Achtung, BEHG-Verantwortliche: Emissionsgenehmigungsantrag 2024!

Dass der ETS II, der vor allem die Emissionen aus Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl bepreisen soll, im Jahr 2027 starten soll, hat sich bei den Betroffenen inzwischen herumgesprochen. Da viele bereits heute dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterfallen, fühlen sich die meisten betroffenen Unternehmen, die als Inverkehrbringer berichten und Zertifikate abgegen müssen, den kommenden Herausforderungen auch gewachsen. Schließlich unterscheiden sich die Instrumente in vielfacher Hinsicht kaum. Dabei kann allerdings leicht in Vergessenheit geraten, dass nach dem Entwurf eines neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), den das Wirtschaftsministerium aktuell veröffentlicht hat, bereits im laufenden Jahr 2024 eine Emissionsgenehmigung beantragt werden sollen. Dies ergibt sich aus § 42 des TEHG-E.

Immerhin sieht § 42 Abs. 4 TEHG-E eine Genehmigungsfiktion vor. Danach gilt ein Überwachungsplan, der nach dem BEHG genehmigt wurde, zunächst als Emissionsgenehmigung. Allerdings befreit diese Genehmigungsfiktion die Verantwortlichen nach dem BEHG nicht davon, eine Emissionsgenehmigung ausdrücklich zu beantragen. Die Verantwortlichen müssen also aktiv werden. Die Fiktionsregelung soll nach dem Entwurf bereits mit Ablauf der Frist für die Anträge auf Erteilung der Emissionsgenehmigung enden, die die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Laufe des Jahres noch publizieren wird. Dabei hat die Bundesrepublik auch keine zeitlichen Spielräume mehr, denn am 01.01.2025 sollen die Emissionsgenehmigungen vorliegen, wie sich aus Art. 30b Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ergibt.

Es ist noch offen, ob die Regelung in dieser Form in Kraft tritt oder im parlamentarischen Prozess noch Änderungen vorgenommen werden. Bereits diese Norm macht jedoch deutlich, dass der ETS 2 ab 2027 bereits jetzt für die Verantwortlichen ein wichtiges Thema sein muss. Einfach Abwarten ist jedenfalls keine Alternative, denn nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 TEHG-E stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man keinen oder einen verspäteten Antrag nach § 41 Abs. 1 TEHG-E stellt. Nach § 49 Abs. 4 TEHG-E kann das ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR nach sich ziehen. (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und informieren am 7. Oktober von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Info und Anmeldung hier

2024-08-23T22:11:43+02:0023. August 2024|Allgemein, Emissionshandel|

Na endlich: Der Referentenentwurf für das neue TEHG

Wir dachten ja schon, das BMWK setzt nach den guten Erfahrungen mit den Preisbremsen-FAQ jetzt dauerhaft auf Vollzug ohne die lästige Änderung von Gesetzen. Aber so ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU ignoriert sich nicht so gut. Nach Ende des Antragsverfahrens für kostenlose Zertifikate für 2026 bis 2030 liegt nunmehr also nun endlich ein Referentenentwurf für ein neues TEHG auf dem Tisch. Auf den ersten Blick ist uns jenseits der reinen Umsetzung der Richtlinien Folgendes aufgefallen:

Neue Struktur

Schon auf den ersten Blick fällt auf: Anlagen, Flugzeuge, Schiffe und Brenn- und Treibstoffe werden für die Zukunft alle in einem Gesetz geregelt, ein allgemeiner Teil vorgeschaltet mit Regeln, die für alle gelten. Die Besonderheiten folgen sodann in einzelnen Abschnitten. Da alle wesentlichen Strukturprinzipien bis hin zu teilweise kleinsten Details ohnehin in der Emissionshandelsrichtlinie geregelt sind, enthält das Gesetz wenig originär nationale Entscheidungen, wie CO2 bepreist werden soll, zumal die wesentlichen Details über Zuteilung, Berichterstattung, CBAM, marktbezogene Maßnahmen ohnehin noch einmal gesondert auf EU-Ebene in Beschlüssen und Durchführungverordnungen geregelt sind. Neben der Einbettung in das umfassende TEHG werden aber für die Jahre 2024 – 2026 Änderungen des BEHG in der heutigen separaten Struktur vorgenommen.

