Achtung, BEHG-Verantwortliche: Emissionsgenehmigungsantrag 2024!
Dass der ETS II, der vor allem die Emissionen aus Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl bepreisen soll, im Jahr 2027 starten soll, hat sich bei den Betroffenen inzwischen herumgesprochen. Da viele bereits heute dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterfallen, fühlen sich die meisten betroffenen Unternehmen, die als Inverkehrbringer berichten und Zertifikate abgegen müssen, den kommenden Herausforderungen auch gewachsen. Schließlich unterscheiden sich die Instrumente in vielfacher Hinsicht kaum. Dabei kann allerdings leicht in Vergessenheit geraten, dass nach dem Entwurf eines neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), den das Wirtschaftsministerium aktuell veröffentlicht hat, bereits im laufenden Jahr 2024 eine Emissionsgenehmigung beantragt werden sollen. Dies ergibt sich aus § 42 des TEHG‑E.
Immerhin sieht § 42 Abs. 4 TEHG‑E eine Genehmigungsfiktion vor. Danach gilt ein Überwachungsplan, der nach dem BEHG genehmigt wurde, zunächst als Emissionsgenehmigung. Allerdings befreit diese Genehmigungsfiktion die Verantwortlichen nach dem BEHG nicht davon, eine Emissionsgenehmigung ausdrücklich zu beantragen. Die Verantwortlichen müssen also aktiv werden. Die Fiktionsregelung soll nach dem Entwurf bereits mit Ablauf der Frist für die Anträge auf Erteilung der Emissionsgenehmigung enden, die die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Laufe des Jahres noch publizieren wird. Dabei hat die Bundesrepublik auch keine zeitlichen Spielräume mehr, denn am 01.01.2025 sollen die Emissionsgenehmigungen vorliegen, wie sich aus Art. 30b Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ergibt.
Es ist noch offen, ob die Regelung in dieser Form in Kraft tritt oder im parlamentarischen Prozess noch Änderungen vorgenommen werden. Bereits diese Norm macht jedoch deutlich, dass der ETS 2 ab 2027 bereits jetzt für die Verantwortlichen ein wichtiges Thema sein muss. Einfach Abwarten ist jedenfalls keine Alternative, denn nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 TEHG‑E stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man keinen oder einen verspäteten Antrag nach § 41 Abs. 1 TEHG‑E stellt. Nach § 49 Abs. 4 TEHG‑E kann das ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR nach sich ziehen. (Miriam Vollmer).
Wir prüfen den Entwurf und informieren am 7. Oktober von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Info und Anmeldung hier