Ist denn jetzt alles klar? Zur Entscheidung OLG Hamburg, 3 U 192/19

Können Versorger Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­träge einseitig ändern oder nicht? Die erschien der Branche lange sonnenklar, denn soll ein Versorger im Massen­ge­schäft etwa jeden einzelnen Häusle­bauer anschreiben und hinter seiner Unter­schrift herrennen? Dann aller­dings kam erst das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 zum Ergebnis, die AVBFern­wärmeV lasse keine Änderung per Veröf­fent­li­chung zu, und dann ging das Landge­richt Hamburg sogar noch weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verur­teilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Hamburg (hierzu hier).

2021 ergänzte der Verord­nungs­geber dann den § 24 Abs. 4 AVBFern­wärme um einen aus seiner Sicht klarstel­lenden Satz. Die Regelung endet nun mit den Worten:

Eine Änderung einer Preis­än­de­rungs­klausel darf nicht einseitig durch öffent­liche Bekanntgabe erfolgen.

Okay. Nervig genug, gerade wenn die Änderung der Preis­gleit­klausel alter­na­tivos ist, weil die alte Klausel beispiels­weise wegen eines Brenn­stoff­wechsels unwirksam geworden ist. Es antworten ja auch nie alle Kunden sofort, und es ist auch nicht so, dass die Versor­gungs­wirt­schaft sonst nichts zu tun hätte. Aber ist das nun der Status Quo? Oder kann man doch noch per Veröf­fent­li­chung ändern, vielleicht zumindest bei Alter­na­tiv­lo­sigkeit der anste­henden Änderungen? Der BGH hat dies in einer wichtigen Entscheidung vom 26.1.2022 – VIII ZR 175/19 – bejaht. Aller­dings ging es da – was der Senat ausdrücklich schreibt – um eine Preis­an­passung vor Änderung der AVBFern­wärmeV. Im nächsten Absatz gibt der Senat dann zwar an, die Änderung der Verordnung beruhe auf einem Missver­ständnis, zudem sei die Altfassung auch nicht gemein­schafts­rechts­widrig. Aber darf man das nun so verstehen, dass der neue Satz am Ende des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV nicht für „Repara­tur­klauseln“ gilt? Letzte Sicherheit verleiht dieses Urteil nicht.

Vor dem Hinter­grund dieser Unsicher­heiten sind die nächsten Entschei­dungen zu diesem Thema besonders wichtig für die Branche. Doch auch die jüngste Entscheidung des OLG Hamburg, mit der die Hansewerk Natur GmbH sich zweit­in­stanzlich gegen die Verbrau­cher­zen­trale wehrt, lässt die Frage nach der Bedeutung des neuen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV leider weitgehend offen. Zwar blitzt die Verbrau­cher­zen­trale in zweiter Instanz ab. Nach Ansicht des OLG durfte Hansewerk die Preis­gleit­klausel nämlich einseitig ändern. Aller­dings stellt das OLG ausdrücklich klar, dass es sich nicht mit der neuen Fassung des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV beschäftigt, sondern mit der Altfassung. Nun gut, dass diese die einseitige Änderung erlaubt, wussten wir schon.

Letzte Sicherheit gibt es also immer noch nicht. Es spricht viel dafür, dass Versorger nach wie vor Preis­gleit­klauseln einseitig ändern können, wenn sie sie ändern müssen, weil die Klausel unwirksam ist. Aber letzte Sicherheit kann und sollte hier der Verord­nungs­geber schaffen, wenn er – was ohnehin ansteht – die AVBFern­wärmeV novel­liert (Miriam Vollmer).

2024-06-07T20:25:28+02:007. Juni 2024|Wärme|

Änderung von Fernwär­me­preis­gleit­klauseln: Wer muss, der kann

EIne lange viel disku­tierte Rechts­frage für Fernwär­me­ver­sorger hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit Urrteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 – geklärt: Wenn sich die Kosten­struktur der Fernwärme verändert hat und deswegen die (an die Kosten­struktur gebundene) Fernwär­me­preis­gleit­klausel wegen der engen Voraus­set­zungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV unwirksam geworden ist, kann der Versorger diese einseitig ändern (so Rn. 29 der Entscheidung). 

Der BGH unter­streicht noch einmal, dass der Fernwär­me­ver­sorger an sich kein einsei­tiges Preis­be­stim­mungs­recht besitzt. Die vormals viel disku­tierte Ansicht, das Recht allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen per Veröf­fent­li­chung zu ändern, umfasse auch die Preise, wird vom BGH also auch in Hinblick auf die bis zum letzten Herbst geltende AVBFern­wärmeV nicht geteilt.

