Was ist eine Emission: Zu OVG BB 12 B 14/20

Was unter einer Emission zu verstehen ist, hat das Emissi­ons­han­dels­recht schon häufiger beschäftigt. Immerhin wissen wir aus den Entschei­dungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C‑460/15 – Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 – Solvay), dass dauerhaft in Form von Kalzi­um­car­bonat (PCC; also Kalk bzw. Kreide) gebun­denes CO2 nicht als emittiert gilt, weil es die Atmosphäre ja nie erreicht.

Doch wie sieht es aus, wenn in einer Anlage der chemi­schen Industrie CO2 abgeschieden wird, das dann an eine andere Anlage weiter­ge­leitet und dort mit Natron­lauge zu Natri­um­car­bonat (Na2CO3) ausge­fällt wird? Dieses Natri­um­car­bonat wird in einem Reaktor verwendet, aber es reagiert selbst nicht. Als Teil von Abwässern wird es nach zweifacher Reinigung bei einem pH-Wert von 7,5 in die Elbe einge­leitet, wo aber auch keine Abscheidung des CO2 zu erwarten ist, weil die Elbe nicht sauer ist, so dass eine Freisetzung des CO2 im Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Der Betreiber ging deswegen davon aus, dass auch hier keine Abgabe­pflicht greift und berichtete entspre­chend an die DEHSt. Diese aller­dings sah dies nicht als richtig an, schätzte eine Abgabe­menge, die über der vom Betreiber für richtig angese­henen Menge liegt, der (um Straf­zah­lungen zu vermeiden) für die volle DEHSt-Menge mit einjäh­riger Verspätung unter Vorbehalt abgab und sodann Rücküber­tragung der seiner Ansicht nach zu viel abgege­benen Zerti­fikate geltend machte.

Vorm Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin unterlag die DEHSt zunächst. Das OVG Berlin-Brandenburg aller­dings hob diese Entscheidung am 16.03.2021 auf Berufungs­zu­las­sungs­antrag und Berufung der Behörde auf und wies die Klage insgesamt ab (OVG 12 B 14/20). Die Begründung: So sicher wie die Klägerin meint, sei die Bindung des CO2 im Natri­um­car­bonat nicht. Es fände eine ständige Gleich­ge­wichts­re­aktion statt. Es würde auch immer wieder durch Verwir­be­lungen CO2 frei. Zudem würde auch die Fähigkeit des Meeres – hier also der Nordsee – CO2 aufzu­nehmen, durch diese Einleitung teilweise quasi „verbraucht“, wem diese Ressource zusteht, ist aber Sache des EU-Gesetz­gebers, nicht einzelner Betreiber.

Kreide, Tafel Kreide, Farbe, Bunte, Kreativität

Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Emissi­ons­handel eine saubere Darlegung von natur­wis­sen­schaft­lichen Vorgängen ist. Und: Hier hat der Betreiber ein Jahr später vorsichts­halber noch Zerti­fikate abgegeben. Die Behörde hatte auf eine Straf­zahlung in Hinblick auf die Verifi­zierung abgesehen. Das muss aber nicht so laufen. Bei Streit­fragen rund um Abgabe­mengen ist stets äußerste Vorsicht einzu­halten und immer auf den Rückfor­de­rungs­prozess zu setzen, nie auf das Risiko einer viel zu späten, mögli­cher­weise straf­zah­lungs­be­legten Nachfor­derung (Miriam Vollmer)

2021-06-08T10:36:19+02:008. Juni 2021|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

TEHG: Zu OVG BB, OVG S 34/20

Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren inter­es­santen Fragen des Emissi­ons­han­dels­rechts der letzten Handel­s­pe­riode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neube­rechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesent­lichen Kapazi­täts­ver­rin­gerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zutei­lungs­ele­mente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verrin­gerte Zutei­lungs­element. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handel­s­pe­riode hinaus inter­es­sante Feststel­lungen zu Eilan­trägen bei Zutei­lungs­kor­rek­turen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilver­fahren die letzte Instanz, sind auch nachträg­liche Änderungen von Zutei­lungs­be­scheiden aufgrund gemein­schafts­recht­licher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Wider­spruch und Klage keine aufschie­bende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetz­ge­bungs­un­ter­lagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richti­ger­weise sei deswegen im Eilver­fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berech­ti­gungen für vorläufig zutei­lungs­fähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zutei­lungs­element 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzu­stellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorge­gebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standard­aus­las­tungs­faktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbe­halten. In diesem Zusam­menhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere inter­es­sante Feststellung: Es sei nicht auszu­schließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berech­ti­gungen der 3. Handel­s­pe­riode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-11T21:27:09+01:0011. Januar 2021|Emissionshandel|

