Das UBA und das EU-Klimaziel (und was das bedeutet)

Noch zwei Monate, dann startet der nationale Emissionshandel. CO2 hat dann auch in den Sektoren Verkehr und Heizung einen Preis. Der “große” Emissionshandel für Kraftwerke und Industrieanlagen mit mehr als 20 MW läuft sogar schon seit 2005.

Doch ein “Weiter so” wird es wohl nicht geben. Es besteht offenbar weitgehend Einigkeit zwischen den Organen der EU, dass in der EU mehr als die bisher geplanten 40% gespart werden soll, nur das Ausmaß scheint umstritten zu sein: Das Parlament strebt 60% Minderung gegenüber 1990 bis 2030 an. Die Kommission hat sich für 55% ausgesprochen.

Doch ist das möglich und wie kommt man dahin? Hierzu hat das Umweltbundesamt (UBA) ein umfangreiches Papier zu der Anhebung der EU-Klimaziele herausgegeben. Die Bundesbehörde bezieht dabei klar Stellung. 60% seien möglich und notwendig. Besonders interessant ist aber nicht nur diese bis zu einem gewissen Grade erwartbare Position. Sondern die Vorschläge, wie diese Einsparung in den nächsten zehn Jahren erreicht werden soll.

Im EU-Emissionshandel befürwortet das UBA eine schnellere Reduzierung des Caps schon ab dem nächsten Jahr. Dabei sollen nicht die Zuteilungsmengen sinken, sondern die Versteigerungsmengen. Das bedeutet höhere Preise. Statt 2,2% jährlicher Verringerung der Zertifikatmenge würde um 4,2% (beim 55%-Ziel) oder 4,6% (beim 60%-Ziel verringert).

In den anderen Sektoren, vor allem Heizung und Verkehr, spricht sich das UBA für einen gemeinschaftsweiten Non-ETS-Emissionshandel aus, ähnlich wie der, den Deutschland ab Januar 2021 einführen wird. Der Wunsch ist verständlich, denn Deutschland allein ist als Markt reichlich klein, und Märkte werden besser, wenn sie größer sind, weil dann einzelne Teilnehmer weniger ins Gewicht fallen und deswegen auch Preise weniger manipulierbar sind und die Preisschwankungen nicht so stark. Das UBA weist auch darauf hin, dass ein separater gemeinschaftsweiter Emissionshandel für Verkehr und Heizung unerwünschte Wechselwirkungen mit dem bereits bestehenden EU-ETS vermeiden würde. Neben diesen marktbasierten Instrumenten setzt das UBA auf Ordnungsrecht, um einen einheitlichen Mindeststandard zu gewärhleisten.

Doch was heißt das nun alles für Unternehmen in Deutschland? Zunächst: Es wird ernst. Es ist inzwischen nahezu auszuschließen, dass es bei den 40% Einsparungen bleibt, die der heutigen Emissionshandelsrichtlinie zugrunde liegen. Das bedeutet aber in jedem Fall deutlich höhere Preise. Darauf müssen sich Unternehmen einstellen, wenn sie kalkulieren, wenn sie Preisgarantien geben, wenn sie Preisgleitklauseln entwickeln (Miriam Vollmer).

2020-10-30T21:24:15+01:0030. Oktober 2020|Emissionshandel|

Keine Mehrzuteilung für Fernwärme als Zusatzprodukt: Zu OVG BB 12 N 114/20

Stellen wir uns eine Fabrik vor, in der Papier erzeugt wird, und in dieser Fabrik einen oder mehrere Verbrennungsvorgänge, die die Emission von CO2 nach sich ziehen. Alle diese Emissionen werden bei der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen durch den Benchmark für das erzeugte Papier abgedeckt.

