Schrödingers Abfallverbrennungsanlage

Sie kennen Erwin Schrödinger und seine berühmte Katze, die – solange niemand die Kiste öffnet – gleichzeitig tot ist und lebt. Ungefähr so, nur nicht ganz so flauschig, sieht es in der aktuellen Handelsperiode mit Abfallverbrennungsanlagen aus: Sie sind gleichzeitig Anlagen im Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) und im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), und das sogar ganz ohne geheimnisvolle Kiste. Aber fangen wir von vorn an:

Abfallverbrennungsanlagen sollten nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf für die Novelle des TEHG eigentlich raus aus dem BEHG und hinein in den EU ETS I. Der Entwurf sah hierfür ab 2027 ein deutsches Opt-in vor. Im europäischen System sollte dann nicht nur gemessen und berichtet, sondern auch mit EU-ETS-Berechtigungen abgerechnet werden.

Kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens entschied man sich anders. Der nationale Alleingang wurde gestrichen. Die Abfallwirtschaft sollte zunächst weiter über das BEHG bepreist werden. Die ITAD begrüßte das ausdrücklich: Keine vorzeitige EU-ETS-I-Zertifikatspflicht, stattdessen Verbleib im BEHG, so wie zuvor. Das dann in Kraft getretene Gesetz ähnelt dieser verhältnismäßig simplen bisherigen Regelung indes mal so gar nicht. Abfallverbrenner wurden nämlich nicht einfach wieder aus dem EU ETS I herausgenommen. Eine neue Sonderregelung in § 52 TEHG schafft vielmehr eine bemerkenswerte Zwischenwelt zwischen beiden Emissionshandeln: Bestimmte Abfallverbrennungsanlagen bleiben Anlagen des EU ETS I und müssen nach dessen Regeln Emissionen überwachen und berichten. Zwei zentrale Elemente des Emissionshandels gelten für sie aber gerade nicht: Sie müssen nach § 52 Abs. 1 TEHG keine Berechtigungen abgeben und erhalten im Gegenzug auch keine kostenlose Zuteilung.

Das bedeutet aber nicht, dass keine CO2-Bepreisung stattfindet. Die Anlagenbetreiber führen nämlich durchaus Zertifikate ab, nur nicht nach dem TEHG, sondern nach dem BEHG. Sie berichten also in beiden Emissionshandelssystemen, geben aber nur in einem, nämlich im BEHG, ab.

In der Praxis ist das nicht nur eine bemerkenswerte Ausgeburt deutscher Bürokratie, sondern wirft komplexe Fragen auf, sobald Anlagen ihren Brennstoffeinsatz ändern oder sich in Übergangsphasen befinden. Dann stellt sich etwa die Frage, ab wann § 52 TEHG greift und wie die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbelastung funktionieren, wenn im EU ETS I zwar berichtet, dort aber gar nichts mehr bezahlt wird. Rechtssicherheit sieht jedenfalls anders aus, und während besagter Schrödinger proklamierte, das Bewusstsein gebe es seiner Natur nach nur in der Einzahl, gilt das für den Emissionshandel in Bezug auf Abfallverbrennungsanlagen jedenfalls nicht.

2026-10-02T21:43:43+02:002. Oktober 2026|Emissionshandel|

Wie weiter mit dem BEHG? – Referentenentwurf für 2027

Anders als ursprünglich geplant, soll der ETS II, der europaweite Emissionshandel vor allem für Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel, erst 2028 starten statt 2027. Für dieses Interim hat die Bundesregierung nun einen Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vorgelegt. Danach soll der nationale Emissionshandel 2027 mit einer Versteigerung der Zertifikate im für 2026 geltenden CO₂-Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂ fortgesetzt werden. Damit bleiben Gaskunden und Autofahrern die nach derzeitiger, noch nicht geänderter Rechtslage ansonsten geltende Koppelung an den Preis im EU-ETS I erspart. Die Bundesregierung begründet diese Fortsetzung des Preiskorridors mit dem Ziel, Unternehmen und Verbrauchern angesichts weiterhin angespannter Energie- und Rohstoffmärkte Planungssicherheit zu geben.

Zertifikate für das Jahr 2027 sollen zunächst regulär versteigert werden. Ist die vorgesehene Gesamtversteigerungsmenge ausgeschöpft, können weitere Zertifikate zu einem erhöhten Überschussmengenpreis von 73 Euro erworben werden. Ein Nachkauf von Zertifikaten für das Jahr 2027 soll dann bis zum 31. August 2028 zu einem Preis von 75 Euro möglich sein. Die Nachkaufmenge bleibt grundsätzlich auf zehn Prozent der im jeweiligen Vorjahr erworbenen Zertifikate begrenzt. Diese Preisaufschläge sollen verhindern, dass Unternehmen ihren Zertifikateerwerb strategisch auf spätere Verkaufsphasen verschieben. Verantwortliche sollten ihren Bedarf daher möglichst frühzeitig ermitteln und nach Möglichkeit über die regulären Versteigerungen decken.

