Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung ist da!

In Deutschland gibt es bekanntlich zwei Emissionshandelssysteme, nämlich einmal den EU-Emissionshandel nach dem TEHG, an dem große Kraftwerke und Industrieanlagen teilnehmen. Und den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG, der bei demjenigen ansetzt, der Brennstoffe in Verkehr bringt, also meistens dem Lieferanten.

In den meisten Fällen überschneiden sich die beiden Systeme nicht. Aber wenn Brenn- und Treibstoffe an eine TEHG-Anlage geliefert werden, würde der TEHG-Anlagenbetreiber einmal CO2-Kosten als Teil der Brennstoffkosten zahlen, und einmal Emissionsberechtigungen für die eigene Anlage kaufen müssen. Beide beziehen sich aber auf dieselbe Emission. Deswegen hat der Gesetzgeber des BEHG 2019 zwei Regelungen vorgesehen, dies auszuschließen: Entweder bestätigt der TEHG-Betreiber dem BEHG-Betreiber, dass der Brennstoff im TEHG abgedeckt ist und er entsprechend auch nichts an den Lieferanten für CO2 zahlt. Dann kann dieser die auf die Liefermengen entfallenden Zertifikate in seinem Emissionsbericht abziehen (§ 7 Abs. 5 BEHG). Oder der TEHG-Betreiber bekommt das Geld vom Staat zurück. Das ist in § 11 Abs. 2 BEHG vorgesehen, wo 2019 eine Rechtsverordnung angekündigt wurde. Diese, die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung BEDV, ist aber nun erst erlassen worden. Hintergrund für die Verzögerung ist wohl die Beihilfenaufsicht der Kommission.

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Was steht nun im neuen Regelwerk? Obwohl die neue Verordnung erst jetzt kommt, gilt sie bereits für die Zeiträume ab 2021. Vorgesehen ist ein Antragsverfahren bei der für den Vollzug des BEHG weitgehenden zuständigen DEHSt. Die Berechnung der Erstattung ist einfach: Die kompensationsfähige – weil in der TEHG-Anlage verbrannte – Brennstoffmenge wird anhand ihrer Standardwerte nach der Berichterstattungsverordnung zum BEHG in Brennstoffemissionen umgerechnet. Das Ergebnis mit dem maßgeblichen Preis für Zertifikate nach dem BEHG für das jeweilige Jahr multipliziert, also 25 EUR für 2021, 30 EUR für 2022 und 2023. Und natürlich kann keine Kompensation gezahlt werden, wenn gar keine BEHG-Abgabepflicht besteht.

Für die Kompensationsanträge gilt eine Frist bis zum 31.07. des jeweiligen Folgejahres. Für 2021 soll eine Frist bis zum 31.03.2023 gelten. Ab dem Berichtsjahr 2023 gibt es eine Verfizierungspflicht, außer, die Emissionsmenge unterschreitet 1.000 t CO2.

Der Verordnungsgeber selbst rechnet mit rund 900 Fällen. Die meisten werden verhältnismäßig schlicht ausfallen. Hier geht es in aller Regel um Standardbrennstoffe – Erdgas, Heizöl z. B. – deren Emissionen nicht vom direkten Lieferanten des TEHG-Anlagenbetreibers, sondern von einem Vorlieferanten berichtet und abgedeckt wurden. Schwierigkeiten bei Sonderfällen sind aber auch hier durchaus vorstellbar, die Behörde selbst rechnet offenbar mit rund 120 solchen komplexeren Anträgen.

Wie geht es nun weiter? Bis zum 31.03.2023 müssen die Anträge für 2021 gestellt werden. Und den 31.07. sollten sich Betroffene für die nächsten Jahre schon einmal dick im Kalender anstreichen (Miriam Vollmer).

 

2023-01-31T23:46:07+01:0031. Januar 2023|Emissionshandel|

Das 17. Türchen: Wie biogen ist Klärschlamm?

