Keine Mehrzuteilung für Fernwärme als Zusatzprodukt: Zu OVG BB 12 N 114/20

Stellen wir uns eine Fabrik vor, in der Papier erzeugt wird, und in dieser Fabrik einen oder mehrere Verbrennungsvorgänge, die die Emission von CO2 nach sich ziehen. Alle diese Emissionen werden bei der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen durch den Benchmark für das erzeugte Papier abgedeckt.

Stellen wir uns weiter ein Verwaltungsgebäude vor, das zur Papierproduktion gehört, und das mit der Abwärme der Papierproduktion beheizt wird. Wussten Sie, dass es für dieses Produkt “Fernwärme” eine gesonderte Zuteilung gibt, wenn die Wärme erst ans örtliche Stadtwerk verkauft, durch das Netz der örtlichen Versorgung durchgeleitet und dann im Hauptquartier der Papierfabrik als Raumwärme genutzt wird? Keine solche zusätzliche Zuteilung gibt es aber, wenn zwar die Wärme derselben Papierfabrik in demselben Verwaltungsgebäude verbraucht wird, dieses sich aber direkt neben der Fabrik befindet und durch eine eigene Direktleitung versorgt wird. Ökologisch macht das eigentlich keinen Unterschied, mal abgesehen von den unnötigen Leitungsverlusten, wenn zwischen Fabrik und Verwaltung eine längere Strecke überwunden werden muss.

Das klingt unlogisch? In der Tat. Trotzdem haben erst das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (10 K 286.16) und dann das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg diese Praxis der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für rechtmäßig erklärt: Mit Entscheidung vom 7. Juli 2020 verwarf das OVG BB (OVG 12 N 114/20) die Nichtzulassungsbeschwerde der Papierfabrik, die eine Mehrzuteilung einklagen wollte und vorm VG ohne Berufungszulassung unterlegen war. Es sei nämlich eine “Selbstverständlichkeit”, dass die erzeugte Abwärme aus einem Produktionsprozess zu Heizzwecken verwendet würde. So selbstverständlich kann es aber kaum sein: Schließlich ist dies weder Teil der immissionsschutzrechtlich verbindlichen best verfügbaren Techniken. Noch ist es ausweislich der Beschreibung des der Zuteilung zugrunde liegenden Benchmarks in diesen eingeflossen. Außerdem sei die Sache auch nicht besonders schwierig im Sinne des die Zulassung zum Berufungsverfahren regelnden § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Es gebe nämlich öffentliche Erkenntnisquellen. Als solche betrachtet das OVG BB tatsächlich die Guidances der Europäischen Kommission, also Erläuterungsdokumente der rechtssetzenden Instanz selbst. Wenn diese Ansicht um sich greift, gibt es bald gar keine schwierigen Rechtsfragen mehr, denn schließlich erläutert der Gesetzgeber in seinen amtlichen Begründungen alle Regelungen, und außerdem geben Behörden regelmäßig Leitfäden oder ähnliches heraus. Aber sind diese erstens maßgeblich und beseitigen zweitens alle Anwendungsschwierigkeiten? Wir sind nicht überzeugt.

Auch eine Grundsatzfrage sieht das OVG nicht für gegeben an. Die Frage, ob es für Abwärmenutzung eine Extrazuteilung gibt, sieht der Senat “aus den genannten Gründen” so wie das VG Berlin, ohne dass uns klar wäre, was für Gründe das denn sind. Kann es wirklich der reine Formalismus sein, ob die Verbindung zwischen Fabrik und Verwaltung eine eigene Direktleitung oder ein öffentliches Wärmenetz ist? Insgesamt ist das keine Entscheidung, die imstande wäre, dem Kläger zufriedenstellend zu vermitteln, wieso es an einem ökologisch bedeutungslosen Detail hängt, wie viele Emissionsberechtigungen er bekommt (Miriam Vollmer).

2020-08-12T22:51:35+02:0012. August 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan

Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schulkinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwachungspläne für die kommende 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels ab. Die Betreiber derjenigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europaweiten Emissionsmarkt bewirtschaftet werden, müssen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständiger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann genehmigen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.

Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwachungsplan vor. Auch wenn viele inzwischen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unternehmen diesen Herausforderungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwachungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unternehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?

Die letzte Frage zuerst: Nein, Fristverlängerungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvollständige oder gar ganz ausgebliebene Überwachungspläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenügende Überwachungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korrigiert werden. Zeigt ein Betreiber sich widerspenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestandskräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Zwangshaft vorgesehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufgegeben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.

Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurücklehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).

2020-07-27T22:39:18+02:0027. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundeskabinett die im Vermittlungsausschuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraussetzung für eine schnelle Verabschiedung geschaffen. Die Preise für Emissionszertifikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Versteigerungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erforderliche Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleichfalls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Lieferanten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefestigte Rechtsprechung gibt, nach der nur solche hoheitlichen Belastungen über allgemeine Steuer- und Abgabeklauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonderkundenverträge nun allerhöchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumentiert werden, dass nach Inkrafttreten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekündigten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuverträgen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzenbleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestandskunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesichert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetzliches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertragsänderung weiterzureichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFernwärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertraglichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht ohne das Einverständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfallenden Kosten nun weitergereicht werden sollen, bedarf es also einer Überarbeitung der Kundenverträge mit erfahrungsgemäß einigem Vorlauf. Unternehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissionshandelspflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kostenorientierungsgebots nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unterzubringen, weil eine asymmetrische Berücksichtigung der unterschiedlichen Klimaschutzinstrumente die Preisentwicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

2020-05-22T10:38:13+02:0022. Mai 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb, Wärme|