Dieses einseitige Recht zur Änderung besteht aber nur unter engen Voraus­set­zungen: Geändert werden dürfen nur unwirksame Preis­gleit­klauseln. Das bedeutet im Umkehr­schluss: Ist eine Preis­gleit­klausel „nur“ ungünstig, würde das Unter­nehmen gern seine jeweils recht­mä­ßigen Verträge verein­heit­lichen oder das Preis­modell soll sich innerhalb des weiten Spiel­raums des Zuläs­sigen ändern, so ist eine einseitige Änderung damit nicht möglich. Natürlich muss die neue Klausel auch selbst den Voraus­set­zungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV genügen, um wirksam zu werden, und ordnungs­gemäß veröf­fent­licht werden.

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Wichtig: In den Rn. 75ff. stellt der BGH auch klar, dass die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV im Jahre 2021 einer einsei­tigen Änderung einer bisher rechts­wid­rigen Preis­gleit­klausel nicht entge­gen­steht. Denn – so der Senat – dieser Zusatz verbiete nur den Kunden benach­tei­li­gende Änderungen. Entspre­chend kommt es in dem vom BGH entschie­denen Fall darauf an, ob die neue Klausel hält, deswegen wurde der Fall ans LG Lübeck zurückverwiesen.

Für die Praxis bedeutet das: Rechts­widrige und wegen Änderungen der Kosten­struktur rechts­widrig gewordene Fernwär­me­preis­gleich­klauseln müssen und dürfen einseitig geändert werden. Das ist eine gute Nachricht im Sinne von Rechts­si­cherheit und Pragma­tismus (Miriam Vollmer).

2022-03-25T20:23:38+01:0025. März 2022|Allgemein, Wärme|

Die geänderte Kosten­struktur, der starr­sinnige Kunde und der Fernwärmeliefervertrag

Der neue § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFern­wärmeV bestimmt, dass Änderungen der Preis­än­de­rungs­klauseln nicht einseitig durch öffent­liche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Der Versorger braucht also das Einver­ständnis des Kunden, wenn er die Klausel ändern möchte.

Doch Fernwär­me­lie­fer­ver­träge laufen lange. Sie werden meistens für zehn Jahre abgeschlossen und dann für jeweils fünf Jahre verlängert. Doch wie nun damit umgehen, wenn sich innerhalb der Vertrags­laufzeit die Kosten­struktur so tiefgreifend ändert, dass der Vertrag einfach  nicht mehr passt? Etwa, weil die Preis­gleit­klausel zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses einen Index für Stein­kohle enthält, aber drei Jahre später geht das alte Kraftwerk vom Netz und wird durch eine neue Anlage ersetzt, die Erdgas verbrennt.

Einfach abwarten, bis die Vertrags­laufzeit ausläuft und dann die Preis­gleit­klausel ändern, empfiehlt sich nicht. Denn der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 25.6.2014 ein Urteil gefällt, nach dem Klauseln unwirksam werden können, wenn sich die Verhält­nisse ändern (VIII ZR 344/13). Sie können dann nicht mehr für weitere Preis­an­pas­sungen heran­ge­zogen werden. Mit anderen Worten: Wenn ab 2021 Erdgas einge­setzt wird, kann 2023 keine Preis­an­passung auf den Stein­koh­le­index gestützt werden, selbst wenn dieser Index 2020 bei Vertrags­schluss richtig und die Klausel wirksam war.

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Doch wie nun damit umgehen, wenn der Kunde eine Nachtrags­ver­ein­barung nicht unter­schreibt, der Weg über die öffent­liche Bekanntgabe aber versperrt ist? Viel spricht in dieser Situation für einen Anspruch auf Preis­an­passung aus Treu und Glauben in Gestalt vertrag­licher Treue- und Rücksicht­nah­me­pflichten, denn der Kunde kann ja nicht durch schieres Nichtstun den Versorger so schachmatt setzen, dass der nie wieder den Preis anpassen kann. Denkbar ist auch ein Anspruch auf eine außer­or­dent­liche Änderungs­kün­digung, indes liegt dies oft nicht im Interesse des Versorgers. Hier macht sich nun schmerzlich bemerkbar, dass der Verord­nungs­geber in seinem Bemühen um eine Reform der AVBFern­wärmeV zwar in vielfacher Hinsicht klarge­stellt hat, was alles nicht geht, aber keinen rechts­si­cheren Weg aufge­zeigt hat, wie das ja auch vom Verord­nungs­geber in § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV anerkannte Interesse an einer Anpassung der Preise an die Kosten wirksam umgesetzt werden kann. Mögli­cher­weise wird diese Situation zu vermehrten Jahres­ver­trägen mit Festpreisen führen (Miriam Vollmer).

2021-11-12T17:50:09+01:0012. November 2021|Vertrieb, Wärme|