Achtung, BEHG-Verant­wort­liche: Emissi­ons­ge­neh­mi­gungs­antrag 2024!

Dass der ETS II, der vor allem die Emissionen aus Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl bepreisen soll, im Jahr 2027 starten soll, hat sich bei den Betrof­fenen inzwi­schen herum­ge­sprochen. Da viele bereits heute dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) unter­fallen, fühlen sich die meisten betrof­fenen Unter­nehmen, die als Inver­kehr­bringer berichten und Zerti­fikate abgegen müssen, den kommenden Heraus­for­de­rungen auch gewachsen. Schließlich unter­scheiden sich die Instru­mente in vielfacher Hinsicht kaum. Dabei kann aller­dings leicht in Verges­senheit geraten, dass nach dem Entwurf eines neuen Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (TEHG), den das Wirtschafts­mi­nis­terium aktuell veröf­fent­licht hat, bereits im laufenden Jahr 2024 eine Emissi­ons­ge­neh­migung beantragt werden sollen. Dies ergibt sich aus § 42 des TEHG‑E.

Immerhin sieht § 42 Abs. 4 TEHG‑E eine Geneh­mi­gungs­fiktion vor. Danach gilt ein Überwa­chungsplan, der nach dem BEHG genehmigt wurde, zunächst als Emissi­ons­ge­neh­migung. Aller­dings befreit diese Geneh­mi­gungs­fiktion die Verant­wort­lichen nach dem BEHG nicht davon, eine Emissi­ons­ge­neh­migung ausdrücklich zu beantragen. Die Verant­wort­lichen müssen also aktiv werden. Die Fikti­ons­re­gelung soll nach dem Entwurf bereits mit Ablauf der Frist für die Anträge auf Erteilung der Emissi­ons­ge­neh­migung enden, die die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) im Laufe des Jahres noch publi­zieren wird. Dabei hat die Bundes­re­publik auch keine zeitlichen Spiel­räume mehr, denn am 01.01.2025 sollen die Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen vorliegen, wie sich aus Art. 30b Abs. 1 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) ergibt.

Es ist noch offen, ob die Regelung in dieser Form in Kraft tritt oder im parla­men­ta­ri­schen Prozess noch Änderungen vorge­nommen werden. Bereits diese Norm macht jedoch deutlich, dass der ETS 2 ab 2027 bereits jetzt für die Verant­wort­lichen ein wichtiges Thema sein muss. Einfach Abwarten ist jeden­falls keine Alter­native, denn nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 TEHG‑E stellt es eine Ordnungs­wid­rigkeit dar, wenn man keinen oder einen verspä­teten Antrag nach § 41 Abs. 1 TEHG‑E stellt. Nach § 49 Abs. 4 TEHG‑E kann das ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR nach sich ziehen. (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und infor­mieren am 7. Oktober von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Info und Anmeldung hier

2024-08-23T22:11:43+02:0023. August 2024|Allgemein, Emissionshandel|

Na endlich: Der Referen­ten­entwurf für das neue TEHG

Wir dachten ja schon, das BMWK setzt nach den guten Erfah­rungen mit den Preis­bremsen-FAQ jetzt dauerhaft auf Vollzug ohne die lästige Änderung von Gesetzen. Aber so ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren durch die EU ignoriert sich nicht so gut. Nach Ende des Antrags­ver­fahrens für kostenlose Zerti­fikate für 2026 bis 2030 liegt nunmehr also nun endlich ein Referen­ten­entwurf für ein neues TEHG auf dem Tisch. Auf den ersten Blick ist uns jenseits der reinen Umsetzung der Richt­linien Folgendes aufgefallen:

Neue Struktur

Schon auf den ersten Blick fällt auf: Anlagen, Flugzeuge, Schiffe und Brenn- und Treib­stoffe werden für die Zukunft alle in einem Gesetz geregelt, ein allge­meiner Teil vorge­schaltet mit Regeln, die für alle gelten. Die Beson­der­heiten folgen sodann in einzelnen Abschnitten. Da alle wesent­lichen Struk­tur­prin­zipien bis hin zu teilweise kleinsten Details ohnehin in der Emissi­ons­han­dels­richt­linie geregelt sind, enthält das Gesetz wenig originär nationale Entschei­dungen, wie CO2 bepreist werden soll, zumal die wesent­lichen Details über Zuteilung, Bericht­erstattung, CBAM, markt­be­zogene Maßnahmen ohnehin noch einmal gesondert auf EU-Ebene in Beschlüssen und Durch­füh­rung­ver­ord­nungen geregelt sind. Neben der Einbettung in das umfas­sende TEHG werden aber für die Jahre 2024 – 2026 Änderungen des BEHG in der heutigen separaten Struktur vorgenommen.