Man lernt nie aus: Dass eine Bundesbehörde ernsthaft einen Prozess über die Zusammensetzung von Klärschlamm führt, hat uns überrascht. Denn woraus soll kommunaler Klärschlamm denn groß bestehen außer aus …. na, Sie wissen schon? Dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) sich trotzdem seit November 2021 mit der Städtischen Werke Energie + Wärme GmbH (EWG) aus Kassel über diese Frage vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin streitet (Az.: VG 10 K 363/21), ist aber leider nicht nur naturwissenschaftlich kurios, sondern zeigt auch, wie schwer Unternehmen der Übergang aus der fossilen Vergangenheit in eine fossilfreie Zukunft administrativ gemacht wird.

Das Heizkraftwerk, um das es geht, versorgt Kassel bereits seit 1987 mit Fernwärme und Strom. Es handelt sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage, die ursprünglich vorwiegend Braunkohle eingesetzt hat. Braunkohle ist der emissionsintensivste fossile Brennstoff, es lohnt sich insofern klimaschutzpolitisch bei dieser Art Anlagen besonders, die Brennstoffsituation zu verändern. Die Städtischen Werke wollen bis Mitte des Jahrzehnts ganz aus der fossilen Verbrennung aussteigen.

Klärschlammbandtrocknungsanlage Kassel

Der Klärschlamm frisch aus der Kanalisation ist jedoch kein geeigneter Einsatzstoff für ein Kraftwerk. Die EWG hat deswegen rund zehn Millionen Euro in eine Klärschlammbandtrocknung und eine Annahme für extern getrockneten Klärschlamm investiert. Der Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Projekt lag dabei stets die Annahme zugrunde, dass ein Teil der Maßnahme sich finanziert, weil für biogenes CO2 – anders als für fossiles – keine Emissionsberechtigungen erworben und an die DEHSt abgeführt werden müssen, denn so steht es in der für die Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten maßgeblichen Monitoring-Verordnung der EU.

Was das rein praktisch bedeutet, ist allerdings nicht so konsensual, wie es die EWG angenommen hatte. Die Behörde will laut Leitfaden nämlich nur 80 Prozent des vom Klärschlamm verursachten Kohlendioxids per se als biogen anerkennen und weicht für die Jahre ab 2022 sogar von dieser Linie negativ ab. Um den gesamten Klärschlamm als biogen veranschlagen zu können, verlangt sie aufwändige Testverfahren, die nicht nur erhebliche Kosten, sondern auch einen hohen organisatorischen Aufwand verursachen würden. Die Behörde verlangt zudem  ein besonderes Analyseverfahren, die C-14-Analyse, die in Deutschland nur ein einziges akkreditiertes Labor durchführt und wissenschaftlich nicht einmal unumstritten ist. Dort müsste der Klärschlamm dann erst einmal hingebracht werden, was schon rein faktisch herausfordernd ist, bedenkt man, dass man Klärschlamm nicht einfach in einem Beutel DHL übergeben darf.

Doch ist die Behörde da überhaupt einer naturwissenschaftlich relevanten Sache auf der Spur? Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe von Gutachten, die sich mit kommunalem Klärschlamm beschäftigen. Keine Überraschung: Ja, es gibt Spuren von fossilem Kohlenstoff auch in dem, was im Abwasserohr landet. Menschen tragen nämlich Kleidung aus Kunstfasern und waschen sich mit Kosmetik aus Erdölprodukten (v. a. Haarspülung), außerdem gelangen immer wieder kleine Mengen Erdöl in Lebensmitteln („Mikroplastik“). Macht das 20 Prozent aus? Die überwältigende Mehrheit der veröffentlichten Gutachten verneint das. In industriellen Klärschlämmen sieht das, je nachdem, was das Industrieunternehmen macht, durchaus ganz anders aus. Aber bei rein kommunalen Klärschlämmen erhöhen solche bürokratischen Anforderungen lediglich den betrieblichen Aufwand und die Kosten, senken damit die Motivation, schnell zu dekarbonisieren. Sie treiben letztlich „nur“die kommunalen Abwassergebühren in die Höhe. Die EWG hofft, dass diese Argumente auch das VG Berlin überzeugen. Und vielleicht unternimmt ja der Gesetzgeber selbst etwas gegen Mikroplastik in Lebensmitteln und Kosmetik.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer.
2022-12-23T22:18:38+01:0023. Dezember 2022|Allgemein, Emissionshandel|

