Ist denn jetzt alles klar? Zur Entscheidung OLG Hamburg, 3 U 192/19

Können Versorger Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträge einseitig ändern oder nicht? Die erschien der Branche lange sonnenklar, denn soll ein Versorger im Massengeschäft etwa jeden einzelnen Häuslebauer anschreiben und hinter seiner Unterschrift herrennen? Dann allerdings kam erst das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 zum Ergebnis, die AVBFernwärmeV lasse keine Änderung per Veröffentlichung zu, und dann ging das Landgericht Hamburg sogar noch weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verurteilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg (hierzu hier).

2021 ergänzte der Verordnungsgeber dann den § 24 Abs. 4 AVBFernwärme um einen aus seiner Sicht klarstellenden Satz. Die Regelung endet nun mit den Worten:

Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

Okay. Nervig genug, gerade wenn die Änderung der Preisgleitklausel alternativos ist, weil die alte Klausel beispielsweise wegen eines Brennstoffwechsels unwirksam geworden ist. Es antworten ja auch nie alle Kunden sofort, und es ist auch nicht so, dass die Versorgungswirtschaft sonst nichts zu tun hätte. Aber ist das nun der Status Quo? Oder kann man doch noch per Veröffentlichung ändern, vielleicht zumindest bei Alternativlosigkeit der anstehenden Änderungen? Der BGH hat dies in einer wichtigen Entscheidung vom 26.1.2022 – VIII ZR 175/19 – bejaht. Allerdings ging es da – was der Senat ausdrücklich schreibt – um eine Preisanpassung vor Änderung der AVBFernwärmeV. Im nächsten Absatz gibt der Senat dann zwar an, die Änderung der Verordnung beruhe auf einem Missverständnis, zudem sei die Altfassung auch nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Aber darf man das nun so verstehen, dass der neue Satz am Ende des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht für “Reparaturklauseln” gilt? Letzte Sicherheit verleiht dieses Urteil nicht.

Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten sind die nächsten Entscheidungen zu diesem Thema besonders wichtig für die Branche. Doch auch die jüngste Entscheidung des OLG Hamburg, mit der die Hansewerk Natur GmbH sich zweitinstanzlich gegen die Verbraucherzentrale wehrt, lässt die Frage nach der Bedeutung des neuen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV leider weitgehend offen. Zwar blitzt die Verbraucherzentrale in zweiter Instanz ab. Nach Ansicht des OLG durfte Hansewerk die Preisgleitklausel nämlich einseitig ändern. Allerdings stellt das OLG ausdrücklich klar, dass es sich nicht mit der neuen Fassung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV beschäftigt, sondern mit der Altfassung. Nun gut, dass diese die einseitige Änderung erlaubt, wussten wir schon.

Letzte Sicherheit gibt es also immer noch nicht. Es spricht viel dafür, dass Versorger nach wie vor Preisgleitklauseln einseitig ändern können, wenn sie sie ändern müssen, weil die Klausel unwirksam ist. Aber letzte Sicherheit kann und sollte hier der Verordnungsgeber schaffen, wenn er – was ohnehin ansteht – die AVBFernwärmeV novelliert (Miriam Vollmer).

2024-06-07T20:25:28+02:007. Juni 2024|Wärme|

Änderung von Fernwärmepreisgleitklauseln: Wer muss, der kann

EIne lange viel diskutierte Rechtsfrage für Fernwärmeversorger hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urrteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 – geklärt: Wenn sich die Kostenstruktur der Fernwärme verändert hat und deswegen die (an die Kostenstruktur gebundene) Fernwärmepreisgleitklausel wegen der engen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksam geworden ist, kann der Versorger diese einseitig ändern (so Rn. 29 der Entscheidung).

Der BGH unterstreicht noch einmal, dass der Fernwärmeversorger an sich kein einseitiges Preisbestimmungsrecht besitzt. Die vormals viel diskutierte Ansicht, das Recht allgemeine Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung zu ändern, umfasse auch die Preise, wird vom BGH also auch in Hinblick auf die bis zum letzten Herbst geltende AVBFernwärmeV nicht geteilt.

