Fernwärme: Der Fluch der Ölpreisbindung

In den letzten Tagen erlebt der Ölpreis bedingt durch die Coronakrise eine Talfahrt sondergleichen. Am heutigen Montag notiert der Ölpreis pro Barrel Brent auf 32,27 $, 46,3% der Einjahresnotierung. Dies wird sich zeitversetzt natürlich auch auf die direkt oder indirekt ölpreisindexierten Energiepreise auswirken.

Unschädlich ist dies dort, wo die eigene Kostenstruktur mit den den Letztverbrauchern in Rechnung gestellten Preisen mitschwingt. Zum Problem kann der rapide Sturz des Ölpreises aber bei der Fernwärme werden:

Für Preisgleitklauseln in der Fernwärme gilt § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Dessen S. 1 lautet:

“Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.”

Neben den eigenen Kosten des Versorgers muss die Formel also auch den Wärmemarkt abbilden, und zwar nicht den für Fernwärme, sondern alle Möglichkeiten, wie man Räume heizt. Die jüngere Rechtsprechung legt es nahe, dass die eigenen Kosten und die Wärmemarktentwicklung ungefähr gleich gewichtet werden; marktüblich sind 60/40, man sieht auch 70/30. Das Marktelement ist also für die Entwicklung der Preise und damit für die Einnahmesituation der Unternehmen wichtig.

Traditionell haben viele Unternehmen den Marktindex an den Ölpreis gebunden. Eine erste Erschütterung hat diese Praxis bereits durch die Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) erfahren. Hier hat der BGH der zweiten Instanz vorm Landgericht (LG) Würzburg entgegengehalten, er habe die Praxis, den Markt durch nur einen Brennstoff abzubilden, keineswegs für unproblematisch erklärt. Dies sei zunehmend kritisch zu betrachten und im Einzelfall zu prüfen (und damit auch für das versorgende Unternehmen meist aufwändig darzulegen). Rechtlich ist es damit nicht mehr empfehlenswert, das Marktelement durch leichtes Heizöl abzubilden. Möglicherweise ist die Praxis rechtswidrig.

Die Ölpreisentwicklung der letzten Wochen macht deutlich, dass diese Praxis auch wirtschaftlich schwierig ist. Denn wenn die eigene Preisentwicklung nicht oder nur sehr teilweise ölpreisabhängig ist, aber das Marktelement den Preis zur Verbraucherseite hin nach unten regelt, verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen ohne Not. Hier lohnt es sich, über eine Überarbeitung der Preisklausel nachzudenken, wenn nicht sogar in diesem Zuge die Preise und das Preissystem insgesamt neu zu kalkulieren, um nicht nur die Preisentwicklung nach unten wie nach oben abzuflachen und Spitzen zu vermeiden. Sondern auch die eigene Ergebnisentwicklung vor so unvorhersehbaren Entwicklungen wie aktuell zumindest ein Stück zu sichern (Miriam Vollmer)

2020-03-16T11:05:17+01:0016. März 2020|Wärme|

Preisgleitklauseln: BGH verwirft die Revision der Extra Energie

Nach langer Auseinandersetzung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Nichtzulassungsbeschluss (VII ZR 119/18) den Versuch der Extra Energie GmbH unterbunden, zahlreiche von zwei Instanzen verworfenen Preisanpassungsklauseln doch noch durchzusetzen. Auch den Karlsruher Richtern erschienen die Regeln des Unternehmens unvereinbar mit dem Verbot, Verbraucher zu benachteiligen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Besonders interessant ist die nun rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2018 – 6 U 182/16) in Hinblick auf die Weitergabe gestiegener Steuern und Abgaben und bezüglich der Regeln für Paketpreisverträge:

Die Steuern und Abgaben, die im Endkundengeschäft mit elektrischer Energie anfallen, ändern sich bekanntlich weit häufiger als die, die bei anderen Produkten abzuführen sind. Dies liegt vor allem an der EEG-Umlage, aber auch an den anderen Umlagen, die über die Netzbetreiber an die Letztverbraucher weitergewälzt werden. Zudem sind in den vergangenen Jahren immer wieder neue Umlagen eingeführt worden, die in den alten Verträgen noch nicht angelegt waren. Entsprechend hoch ist das Interesse der Versorger nach möglichst flexiblen Steuer- und Abgabeklauseln.