OLG Naumburg begrenzt Geschäftsführungshaftung im TEHG

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) kennt eine ganze Reihe von Pflichten, die die Anlagenbetreiber treffen. Aber nur für die Abgabe von Zertifikaten gibt es eine Strafzahlung, die verschuldenslos gegen die Betreiberin verhängt wird. Alle anderen Pflichten, vor allem (aber längst nicht nur!) die Abgabe richtiger Emissionsberichte, sind nach § 32 TEHG bußgeldbewehrt.

Zur Frage, wann gegen die Geschäftsführung des Unternehmens, das die Anlage betreibt, ein solches Bußgeld verhängt werden kann, hat das OLG Naumburg am 29. Januar 2021 (1 Ws 41/20) entschieden. In der bisher unveröffentlichten Entscheidung ging es um ein Bußgeld, das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verhängt hat, weil angeblich eine Leitungsperson sich fehlerhaft verhalten hat.

Die Betroffene ging gegen diesen Bescheid vor und setzte sich schon vorm AG Dessau durch. Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft. Doch auch zweitinstanzlich schloss sich die Justiz der Ansicht der Betreiberin an: Nach Überzeugung der Richter reicht es nicht, dass es zu einem Verstoß gekommen ist. Die Geschäftsführung eines Unternehmens steht nicht für jeden Fehler jedes Mitarbeiters gerade. Anders augedrückt: Der Fehler indiziert nicht den Verstoß. Die Behörde muss jeweils entweder nachweisen, dass die Ordnungswidrigkeit der jeweiligen Leitungsperson zugerechnet werden kann und dass sie auch schuldhaft gehandelt hat. Oder ein Bußgeld kommt nur in Frage, wenn eine Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Justitia, Sternzeichen, Tierkreiszeichen, Waage

Auch in dieser Hinsicht sah das OLG die Sache letztlich anders als die Behörde. Eine flächendeckende Kontrolle der Mitarbeiter sei nicht nötig. Ein sorgfältig ausgewählter, angeleiteter und überwachter Mitarbeiter, der zuvor stets beanstandungsfrei gearbeitet hat, muss nicht minutiös überwacht werden. Auch darf ein Geschäftsführer externe Firmen mit der effizienten Kontrolle beauftragen. Die Betroffene wurde deswegen freigesprochen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Geschäftsführung muss die Erfüllung der bußgeldbewehrten Emissionshandelspflichten effizient organisieren. Dazu gehört die Auswahl der Mitarbeiter, ein direktes und lückenloses Kontrollsystem, Vertretungsregelungen, optimal ein Pflichtenheft und regelmäßige Fortbildungen. Externe Experten einzuschalten, kam beim OLG Naumburg gut an. Was die erfreuliche Entscheidung aber auch ganz klar macht: Wer die Organisation schleifen lässt, wer nach dem Prinzip Hoffnung den Emissionshandel sich selbst überlässt, muss, wenn es schief geht, mit Konsequenzen rechnen (Miriam Vollmer)

Sie interessieren sich für den Emissionshandel? Dann schauen Sie hier bei unseren Veranstaltungen am 6. September 2021 (Update) und am 6. Oktober 2021 (Grundlagenseminar).

2021-06-17T01:55:37+02:0017. Juni 2021|Emissionshandel, Umwelt|