Opt-In

Der Referen­ten­entwurf geht über eine reine Umsetzung der EU-Vorgaben deutlich hinaus. Dort, wo die Richt­linien den Mitglied­staaten die Entscheidung überlassen, ob Sektoren einzu­be­ziehen sind, entscheidet sich das Minis­terium für die Einbe­ziehung. Das betrifft  fossile Brenn­stoffe in der Land- und Forst­wirt­schaft, im Schie­nen­verkehr und bei der Abfall­ver­brennung. Daneben werden auch die Nullemis­si­ons­an­lagen wieder emissi­ons­han­dels­pflichtig. Diese Neure­gelung beruht ebenso auf der Richt­linie wie die Einbe­ziehung der Nicht-CO2-Effekte im Flugverkehr, deren genaue Ausge­staltung die Kommission regeln soll.

Feststel­lungs­be­scheide über die Emissionshandelspflicht

Inter­essant ist die in der Begründung ausge­führte Rechts­an­sicht der Behörde, dass Feststel­lungs­be­scheide über die Emissi­ons­han­dels­pflich­tigkeit (oder eben die Nicht-Emissi­ons­han­dels­pflich­tigkeit) mit Änderung der Rechtslage von selbst außer Kraft treten. Damit besteht ein hohes Risiko für Betreiber, die sich proaktiv an die zustän­digen Behörden wenden müssen, wie die Lage nun zu beurteilen ist. Mögli­cher­weise sind neue Bescheide nötig.

Ausschluss von Biomasse-Anlagen

Anlagen, die mehr als 95% nachhaltige Biomasse verbrennen, müssen bisher kaum etwas abgeben, aber erhalten Zutei­lungen, die sie gewinn­bringend verkaufen. Das soll nicht mehr möglich sein. Das neue TEHG soll bestimmen, dass Anlagen, auf die dies 2019 bis 2023 zutrifft, weder berichten noch abgeben müssen, aber auch keine Zuteilung erhalten. Sofern sich dies im Laufe der Jahre 2024 – 2028 ändert, findet keine unmit­telbare Einbe­ziehung statt, die Anlagen werden erst 2031 – 2035 wieder zutei­lungs­be­rechtigt und berichts- und abgabepflichtig.

Was halten wir vom Entwurf?

Im Emissi­ons­handel hat der deutsche Gesetz­geber ja nicht mehr viel Spielraum für Überra­schungen, weil die EU praktisch alles selbst geregelt hat. Immerhin hat der deutsche Gesetz­geber sich Mühe gegeben, die immer weiter wuchernde Materie zu ordnen, und dort, wo er die Möglichkeit hat, zusätz­liche Sektoren in den Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen, bemüht er sich, den Kreis möglichst weit zu ziehen. Ob das gelungen ist, und was der Entwurf auf den zweiten Blickt noch für Fallstricke enthält, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Nun läuft erst einmal die Länder – und Verbän­de­an­hörung bis zum 14. August (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und infor­mieren am 5. September von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Anmel­delink folgt.

2024-08-02T23:48:54+02:002. August 2024|Emissionshandel|

TEHG ohje

Ist ja nicht so, als hätte sich nichts geändert. Mit den Änderungs­richt­linien 2023/958 (Luftverkehr) und 2023/959 hat der Europäische Richt­li­ni­en­geber die Grundlage für die Entwicklung der Jahre bis 2030 gelegt. Neu sind nicht nur viele Detail­re­ge­lungen, sondern unter anderem auch umfang­reiche Regelungen über die Emissi­ons­han­dels­pflicht von Anlagen an sich.

Diese Regelungen bedürfen der Umsetzung durch den Mitglied­staat. Denn anders als bei den Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen wie etwa zur Zuteilung oder zum Monitoring, richtet sich die Emissi­ons­han­dels­richt­linie an den Staat. Dieser muss das deutsche Recht – in diesem Fall das TEHG – so abändern, wie die Richt­linie es vorgibt. Und, da das Zutei­lungs­ver­fahren ja in diesem Frühjahr bis zum 21. Juni 2024 laufen wird, nun einiger­maßen schnell.

Denker, Ratlos, Überlegen, Spielen

Doch bisher tut sich nichts. Das aktuelle TEHG ist das letztemal 2021 geändert worden. Bisher ist von der anste­henden Novelle weit und breit nichts zu sehen. Derweil gehen die Wochen ins Land, und die Branche fragt sich: Wo liegt das Problem? Die Europäische Kommission hat inzwi­schen sogar schon ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren eröffnet, doch noch immer ist von einem TEHG-Entwurf nichts zu sehen (Miriam Vollmer).

2024-02-16T00:44:26+01:0016. Februar 2024|Emissionshandel|