Achtung, Abgrenzungsprobleme: Lieferverträge mit TEHG-Anlagen

Seit dem 1. Januar läuft er also, der taufrische nationale Emissionshandel. Künftig müssen diejenigen, die fossile Kraft- und Brennstoffe in Verkehr bringen, für die Brennstoffemissionen werthaltige Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben. Diese sollen sich künftig Jahr für Jahr verteuern, in diesem ersten Jahr kosten die Zertifikate jeweils 25 EUR.

Der neue nationale Emissionshandel ist aber keine Kopie des “großen” gemeinschaftsweiten Emissionshandels, der v. a. große Anlagen mit mehr als 20 MW FWL erfasst. Er verpflichtet die Inverkehrbringer, meistens also die Lieferanten, nicht die Emittenten. Um zu verhindern, dass wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes ein- und dieselben Emissionen doppelt erfasst werden, nämlich einmal über den Brennstoff und einmal in Form von Emissionen, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 BEHG angeordnet, dass Lieferanten die Brennstoffemissionen abziehen dürfen, die an solche Anlage gegangen sind.

Wie dies im Detail aussehen soll, hat der Verordnungsgeber nun in § 11 Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) genauer geregelt. Hier, insbesondere in Anlage 3 zur EBeV 2022, sind die Daten und Informationen aufgeführt, die der Verantwortliche nach dem BEHG benötigt. Hierzu gehört zwar nicht der Emissionsbericht des EU-ETS-Anlagenbetreibers selbst, aber umfangreiche Informationen über den Betreiber, die Berichterstattungsmethodik und den Brennstoffeinsatz. Nach § 11 Abs. 2 EBeV 2022 gehören zu den Unterlagen, die der BEHG-Verantwortliche benötigt, auch gleichlautende Erklärungen von Lieferant und Kunde, dass die BEHG-Kosten nicht eingepreist wurden, der Kunde also nicht zweimal bezahlt, einmal über den Brennstoffpreis und einmal in Form von Emissionsberechtigungen für seine Anlage. Man ist also zwangsläufig auf Kooperation angewiesen, was angesichts des beidseitigen Interesses, Kosten nur einmal anfallen zu lassen, regelmäßig gegeben sein dürfte.

Doch dieser Punkt lenkt den Blick auf einen bisher oft übersehenen Aspekt: Abzugsfähig sind nur die Brennstoffemissionen, die in der TEHG-Anlage eingesetzt wurden. Nicht ganz selten werden aber an einem Anlagenstandort und über einen Brennstoffliefervertrag emissionshandelspflichtige und nicht emissionshandelspflichtige Einrichtungne versorgt, kleinere Installationen etwa. Oder größere Verwaltungsgebäude.

Hier kann es wegen der strengen Regeln über die Abzugsfähigkeit nun dazu kommen, dass für einen Teil der Brennstofflieferung Abzüge vorgenommen werden können, für einen anderen aber nicht. Korrespondierend hierzu ist es sinnvoll, spiegelbildlich die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten zuzuordnen, denn für die Belieferung der Hauptverwaltung fallen diese Kosten ja auch an. Es kann also sinnvoll sein, die bestehende Vertragsstruktur abzuändern und zwei Preisblätter, Differenzierungsvorgaben oder nachträgliche Kostenzuordnen vorzusehen. Hier sollte die Parteien solcher Verträge schnell sprechen (Miriam Vollmer).

 

2021-01-05T19:05:32+01:005. Januar 2021|Emissionshandel|

Emissionshandel: Genehmigung der Methodenpläne

Aktuell erreichen die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Methodenpläne der Betreiber genehmigt.

Die Methodenpläne sind in der EU-Zuteilungsverordnung vorgesehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizufügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine “ausführliche, vollständige und transparente Dokumentation aller maßgeblichen Phasen der Datenerhebung”. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.

