Ein Umzug mit kleinen Kinder ist ohnehin typischerweise mit speziellen Herausforderungen verbunden. Selbst wenn es dabei nur aus der Innenstadt ins Umland geht, kommt dann oft auch noch ein Wechsel der Schule oder Betreuungseinrichtung hinzu. Denn zumindest bei Stadtstaaten wie Berlin, Hamburg oder Bremen wechselt mit der Ummeldung in ein anderes Bundesland auch die Zuständigkeit der Jugend- und Bildungsbehörden. Dabei wäre es bei aller Unsicherheit, die für Kinder ohnehin mit jedem Umzug verbunden ist, doch schön, es wenigstens bei der Betreuung im gewohnten Umfeld lassen zu können.
Zumindest für Eltern, die zwischen Berlin und Brandenburg wechseln wollen, haben wir insofern eine gute Nachricht: Hier kann ihr Kind in der Regel dennoch weiter in der gewohnten Einrichtung betreut werden. Denn Berlin und Brandenburg haben einen Staatsvertrag über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung geschlossen. Darin steht in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, dass bei einem Umzug ins jeweils andere Bundesland die Nutzung der Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, also Kitas und Kindergärten, erleichtert werden soll.
Die Voraussetzung für eine Weiterbetreuung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrages. Demnach setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass vorher das Jugendamt der Gemeinde, die nach dem Umzug nunmehr zuständig ist, geprüft hat, ob ein Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht. Außerdem muss sie die Finanzierung durch eine sogenannte Kostenübernahmeerklärung zusichern. Da in Art. 5 Abs. 1 Satz des Staatsvertrags steht, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehen würde, war eine Zeitlang unklar, ob das Kind einen Anspruch auf Weiterbetreuung hat.
Vor zwei Jahren hat jedoch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden, dass bei einem Umzug ein Anspruch auf Weiterbetreuung besteht. Die mangelnde Verpflichtung zur „Aufnahme“ von Kindern in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages beziehe sich nur auf die Neuaufnahme von Kindern, wenn sie z.B. nahe der Grenze zum anderen Bundesland wohnen oder die Tageseinrichtung sich in der Nähe des Arbeitsplatzes der Eltern befindet. Auch dann soll nämlich nach Art. 1 des Staatsvertrag eine Aufnahme im jeweils anderen Bundesland im Rahmen der Kapazitäten ermöglicht werden. In diesem Fall aber ohne verbindlichen Rechtsanspruch (Olaf Dilling).
[…] Kita-Recht: Anspruch auf Weiterbetreuung nach Umzug […]
[…] Kita-Recht: Anspruch auf Weiterbetreuung nach Umzug […]
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