Solche Klauseln haben Gesetzgeber und Rechtsprechung zwar nicht unterbunden. Jedoch hat der BGH im Juli 2017 festgestellt (VIII ZR 163/16), dass auch dann, wenn der Versorger Steuer- und Umlageerhöhungen nur weiterreicht, ein Sonderkündigungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG besteht, das auch nicht vertraglich abbedungen werden kann. Mit anderen Worten: Immer, wenn eine der vielen Umlagen sich ändert, kommt der Kunde auch aus Verträgen mit noch nicht abgelaufener Mindestlaufzeit heraus.

Diese Rechtsprechung wurde nun noch einmal bekräftigt. Auch der Versuch der Extra Energie GmbH, die Preise nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sich die Kosten steigern, ist gescheitert. Diese, wohl den Regeln für die Grundversorgung nachempfundene Klausel, ist gleichfalls unwirksam. Dies wirft insbesondere für schwer absehbare oder nicht präzise indexierbare Kostenbestandteile Fragen auf, wie etwa für den Emissionshandel.

Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den Paketvertragsverlängerungen hat der BGH bestätigt, indem er die Revision hierzu nicht zugelassen hat. Das Unternehmen hatte Rückerstattungen weitgehend ausgeschlossen, auch wenn das Lieferverhältnis vorzeitig beendet wird. Auch dies hat der BGH nicht aufgehoben. Hier stellt sich die Frage, wie Pakettarife dann zutreffend zu kalkulieren sind, die günstigen Preise werden ja oft gerade dadurch ermöglicht, dass es für den Versorger ganz klar ist, dass er in jedem Fall die vereinbarte Summe erhält und behalten kann. Dies an sich hat das OLG auch nicht bemängelt, wenn es ausdrücklich Pakettarife als zulässig ansieht. Hier geht es offenbar um vertragsrechtlich filigranere Operationen.

Was bedeutet das nun für andere, weniger verwegene Tarife? Generell ist die Hoffnung mancher Versorger, eine Art “AGB-Rabatt” zu erhalten, wenn besonders feste Vertragsbedingungen besonders günstige Preise ermöglichen, offensichtlich unbegründet. Dem ist Rechnung zu tragen. Das ist gerade für Unternehmen ungünstig, die durch außergewöhnlich niedrige Preise Kunden gewinnen wollen. Hier trägt der BGH offenbar dem Umstand Rechnung, dass der Kunde meist nur den Preis sieht, nicht aber die Vertragsklauseln (Miriam Vollmer).

2019-12-20T19:54:27+01:0020. Dezember 2019|Allgemein, Strom, Vertrieb|

BGH entscheidet (mal wieder) über Fernwärmepreisklauseln

Es ist klar: in zehn Jahren ändert sich eine Menge. Natürlich auch die wirtschaftlichen Grundlagen für die Belieferung mit Fernwärme: Brennstoffkosten schwanken. Tarifabschlüsse verändern die Kosten von Arbeitskraft. Auch die Kosten der Hardware, also vor allem von Leitungen und dem erzeugenden Heizkraftwerk selbst, bleiben nicht gleich. Die für meist gleich zehn Jahre abgeschlossenen Fernwärmelieferverträge können also keinen für die gesamte Laufzeit verbindlichen Festpreis ausweisen. Deswegen verwenden Versorger regelmäßig Preisänderungsklauseln, aus denen sich anhand einer mathematischen Formel ergibt, wie der ursprünglich vereinbarte Preis sich im Laufe der Zeit verändert.

