass die eigenen Kosten und die Wärme­markt­ent­wicklung ungefähr gleich gewichtet werden; markt­üblich sind 60/40, man sieht auch 70/30. Das Markt­element ist also für die Entwicklung der Preise und damit für die Einnah­me­si­tuation der Unter­nehmen wichtig.

Tradi­tionell haben viele Unter­nehmen den Markt­index an den Ölpreis gebunden. Eine erste Erschüt­terung hat diese Praxis bereits durch die Entscheidung Bundes­ge­richtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) erfahren. Hier hat der BGH der zweiten Instanz vorm Landge­richt (LG) Würzburg entge­gen­ge­halten, er habe die Praxis, den Markt durch nur einen Brenn­stoff abzubilden, keineswegs für unpro­ble­ma­tisch erklärt. Dies sei zunehmend kritisch zu betrachten und im Einzelfall zu prüfen (und damit auch für das versor­gende Unter­nehmen meist aufwändig darzu­legen). Rechtlich ist es damit nicht mehr empfeh­lenswert, das Markt­element durch leichtes Heizöl abzubilden. Mögli­cher­weise ist die Praxis rechtswidrig.

Die Ölpreis­ent­wicklung der letzten Wochen macht deutlich, dass diese Praxis auch wirtschaftlich schwierig ist. Denn wenn die eigene Preis­ent­wicklung nicht oder nur sehr teilweise ölpreis­ab­hängig ist, aber das Markt­element den Preis zur Verbrau­cher­seite hin nach unten regelt, verschlechtert sich die wirtschaft­liche Lage der Unter­nehmen ohne Not. Hier lohnt es sich, über eine Überar­beitung der Preis­klausel nachzu­denken, wenn nicht sogar in diesem Zuge die Preise und das Preis­system insgesamt neu zu kalku­lieren, um nicht nur die Preis­ent­wicklung nach unten wie nach oben abzuflachen und Spitzen zu vermeiden. Sondern auch die eigene Ergeb­nis­ent­wicklung vor so unvor­her­seh­baren Entwick­lungen wie aktuell zumindest ein Stück zu sichern (Miriam Vollmer)

2020-03-16T11:05:17+01:0016. März 2020|Wärme|