Emissionshandel: Genehmigung der Methodenpläne

Aktuell erreichen die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Methodenpläne der Betreiber genehmigt.

Die Methodenpläne sind in der EU-Zuteilungsverordnung vorgesehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizufügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine “ausführliche, vollständige und transparente Dokumentation aller maßgeblichen Phasen der Datenerhebung”. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.

Die DEHSt hat die Methodenpläne zu genehmigen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorgegebenen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Genehmigung des Methodenplans bisher nicht abgelehnt, sondern per Nebenbestimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.

Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Widerspruch einlegen. Natürlich richtet sich der Widerspruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Genehmigung des Methodenplans soll ja nicht aufgehoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifizierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Nebenbestimmungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Nebenbestimmungen handelt, die vom Hauptverwaltungsakt, der Genehmigung des Methodenplans, trennbar sind.

Anders als bei Widersprüchen gegen (unzureichende) Zuteilungsbescheide entfaltet der Widerspruch auch aufschiebende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschiebende Wirkung bestimmter Widersprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Genehmigungen von Methodenplänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Methodenplans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trennbarkeit von Grundbescheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Nebenbestimmungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Widerspruchs Kontakt zur Behörde aufzunehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeldbewehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-11-27T21:18:51+01:0027. November 2020|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

EU-ETS: Kein Eilantrag auf Meldung an die KOM

Eine aktuelle Entscheidung zum EU-Emissionshandel vom 23. September 2020 teilt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) mit:

Ein Anlagenbetreiber stellte einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn absehbar Uneinigkeit zwischen Betreiber und Behörde über Datengrundlagen oder Anlageneinordnungen, -teile o. ä. besteht, und mehrere Datensätze nötig sind, weil es sonst an Zuteilungsgrundlagen fehlt.

Die DEHSt prüfte den Antrag und sah nur den Hilfsantrag als begründet an. Nun kann die DEHSt im voll vergemeinschafteten EU-Emissionshandel nicht mehr ohne Genehmigung der EU-Kommission Emissionsberechtigungen zuteilen. Sie muss alle Zuteilungsgrundlagen und Zuteilungsmengen der Komission melden. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), dessen S. 1 lautet:

“Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission.”

Die DEHSt meldete also nur die auf dem Hilfsantrag beruhenden Daten nach Brüssel. Dies fand der Anlagenbetreiber nicht gut: Er verlangte, dass die höhere Zuteilungsmenge aus dem Hauptantrag gemeldet wird. Die Behörde lehnte ab, der Betreiber zog im Rahmen eines Eilantrags vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, weil er fürchtete, dass sein Zuteilungsanspruch ohne Meldung nach Brüssel endgültig verloren wäre.

Das VG Berlin wies den Antrag ab und berief sich dabei auf § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG, der lautet:

“Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.”

Hieraus ergibt sich nach Ansicht des VG Berlin: Der Anlagenbetreiber kann nur dann gegen die unterbliebene Meldung vorgehen, wenn er gleichzeitig eine Mehrzuteilung geltend machen kann.

Nun kennt die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine vorbeugende Verpflichtungsklage für diejenigen, die fürchten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht den Bescheid erhalten, den sie beantragt haben. Eine Mehrzuteilungsklage ist deswegen aktuell noch nicht möglich, und weil § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG das Vorgehen gegen die unterbliebene Meldung mit der Mehrzuteilungsklage verknüpft, ist auch diese nicht zulässig. Der Betreiber kann – so das Gericht – später mehr Berechtigungen einklagen, die dann auch nach Brüssel gemeldet werden. Eine Präklusion dieser Meldung sei nicht zu erwarten, denn der Antrag wurde ja rechtzeitig gestellt.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wäre sie anders ausgefallen, hätte allen Betreibern, die sich nicht schon jetzt gegen eine unterbliebene Meldung gewehrt haben, entgegen gehalten werden können, sie hätten früher etwas unternehmen müssen. Genau das hat der Gesetzgeber des TEHG aber gesehen und mit dem insoweit erfreulich eindeutigen § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG klargestellt, dass niemand sich zweimal gegen die Behördenentscheidung wehren muss, weniger zuzuteilen als beantragt. Die Entscheidung ist angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Willens alles andere als überraschend (Miriam Vollmer).

2020-11-05T22:34:26+01:005. November 2020|Emissionshandel|

Das UBA und das EU-Klimaziel (und was das bedeutet)

Noch zwei Monate, dann startet der nationale Emissionshandel. CO2 hat dann auch in den Sektoren Verkehr und Heizung einen Preis. Der “große” Emissionshandel für Kraftwerke und Industrieanlagen mit mehr als 20 MW läuft sogar schon seit 2005.

Doch ein “Weiter so” wird es wohl nicht geben. Es besteht offenbar weitgehend Einigkeit zwischen den Organen der EU, dass in der EU mehr als die bisher geplanten 40% gespart werden soll, nur das Ausmaß scheint umstritten zu sein: Das Parlament strebt 60% Minderung gegenüber 1990 bis 2030 an. Die Kommission hat sich für 55% ausgesprochen.

Doch ist das möglich und wie kommt man dahin? Hierzu hat das Umweltbundesamt (UBA) ein umfangreiches Papier zu der Anhebung der EU-Klimaziele herausgegeben. Die Bundesbehörde bezieht dabei klar Stellung. 60% seien möglich und notwendig. Besonders interessant ist aber nicht nur diese bis zu einem gewissen Grade erwartbare Position. Sondern die Vorschläge, wie diese Einsparung in den nächsten zehn Jahren erreicht werden soll.

Im EU-Emissionshandel befürwortet das UBA eine schnellere Reduzierung des Caps schon ab dem nächsten Jahr. Dabei sollen nicht die Zuteilungsmengen sinken, sondern die Versteigerungsmengen. Das bedeutet höhere Preise. Statt 2,2% jährlicher Verringerung der Zertifikatmenge würde um 4,2% (beim 55%-Ziel) oder 4,6% (beim 60%-Ziel verringert).

In den anderen Sektoren, vor allem Heizung und Verkehr, spricht sich das UBA für einen gemeinschaftsweiten Non-ETS-Emissionshandel aus, ähnlich wie der, den Deutschland ab Januar 2021 einführen wird. Der Wunsch ist verständlich, denn Deutschland allein ist als Markt reichlich klein, und Märkte werden besser, wenn sie größer sind, weil dann einzelne Teilnehmer weniger ins Gewicht fallen und deswegen auch Preise weniger manipulierbar sind und die Preisschwankungen nicht so stark. Das UBA weist auch darauf hin, dass ein separater gemeinschaftsweiter Emissionshandel für Verkehr und Heizung unerwünschte Wechselwirkungen mit dem bereits bestehenden EU-ETS vermeiden würde. Neben diesen marktbasierten Instrumenten setzt das UBA auf Ordnungsrecht, um einen einheitlichen Mindeststandard zu gewärhleisten.

Doch was heißt das nun alles für Unternehmen in Deutschland? Zunächst: Es wird ernst. Es ist inzwischen nahezu auszuschließen, dass es bei den 40% Einsparungen bleibt, die der heutigen Emissionshandelsrichtlinie zugrunde liegen. Das bedeutet aber in jedem Fall deutlich höhere Preise. Darauf müssen sich Unternehmen einstellen, wenn sie kalkulieren, wenn sie Preisgarantien geben, wenn sie Preisgleitklauseln entwickeln (Miriam Vollmer).

2020-10-30T21:24:15+01:0030. Oktober 2020|Emissionshandel|