Bei der Ausgestaltung dieser Klausel ist ein Versorger nicht frei. § 24 Abs. 4 der AVB-FernwärmeV setzt Preisänderungsklauseln einen verbindlichen Rahmen. Hiernach gilt, dass Preisgleitklauseln so ausgestaltet sein müssen, dass sie zum einen die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme abbilden müssen, das sogenannte Kostenelement. Als auch zum anderen die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessenen Niederschlag finden müssen, was vom sogenannten Marktelement abgebildet wird. Es spielt also eine wichtige Rolle, wie sich die Kosten des konkreten Versorgers entwickeln. Aber es kommt auch darauf an, wie sich völlig abstrahiert vom einzelnen Unternehmen die Kosten für die Beheizung von Wohnräumen generell entwickeln, also nicht nur bezogen auf Fernwärme, sondern bezogen auf alle Möglichkeiten, einen Raum zu beheizen. Transparent, also für den Kunden rechnerisch komplett nachvollziehbar, soll die Klausel auch noch sein.

Doch gesicherte Rechtsprechung, an der sich der Versorger orientieren kann, liegt bisher nicht im selben Maße vor, wie bei mit der in dieser Beziehung heiklen und leidenschaftlich umstrittenen Grundversorgung mit Gas oder Strom. Umso aufmerksamer ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) zu lesen, in der das höchste deutsche Zivilgericht sich zu Preisanpassungsklauseln in der Fernwärme erneut zu Wort meldet.

 

In dem vorliegenden Fall bezog der Fernwärmeversorger die Wärme nicht aus einer eigenen Anlage. Sondern er kaufte sie von einem Vorlieferanten. Dies entspricht einer gängigen Praxis, die regelmäßig die Frage aufwirft, wie diese Kosten als Kostenelement denn nur in einer transparenten Formel unterzubringen sind. Das Unternehmen, um das es in diesem Fall ging, griff zu einer verbreiteten Methode: Es wurde geschaut, welcher Brennstoff beim Vorlieferanten eingesetzt wurde. Sodann wurde ein Index des Statistischen Bundesamts, der die Kostenentwicklung dieses Brennstoffs abbildet, in der Formel untergebracht, ganz so, als würde das Unternehmen selbst mit diesem Brennstoff Wärme erzeugen. Der BGH sieht diese Methode – das wird viele Unternehmen schmerzen – jedoch in Randziffer 33ff. nicht als ausreichend an. Seiner Ansicht nach fordert § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV eine Orientierung der Preisanpassungsklausel an den tatsächlichen eigenen Bezugskosten. Dies wirft natürlich Probleme auf, wenn diese eigenen Bezugskosten nicht mit einem weitergabefähigen Index gleiten, sondern frei verhandelt werden. Solche (vom BGH nicht entschiedenen) Konstellationen sind nicht selten. Aber wie um alles in der Welt soll ein oft jährlich neu verhandelter Preis sich transparent in der Klausel wiederfinden?

Auch zum Marktelement hat der BGH sich erneut geäußert. In der Klausel, die im Streit stand, hatte der Versorger den Wärmemarkt durch den Index für leichtes Heizöl (HEL) abgebildet. Das Berufungsgericht, das LG Würzburg, empfand dies als ausreichend und berief sich dabei auf den BGH. Dieser stellte nun in den Randziffern 54ff. klar: Er habe sich in der Vergangenheit keineswegs dahingehend ausgesprochen, dass HEL den Wärmemarkt hinreichend repräsentiert. Ob dem so ist, müsste im Einzelfall ermittelt werden, würde aber zunehmend kritisch beurteilt.

Keine absolute Klarheit also für Versorger wie Verbraucher. Doch was bedeutet diese Entscheidung und für die Praxis? Mehr und mehr verdichtet sich zum einen, dass HEL als alleiniger Faktor für das Marktelement keine sichere Bank mehr darstellt, auch wenn der BGH es nicht in Bausch und Bogen verwirft. Und in Konstellationen, in denen ein Versorger Fernwärme kauft, um sie dann weiter zu verkaufen, muss das einzelne Unternehmen einen tiefen Blick in die eigenen Bezugsverträge werfen und dann, wenn sich diese schlichtweg nicht in einer transparenten Formel unterbringen lassen, über andere Möglichkeiten nachdenken, die Kostenentwicklung abzubilden. Es ist also Maßschneiderei gefragt, wenn es darum geht, Preisgleitungen richtig auszugestalten.

2018-02-04T12:39:07+01:004. Februar 2018|Wärme|