TEHG: Zu OVG BB, OVG S 34/20

Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren interessanten Fragen des Emissionshandelsrechts der letzten Handelsperiode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neuberechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zuteilungselemente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verringerte Zuteilungselement. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handelsperiode hinaus interessante Feststellungen zu Eilanträgen bei Zuteilungskorrekturen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilverfahren die letzte Instanz, sind auch nachträgliche Änderungen von Zuteilungsbescheiden aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetzgebungsunterlagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richtigerweise sei deswegen im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berechtigungen für vorläufig zuteilungsfähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zuteilungselement 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzustellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorgegebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standardauslastungsfaktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem Zusammenhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere interessante Feststellung: Es sei nicht auszuschließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berechtigungen der 3. Handelsperiode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-11T21:27:09+01:0011. Januar 2021|Emissionshandel|

Achtung, Abgrenzungsprobleme: Lieferverträge mit TEHG-Anlagen

Seit dem 1. Januar läuft er also, der taufrische nationale Emissionshandel. Künftig müssen diejenigen, die fossile Kraft- und Brennstoffe in Verkehr bringen, für die Brennstoffemissionen werthaltige Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben. Diese sollen sich künftig Jahr für Jahr verteuern, in diesem ersten Jahr kosten die Zertifikate jeweils 25 EUR.

Der neue nationale Emissionshandel ist aber keine Kopie des “großen” gemeinschaftsweiten Emissionshandels, der v. a. große Anlagen mit mehr als 20 MW FWL erfasst. Er verpflichtet die Inverkehrbringer, meistens also die Lieferanten, nicht die Emittenten. Um zu verhindern, dass wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes ein- und dieselben Emissionen doppelt erfasst werden, nämlich einmal über den Brennstoff und einmal in Form von Emissionen, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 BEHG angeordnet, dass Lieferanten die Brennstoffemissionen abziehen dürfen, die an solche Anlage gegangen sind.

Wie dies im Detail aussehen soll, hat der Verordnungsgeber nun in § 11 Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) genauer geregelt. Hier, insbesondere in Anlage 3 zur EBeV 2022, sind die Daten und Informationen aufgeführt, die der Verantwortliche nach dem BEHG benötigt. Hierzu gehört zwar nicht der Emissionsbericht des EU-ETS-Anlagenbetreibers selbst, aber umfangreiche Informationen über den Betreiber, die Berichterstattungsmethodik und den Brennstoffeinsatz. Nach § 11 Abs. 2 EBeV 2022 gehören zu den Unterlagen, die der BEHG-Verantwortliche benötigt, auch gleichlautende Erklärungen von Lieferant und Kunde, dass die BEHG-Kosten nicht eingepreist wurden, der Kunde also nicht zweimal bezahlt, einmal über den Brennstoffpreis und einmal in Form von Emissionsberechtigungen für seine Anlage. Man ist also zwangsläufig auf Kooperation angewiesen, was angesichts des beidseitigen Interesses, Kosten nur einmal anfallen zu lassen, regelmäßig gegeben sein dürfte.

Doch dieser Punkt lenkt den Blick auf einen bisher oft übersehenen Aspekt: Abzugsfähig sind nur die Brennstoffemissionen, die in der TEHG-Anlage eingesetzt wurden. Nicht ganz selten werden aber an einem Anlagenstandort und über einen Brennstoffliefervertrag emissionshandelspflichtige und nicht emissionshandelspflichtige Einrichtungne versorgt, kleinere Installationen etwa. Oder größere Verwaltungsgebäude.

Hier kann es wegen der strengen Regeln über die Abzugsfähigkeit nun dazu kommen, dass für einen Teil der Brennstofflieferung Abzüge vorgenommen werden können, für einen anderen aber nicht. Korrespondierend hierzu ist es sinnvoll, spiegelbildlich die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten zuzuordnen, denn für die Belieferung der Hauptverwaltung fallen diese Kosten ja auch an. Es kann also sinnvoll sein, die bestehende Vertragsstruktur abzuändern und zwei Preisblätter, Differenzierungsvorgaben oder nachträgliche Kostenzuordnen vorzusehen. Hier sollte die Parteien solcher Verträge schnell sprechen (Miriam Vollmer).

 

2021-01-05T19:05:32+01:005. Januar 2021|Emissionshandel|

Emissionshandel: Genehmigung der Methodenpläne

Aktuell erreichen die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Methodenpläne der Betreiber genehmigt.

Die Methodenpläne sind in der EU-Zuteilungsverordnung vorgesehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizufügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine “ausführliche, vollständige und transparente Dokumentation aller maßgeblichen Phasen der Datenerhebung”. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.

Die DEHSt hat die Methodenpläne zu genehmigen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorgegebenen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Genehmigung des Methodenplans bisher nicht abgelehnt, sondern per Nebenbestimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.

Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Widerspruch einlegen. Natürlich richtet sich der Widerspruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Genehmigung des Methodenplans soll ja nicht aufgehoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifizierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Nebenbestimmungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Nebenbestimmungen handelt, die vom Hauptverwaltungsakt, der Genehmigung des Methodenplans, trennbar sind.

Anders als bei Widersprüchen gegen (unzureichende) Zuteilungsbescheide entfaltet der Widerspruch auch aufschiebende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschiebende Wirkung bestimmter Widersprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Genehmigungen von Methodenplänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Methodenplans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trennbarkeit von Grundbescheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Nebenbestimmungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Widerspruchs Kontakt zur Behörde aufzunehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeldbewehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-11-27T21:18:51+01:0027. November 2020|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|