Am 01.01.2021 startet der nationale Emissionshandel auf Grundlage des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG), zumindest, wenn es dem Bundesumweltministerium gelingt, rechtzeitig die 17 noch ausstehenden Verordnungen zu erlassen, in denen die Details der Bepreisung von CO2 außerhalb des „großen“ europäischen Emissionshandels geregelt werden sollen. Für alle Emissionen ab Neujahr muss derjenige, der die eingesetzten Brennstoffe in Verkehr bringt, also im Folgejahr berichten und Emissionszertifikate abführen, die im ersten Jahr 25 EUR kosten sollen (wir haben umfangreich berichtet).
Es ist ein notwendiger Teil des Wirkungsmechanismus, dass diese Kosten weitergegeben werden. Ansonsten erhöhen sich zwar die Staatseinnahmen, aber der Verbrauch sinkt nicht. Spätestens 2026, wenn Zertifikate nicht mehr verkauft, sondern budgetiert versteigert werden, käme jede andere Lesart, die allein die Lieferanten belastet, zum Kollaps. Insofern: Der Letztverbraucher soll die Lasten tragen, um einen Anreiz zu haben, CO2 einzusparen. Aber ebenso wie bei den Umlagen nach EEG und KWKG schweigt auch das BEHG zur Umlage auf den Kunden.
Dies wirft Fragen auf. Zumindest in den ersten Jahren des neuen nationalen Emissionshandels dürfte es sich bei den Zertifikaten nicht um ein Betriebsmittel handeln, das wie Erdgas eingekauft wird, um Wärme zu erzeugen. Ist dem ab 2026 so, handelt es sich quasi um eine „Zutat“, die auch kalkulatorisch so behandelt werden könnte und muss, da die Preise in einem Versteigerungssystem ja auch nicht fest stehen. Doch solange hier öffentlich-rechtlich Festpreise erhoben werden, liegt es näher, mit dem CO2-Preis umzugehen wie mit der Energiesteuer. Doch geben die standardmäßigen Steuer- und Abgabeklauseln in Bestandsverträgen das auch her?
Hier ist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.12.2003 – VIII ZR 90/02, hinzuweisen. Damals ging es um die EEG- und KWKG-Umlage. Hier ist der BGH von einer Regelungslücke im Vertrag ausgegangen, die die Parteien, wären die erwähnten Umlagen schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen, im selben Sinne wie die bereits vorher bekannten Abgaben ausgefüllt hätte. Übertragen auf die Kosten aus Emissionszertifikaten: Wenn Unternehmen Klauseln verwenden, die alle Steuern, Abgaben und andere unbeeinflussbaren Faktoren dem Kunden auferlegen, so auch mit den Kosten für Emissionszertifikate umgehen, funktioniert das ohne ausdrückliche Nennung auf Basis einer auszufüllenden Regelungslücke nur, wenn diese Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar waren. Ansonsten kann ja kaum von einer unbeabsichtigten Regelungslücke die Rede sein. Da das BEHG ja nun seit Dezember verabschiedet ist, bedeutet das: Unternehmen sollten gerade in Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse sehr schnell prüfen, ob Handlungsbedarf besteht und gegebenenfalls Vertragsanpassungen betreiben (Miriam Vollmer)
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Guten Abend! Vielleicht ich meine Frage schon an anderer Stelle klar beantwortet, aber ich finde dazu unterschiedliche Aussagen: Können die Betreiber von MVA die Kosten der CO2-Zertifikate nach BEHG an die Abnehmer der an die MVA angeschlossenen Wärme- und Stromkunden weitergeben oder geben sie die Kosten an die Lieferanten der Brennstoffe (hier Siedlungsabfälle) weiter? Gibt es dazu eine eindeutige Regelung? Herzlichen Dank für eine Quelle oder einen Hinweis!
K. Küpper