Stellen wir uns weiter ein Verwaltungsgebäude vor, das zur Papierproduktion gehört, und das mit der Abwärme der Papierproduktion beheizt wird. Wussten Sie, dass es für dieses Produkt “Fernwärme” eine gesonderte Zuteilung gibt, wenn die Wärme erst ans örtliche Stadtwerk verkauft, durch das Netz der örtlichen Versorgung durchgeleitet und dann im Hauptquartier der Papierfabrik als Raumwärme genutzt wird? Keine solche zusätzliche Zuteilung gibt es aber, wenn zwar die Wärme derselben Papierfabrik in demselben Verwaltungsgebäude verbraucht wird, dieses sich aber direkt neben der Fabrik befindet und durch eine eigene Direktleitung versorgt wird. Ökologisch macht das eigentlich keinen Unterschied, mal abgesehen von den unnötigen Leitungsverlusten, wenn zwischen Fabrik und Verwaltung eine längere Strecke überwunden werden muss.

Das klingt unlogisch? In der Tat. Trotzdem haben erst das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (10 K 286.16) und dann das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg diese Praxis der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für rechtmäßig erklärt: Mit Entscheidung vom 7. Juli 2020 verwarf das OVG BB (OVG 12 N 114/20) die Nichtzulassungsbeschwerde der Papierfabrik, die eine Mehrzuteilung einklagen wollte und vorm VG ohne Berufungszulassung unterlegen war. Es sei nämlich eine “Selbstverständlichkeit”, dass die erzeugte Abwärme aus einem Produktionsprozess zu Heizzwecken verwendet würde. So selbstverständlich kann es aber kaum sein: Schließlich ist dies weder Teil der immissionsschutzrechtlich verbindlichen best verfügbaren Techniken. Noch ist es ausweislich der Beschreibung des der Zuteilung zugrunde liegenden Benchmarks in diesen eingeflossen. Außerdem sei die Sache auch nicht besonders schwierig im Sinne des die Zulassung zum Berufungsverfahren regelnden § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Es gebe nämlich öffentliche Erkenntnisquellen. Als solche betrachtet das OVG BB tatsächlich die Guidances der Europäischen Kommission, also Erläuterungsdokumente der rechtssetzenden Instanz selbst. Wenn diese Ansicht um sich greift, gibt es bald gar keine schwierigen Rechtsfragen mehr, denn schließlich erläutert der Gesetzgeber in seinen amtlichen Begründungen alle Regelungen, und außerdem geben Behörden regelmäßig Leitfäden oder ähnliches heraus. Aber sind diese erstens maßgeblich und beseitigen zweitens alle Anwendungsschwierigkeiten? Wir sind nicht überzeugt.

Auch eine Grundsatzfrage sieht das OVG nicht für gegeben an. Die Frage, ob es für Abwärmenutzung eine Extrazuteilung gibt, sieht der Senat “aus den genannten Gründen” so wie das VG Berlin, ohne dass uns klar wäre, was für Gründe das denn sind. Kann es wirklich der reine Formalismus sein, ob die Verbindung zwischen Fabrik und Verwaltung eine eigene Direktleitung oder ein öffentliches Wärmenetz ist? Insgesamt ist das keine Entscheidung, die imstande wäre, dem Kläger zufriedenstellend zu vermitteln, wieso es an einem ökologisch bedeutungslosen Detail hängt, wie viele Emissionsberechtigungen er bekommt (Miriam Vollmer).

2020-08-12T22:51:35+02:0012. August 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan

Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schulkinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwachungspläne für die kommende 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels ab. Die Betreiber derjenigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europaweiten Emissionsmarkt bewirtschaftet werden, müssen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständiger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann genehmigen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.

Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwachungsplan vor. Auch wenn viele inzwischen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unternehmen diesen Herausforderungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwachungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unternehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?

Die letzte Frage zuerst: Nein, Fristverlängerungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvollständige oder gar ganz ausgebliebene Überwachungspläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenügende Überwachungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korrigiert werden. Zeigt ein Betreiber sich widerspenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestandskräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Zwangshaft vorgesehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufgegeben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.

Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurücklehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).

2020-07-27T22:39:18+02:0027. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|