Die DEHSt hat die Methodenpläne zu genehmigen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorgegebenen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Genehmigung des Methodenplans bisher nicht abgelehnt, sondern per Nebenbestimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.

Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Widerspruch einlegen. Natürlich richtet sich der Widerspruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Genehmigung des Methodenplans soll ja nicht aufgehoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifizierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Nebenbestimmungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Nebenbestimmungen handelt, die vom Hauptverwaltungsakt, der Genehmigung des Methodenplans, trennbar sind.

Anders als bei Widersprüchen gegen (unzureichende) Zuteilungsbescheide entfaltet der Widerspruch auch aufschiebende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschiebende Wirkung bestimmter Widersprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Genehmigungen von Methodenplänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Methodenplans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trennbarkeit von Grundbescheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Nebenbestimmungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Widerspruchs Kontakt zur Behörde aufzunehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeldbewehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-11-27T21:18:51+01:0027. November 2020|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

EU-ETS: Kein Eilantrag auf Meldung an die KOM

Eine aktuelle Entscheidung zum EU-Emissionshandel vom 23. September 2020 teilt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) mit:

Ein Anlagenbetreiber stellte einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn absehbar Uneinigkeit zwischen Betreiber und Behörde über Datengrundlagen oder Anlageneinordnungen, -teile o. ä. besteht, und mehrere Datensätze nötig sind, weil es sonst an Zuteilungsgrundlagen fehlt.

Die DEHSt prüfte den Antrag und sah nur den Hilfsantrag als begründet an. Nun kann die DEHSt im voll vergemeinschafteten EU-Emissionshandel nicht mehr ohne Genehmigung der EU-Kommission Emissionsberechtigungen zuteilen. Sie muss alle Zuteilungsgrundlagen und Zuteilungsmengen der Komission melden. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), dessen S. 1 lautet:

“Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission.”

Die DEHSt meldete also nur die auf dem Hilfsantrag beruhenden Daten nach Brüssel. Dies fand der Anlagenbetreiber nicht gut: Er verlangte, dass die höhere Zuteilungsmenge aus dem Hauptantrag gemeldet wird. Die Behörde lehnte ab, der Betreiber zog im Rahmen eines Eilantrags vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, weil er fürchtete, dass sein Zuteilungsanspruch ohne Meldung nach Brüssel endgültig verloren wäre.

Das VG Berlin wies den Antrag ab und berief sich dabei auf § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG, der lautet:

“Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.”

Hieraus ergibt sich nach Ansicht des VG Berlin: Der Anlagenbetreiber kann nur dann gegen die unterbliebene Meldung vorgehen, wenn er gleichzeitig eine Mehrzuteilung geltend machen kann.

Nun kennt die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine vorbeugende Verpflichtungsklage für diejenigen, die fürchten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht den Bescheid erhalten, den sie beantragt haben. Eine Mehrzuteilungsklage ist deswegen aktuell noch nicht möglich, und weil § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG das Vorgehen gegen die unterbliebene Meldung mit der Mehrzuteilungsklage verknüpft, ist auch diese nicht zulässig. Der Betreiber kann – so das Gericht – später mehr Berechtigungen einklagen, die dann auch nach Brüssel gemeldet werden. Eine Präklusion dieser Meldung sei nicht zu erwarten, denn der Antrag wurde ja rechtzeitig gestellt.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wäre sie anders ausgefallen, hätte allen Betreibern, die sich nicht schon jetzt gegen eine unterbliebene Meldung gewehrt haben, entgegen gehalten werden können, sie hätten früher etwas unternehmen müssen. Genau das hat der Gesetzgeber des TEHG aber gesehen und mit dem insoweit erfreulich eindeutigen § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG klargestellt, dass niemand sich zweimal gegen die Behördenentscheidung wehren muss, weniger zuzuteilen als beantragt. Die Entscheidung ist angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Willens alles andere als überraschend (Miriam Vollmer).

2020-11-05T22:34:26+01:005. November 2020|Emissionshandel|