Dieses einseitige Recht zur Änderung besteht aber nur unter engen Voraussetzungen: Geändert werden dürfen nur unwirksame Preisgleitklauseln. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ist eine Preisgleitklausel “nur” ungünstig, würde das Unternehmen gern seine jeweils rechtmäßigen Verträge vereinheitlichen oder das Preismodell soll sich innerhalb des weiten Spielraums des Zulässigen ändern, so ist eine einseitige Änderung damit nicht möglich. Natürlich muss die neue Klausel auch selbst den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen, um wirksam zu werden, und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.

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Wichtig: In den Rn. 75ff. stellt der BGH auch klar, dass die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV im Jahre 2021 einer einseitigen Änderung einer bisher rechtswidrigen Preisgleitklausel nicht entgegensteht. Denn – so der Senat – dieser Zusatz verbiete nur den Kunden benachteiligende Änderungen. Entsprechend kommt es in dem vom BGH entschiedenen Fall darauf an, ob die neue Klausel hält, deswegen wurde der Fall ans LG Lübeck zurückverwiesen.

Für die Praxis bedeutet das: Rechtswidrige und wegen Änderungen der Kostenstruktur rechtswidrig gewordene Fernwärmepreisgleichklauseln müssen und dürfen einseitig geändert werden. Das ist eine gute Nachricht im Sinne von Rechtssicherheit und Pragmatismus (Miriam Vollmer).

2022-03-25T20:23:38+01:0025. März 2022|Allgemein, Wärme|

Die geänderte Kostenstruktur, der starrsinnige Kunde und der Fernwärmeliefervertrag

Der neue § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV bestimmt, dass Änderungen der Preisänderungsklauseln nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Der Versorger braucht also das Einverständnis des Kunden, wenn er die Klausel ändern möchte.

Doch Fernwärmelieferverträge laufen lange. Sie werden meistens für zehn Jahre abgeschlossen und dann für jeweils fünf Jahre verlängert. Doch wie nun damit umgehen, wenn sich innerhalb der Vertragslaufzeit die Kostenstruktur so tiefgreifend ändert, dass der Vertrag einfach  nicht mehr passt? Etwa, weil die Preisgleitklausel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Index für Steinkohle enthält, aber drei Jahre später geht das alte Kraftwerk vom Netz und wird durch eine neue Anlage ersetzt, die Erdgas verbrennt.

Einfach abwarten, bis die Vertragslaufzeit ausläuft und dann die Preisgleitklausel ändern, empfiehlt sich nicht. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.6.2014 ein Urteil gefällt, nach dem Klauseln unwirksam werden können, wenn sich die Verhältnisse ändern (VIII ZR 344/13). Sie können dann nicht mehr für weitere Preisanpassungen herangezogen werden. Mit anderen Worten: Wenn ab 2021 Erdgas eingesetzt wird, kann 2023 keine Preisanpassung auf den Steinkohleindex gestützt werden, selbst wenn dieser Index 2020 bei Vertragsschluss richtig und die Klausel wirksam war.

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Doch wie nun damit umgehen, wenn der Kunde eine Nachtragsvereinbarung nicht unterschreibt, der Weg über die öffentliche Bekanntgabe aber versperrt ist? Viel spricht in dieser Situation für einen Anspruch auf Preisanpassung aus Treu und Glauben in Gestalt vertraglicher Treue- und Rücksichtnahmepflichten, denn der Kunde kann ja nicht durch schieres Nichtstun den Versorger so schachmatt setzen, dass der nie wieder den Preis anpassen kann. Denkbar ist auch ein Anspruch auf eine außerordentliche Änderungskündigung, indes liegt dies oft nicht im Interesse des Versorgers. Hier macht sich nun schmerzlich bemerkbar, dass der Verordnungsgeber in seinem Bemühen um eine Reform der AVBFernwärmeV zwar in vielfacher Hinsicht klargestellt hat, was alles nicht geht, aber keinen rechtssicheren Weg aufgezeigt hat, wie das ja auch vom Verordnungsgeber in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anerkannte Interesse an einer Anpassung der Preise an die Kosten wirksam umgesetzt werden kann. Möglicherweise wird diese Situation zu vermehrten Jahresverträgen mit Festpreisen führen (Miriam Vollmer).

2021-11-12T17:50:09+01:0012. November 2021|Vertrieb, Wärme|