Die jährliche Emissionsmenge für 2027 soll auf rund 234,4 Millionen Tonnen CO₂ festgelegt werden. Bei der Berechnung der tatsächlich zu versteigernden Menge werden zusätzlich Erhöhungs- und Korrekturmengen berücksichtigt. Insbesondere soll die Versteigerungsmenge 2027 um einen pauschal angesetzten Zusatzbedarf des Jahres 2026 in Höhe von 40 Millionen Zertifikaten reduziert werden. Die zuständige Stelle soll die endgültige Gesamtversteigerungsmenge bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlichen.

Für Unternehmen besonders relevant sind die geplanten Änderungen der Sanktionsregelungen in § 21 BEHG. Wer nicht ausreichend Zertifikate abgibt, soll in den Preiskorridorjahren 2026 und 2027 eine Zahlung in Höhe von 65 Euro je fehlendem Zertifikat leisten müssen. Die Pflicht zur nachträglichen Abgabe der Zertifikate bleibt davon unberührt. Nach der Begründung des Entwurfs wird die bisherige Sanktionshöhe damit deutlich reduziert.

Daneben soll die zuständige Behörde künftig eine deutlich geringere Zahlungspflicht festsetzen können. Für die ersten beiden Kalenderjahre, in denen ein Unternehmen der BEHG-Abgabepflicht unterliegt, kann die Sanktion auf zehn Prozent des regulären Betrags reduziert werden, wenn der Verstoß auf Umständen beruht, die mit der Neuartigkeit der Abgabepflicht zusammenhängen. Eine automatische Reduzierung ist allerdings nicht vorgesehen. Erforderlich bleibt eine Einzelfallentscheidung der Behörde. Bereits festgesetzte und gezahlte Beträge sollen im Zusammenhang mit einer erneuten Festsetzung widerrufen und zurückerstattet werden können. Hier lohnt es sich also, die Umstände einer Pflichtverletzung nachvollziehbar darzustellen (bzw. darstellen zu lassen).

Auch die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung soll angepasst werden. Sie betrifft Anlagenbetreiber, bei denen Brennstoffemissionen sowohl über das BEHG als auch im stationären europäischen Emissionshandel belastet werden. Die nationale Kompensation soll auf die Abrechnungsjahre bis einschließlich 2027 begrenzt werden. Ab 2028 soll ein europäischer Kompensationsmechanismus an ihre Stelle treten.

Zugleich werden die Regeln für eingelagerte Brennstoffmengen vereinfacht: Für Brennstoffe, die in den Jahren 2021 bis 2026 bezogen, aber zunächst eingelagert wurden, erhalten Anlagenbetreiber mehr Zeit für den Einsatznachweis. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Nachweis sogar als erbracht gelten, wenn die Anlage am 1. Januar 2029 weiterhin emissionshandelspflichtig ist, im Jahr 2028 tatsächlich Emissionen aufweist und die betreffenden Brennstoffmengen die Anlage bis dahin nicht verlassen haben. Für das letzte nationale Abrechnungsjahr 2027 wird das System dagegen enger gefasst: Kompensationsfähig sollen nur noch Brennstoffmengen sein, die im Jahr 2027 sowohl bezogen als auch tatsächlich eingesetzt wurden.

Auch wenn bislang nur ein Referentenentwurf vorliegt, sollten betroffene Unternehmen die geplanten Änderungen bereits in ihre Vorbereitung einbeziehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die unternehmensinternen BEHG-Prozesse auch für 2027 fortgeführt werden können, wie hoch der voraussichtliche Zertifikatebedarf für 2026 und 2027 ist und ob ausreichend Liquidität für die Versteigerungen eingeplant wurde. Unternehmen, die ihre BEHG-Verantwortlichkeit in der Vergangenheit möglicherweise verspätet erkannt haben, sollten zudem untersuchen, ob die neue Regelung zur Reduzierung der Zahlungspflicht für sie relevant sein könnte. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sollten außerdem ihre Bestände eingelagerter Brennstoffe und die zugehörige Nachweisdokumentation überprüfen.