Opt-In

Der Referentenentwurf geht über eine reine Umsetzung der EU-Vorgaben deutlich hinaus. Dort, wo die Richtlinien den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlassen, ob Sektoren einzubeziehen sind, entscheidet sich das Ministerium für die Einbeziehung. Das betrifft  fossile Brennstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, im Schienenverkehr und bei der Abfallverbrennung. Daneben werden auch die Nullemissionsanlagen wieder emissionshandelspflichtig. Diese Neuregelung beruht ebenso auf der Richtlinie wie die Einbeziehung der Nicht-CO2-Effekte im Flugverkehr, deren genaue Ausgestaltung die Kommission regeln soll.

Feststellungsbescheide über die Emissionshandelspflicht

Interessant ist die in der Begründung ausgeführte Rechtsansicht der Behörde, dass Feststellungsbescheide über die Emissionshandelspflichtigkeit (oder eben die Nicht-Emissionshandelspflichtigkeit) mit Änderung der Rechtslage von selbst außer Kraft treten. Damit besteht ein hohes Risiko für Betreiber, die sich proaktiv an die zuständigen Behörden wenden müssen, wie die Lage nun zu beurteilen ist. Möglicherweise sind neue Bescheide nötig.

Ausschluss von Biomasse-Anlagen

Anlagen, die mehr als 95% nachhaltige Biomasse verbrennen, müssen bisher kaum etwas abgeben, aber erhalten Zuteilungen, die sie gewinnbringend verkaufen. Das soll nicht mehr möglich sein. Das neue TEHG soll bestimmen, dass Anlagen, auf die dies 2019 bis 2023 zutrifft, weder berichten noch abgeben müssen, aber auch keine Zuteilung erhalten. Sofern sich dies im Laufe der Jahre 2024 – 2028 ändert, findet keine unmittelbare Einbeziehung statt, die Anlagen werden erst 2031 – 2035 wieder zuteilungsberechtigt und berichts- und abgabepflichtig.

Was halten wir vom Entwurf?

Im Emissionshandel hat der deutsche Gesetzgeber ja nicht mehr viel Spielraum für Überraschungen, weil die EU praktisch alles selbst geregelt hat. Immerhin hat der deutsche Gesetzgeber sich Mühe gegeben, die immer weiter wuchernde Materie zu ordnen, und dort, wo er die Möglichkeit hat, zusätzliche Sektoren in den Emissionshandel einzubeziehen, bemüht er sich, den Kreis möglichst weit zu ziehen. Ob das gelungen ist, und was der Entwurf auf den zweiten Blickt noch für Fallstricke enthält, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Nun läuft erst einmal die Länder – und Verbändeanhörung bis zum 14. August (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und informieren am 5. September von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Anmeldelink folgt.

2024-08-02T23:48:54+02:002. August 2024|Emissionshandel|

TEHG ohje

Ist ja nicht so, als hätte sich nichts geändert. Mit den Änderungsrichtlinien 2023/958 (Luftverkehr) und 2023/959 hat der Europäische Richtliniengeber die Grundlage für die Entwicklung der Jahre bis 2030 gelegt. Neu sind nicht nur viele Detailregelungen, sondern unter anderem auch umfangreiche Regelungen über die Emissionshandelspflicht von Anlagen an sich.

Diese Regelungen bedürfen der Umsetzung durch den Mitgliedstaat. Denn anders als bei den Durchführungsverordnungen wie etwa zur Zuteilung oder zum Monitoring, richtet sich die Emissionshandelsrichtlinie an den Staat. Dieser muss das deutsche Recht – in diesem Fall das TEHG – so abändern, wie die Richtlinie es vorgibt. Und, da das Zuteilungsverfahren ja in diesem Frühjahr bis zum 21. Juni 2024 laufen wird, nun einigermaßen schnell.

Denker, Ratlos, Überlegen, Spielen

Doch bisher tut sich nichts. Das aktuelle TEHG ist das letztemal 2021 geändert worden. Bisher ist von der anstehenden Novelle weit und breit nichts zu sehen. Derweil gehen die Wochen ins Land, und die Branche fragt sich: Wo liegt das Problem? Die Europäische Kommission hat inzwischen sogar schon ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet, doch noch immer ist von einem TEHG-Entwurf nichts zu sehen (Miriam Vollmer).

2024-02-16T00:44:26+01:0016. Februar 2024|Emissionshandel|