Achtung, Abgren­zungs­pro­bleme: Liefer­ver­träge mit TEHG-Anlagen

Seit dem 1. Januar läuft er also, der taufrische nationale Emissi­ons­handel. Künftig müssen dieje­nigen, die fossile Kraft- und Brenn­stoffe in Verkehr bringen, für die Brenn­stoff­emis­sionen werthaltige Emissi­ons­zer­ti­fikate an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeben. Diese sollen sich künftig Jahr für Jahr verteuern, in diesem ersten Jahr kosten die Zerti­fikate jeweils 25 EUR.

Der neue nationale Emissi­ons­handel ist aber keine Kopie des „großen“ gemein­schafts­weiten Emissi­ons­handels, der v. a. große Anlagen mit mehr als 20 MW FWL erfasst. Er verpflichtet die Inver­kehr­bringer, meistens also die Liefe­ranten, nicht die Emittenten. Um zu verhindern, dass wegen dieses unter­schied­lichen Ansatzes ein- und dieselben Emissionen doppelt erfasst werden, nämlich einmal über den Brenn­stoff und einmal in Form von Emissionen, hat der Gesetz­geber in § 7 Abs. 5 BEHG angeordnet, dass Liefe­ranten die Brenn­stoff­emis­sionen abziehen dürfen, die an solche Anlage gegangen sind.

Wie dies im Detail aussehen soll, hat der Verord­nungs­geber nun in § 11 Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022) genauer geregelt. Hier, insbe­sondere in Anlage 3 zur EBeV 2022, sind die Daten und Infor­ma­tionen aufge­führt, die der Verant­wort­liche nach dem BEHG benötigt. Hierzu gehört zwar nicht der Emissi­ons­be­richt des EU-ETS-Anlagen­be­treibers selbst, aber umfang­reiche Infor­ma­tionen über den Betreiber, die Bericht­erstat­tungs­me­thodik und den Brenn­stoff­einsatz. Nach § 11 Abs. 2 EBeV 2022 gehören zu den Unter­lagen, die der BEHG-Verant­wort­liche benötigt, auch gleich­lau­tende Erklä­rungen von Lieferant und Kunde, dass die BEHG-Kosten nicht einge­preist wurden, der Kunde also nicht zweimal bezahlt, einmal über den Brenn­stoff­preis und einmal in Form von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für seine Anlage. Man ist also zwangs­läufig auf Koope­ration angewiesen, was angesichts des beidsei­tigen Inter­esses, Kosten nur einmal anfallen zu lassen, regel­mäßig gegeben sein dürfte.

Doch dieser Punkt lenkt den Blick auf einen bisher oft überse­henen Aspekt: Abzugs­fähig sind nur die Brenn­stoff­emis­sionen, die in der TEHG-Anlage einge­setzt wurden. Nicht ganz selten werden aber an einem Anlagen­standort und über einen Brenn­stoff­lie­fer­vertrag emissi­ons­han­dels­pflichtige und nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Einrich­tungne versorgt, kleinere Instal­la­tionen etwa. Oder größere Verwaltungsgebäude.

Hier kann es wegen der strengen Regeln über die Abzugs­fä­higkeit nun dazu kommen, dass für einen Teil der Brenn­stoff­lie­ferung Abzüge vorge­nommen werden können, für einen anderen aber nicht. Korre­spon­dierend hierzu ist es sinnvoll, spiegel­bildlich die Kosten für den Kauf von Emissi­ons­zer­ti­fi­katen zuzuordnen, denn für die Belie­ferung der Haupt­ver­waltung fallen diese Kosten ja auch an. Es kann also sinnvoll sein, die bestehende Vertrags­struktur abzuändern und zwei Preis­blätter, Diffe­ren­zie­rungs­vor­gaben oder nachträg­liche Kosten­zu­ordnen vorzu­sehen. Hier sollte die Parteien solcher Verträge schnell sprechen (Miriam Vollmer).

 

2021-01-05T19:05:32+01:005. Januar 2021|Emissionshandel|