2026-07-18T00:07:15+02:0018. Juli 2026|Emissionshandel|

Auf dem Weg zur Zuteilung – Konsultation der neuen Benchmarks

Die Europäische Kommission hat ihren Entwurf neuer Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandelssystem (EU ETS I) für die Jahre 2026 – 2030 veröffentlicht. Die neuen Werte sollen in der aktuellen Zuteilungsperiode gelten und die bislang maßgeblichen Benchmarks für 2021 bis 2025 ersetzen. Grundlage ist ein Entwurf einer Durchführungsverordnung einschließlich Annex mit den konkreten Benchmarkwerten.

Die Benchmarks gehören zu den zentralen Steuerungsinstrumenten des EU ETS. Sie bestimmen, wie viele Emissionszertifikate Industrieanlagen kostenlos erhalten. Maßstab ist jeweils die Emissionsintensität der effizientesten Anlagen in Europa. Ziel ist es, Carbon Leakage zu vermeiden und gleichzeitig Anreize für weitere Emissionsminderungen zu setzen. Mit anderen Worten: Ausgangspunkt der Zuteilung ist stets die Menge CO2, die eine topmoderne Anlage des jeweiligen Anlagentyps pro Produkteinheit emittieren würde, abzüglich weiterer rechnerischer Faktoren, die u. a. den Vesteigerungsanteil des Budgets abbilden. Herangezogen wurden  Produktions- und Emissionsdaten der Jahre 2021 und 2022, die gegenüber den ursprünglichen Referenzwerten aus 2007/2008 fortgeschrieben werden.

Die aktuelle Überarbeitung steht im Kontext der ETS-Reform und der verschärften europäischen Klimaziele. Die Kommission verweist ausdrücklich auf die Anpassung des EU ETS an das „Fit for 55“-Paket und das Ziel einer Emissionsminderung von mindestens 55 % bis 2030 gegenüber 1990.

Für viele Industriebranchen zeichnen sich weitere Absenkungen der Benchmarkwerte ab. Das bedeutet in der Praxis regelmäßig geringere kostenlose Zuteilungen und damit steigende verbleibende CO₂-Kosten. Besonders relevant ist dabei neben den nackten Zahlen, dass die Kommission nicht nur einzelne Benchmarkwerte anpasst, sondern auch die Systemgrenzen verschiedener Benchmarks verändert. So werden etwa alternative hydraulische Binder im Zementbereich berücksichtigt, Wasserstoff aus Elektrolyse einbezogen und bestimmte Direktreduktionsverfahren im Stahlsektor neu geregelt, und so kleinteilig diese Verschiebungen auch wirken – in der Praxis sacken viele Zuteilungen damit ganz erheblich ab.

Im Vergleich zur laufenden Periode 2021–2025 sinken zahlreiche Benchmarkwerte nochmals deutlich. Auch die Benchmarks für messbare Wärme und Brennstoffe werden erheblich abgesenkt. Der Wärme-Benchmark soll künftig bei 31,2 t/TJ liegen, der Brennstoff-Benchmark bei 28,1 t/TJ. Damit steigt der Druck auf fossile Wärme- und Brennstoffsysteme und ihre Kunden weiter an.

Der Entwurf zeigt damit insgesamt deutlich die regulatorische Richtung des EU ETS: Die kostenlose Zuteilung wird schrittweise restriktiver ausgestaltet und stärker an emissionsarmen Technologien ausgerichtet. Ein interessantes Detail für die Zukunft findet sich auch im Entwurf: Im Verordnungstext wird angekündigt, künftig möglicherweise sektorbezogene Fallback-Benchmarks einzuführen, um auf spezifische Probleme einzelner Industriezweige zu reagieren.

Das Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf wurde zunächst zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Die Konsultation läuft bis zum 8. Juni. Nach Abschluss des Verfahrens muss die Kommission die Durchführungsverordnung formell beschließen und im Amtsblatt veröffentlichen.

Danach folgt die Zuteilung selbst durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Kommission betont ausdrücklich, dass wegen der anstehenden Zuteilung für 2026 ein zügiges Inkrafttreten erforderlich sei. Angesichts der Dauer des Zuteilungsverfahrens insgesamt eine sicherlich zutreffende, wenn auch ein wenig wohlfeile Feststellung. Fest steht auf jeden Fall: Auch wenn die Kommission nicht dafür bekannt ist, sich von einmal gefassten Plänen noch groß abbringen zu lassen – es kann sich angesichts der zunehmenden Sorgen um die Industrie durchaus lohnen, zu rechnen und sich mit einer kurzen Darstellung der Konsequenzen zu Wort zu melden (Miriam Vollmer).

2026-05-22T22:56:06+02:0022. Mai 2026|Emissionshandel|