Am 01.01.2021 startet der nationale Emissi­ons­handel auf Grundlage des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG), zumindest, wenn es dem Bundes­um­welt­mi­nis­terium gelingt, recht­zeitig die 17 noch ausste­henden Verord­nungen zu erlassen, in denen die Details der Bepreisung von CO2 außerhalb des „großen“ europäi­schen Emissi­ons­handels geregelt werden sollen. Für alle Emissionen ab Neujahr muss derjenige, der die einge­setzten Brenn­stoffe in Verkehr bringt, also im Folgejahr berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abführen, die im ersten Jahr 25 EUR kosten sollen (wir haben umfang­reich berichtet).

Es ist ein notwen­diger Teil des Wirkungs­me­cha­nismus, dass diese Kosten weiter­ge­geben werden. Ansonsten erhöhen sich zwar die Staats­ein­nahmen, aber der Verbrauch sinkt nicht. Spätestens 2026, wenn Zerti­fikate nicht mehr verkauft, sondern budge­tiert versteigert werden, käme jede andere Lesart, die allein die Liefe­ranten belastet, zum Kollaps. Insofern: Der Letzt­ver­braucher soll die Lasten tragen, um einen Anreiz zu haben, CO2 einzu­sparen. Aber ebenso wie bei den Umlagen nach EEG und KWKG schweigt auch das BEHG zur Umlage auf den Kunden.

Dies wirft Fragen auf. Zumindest in den ersten Jahren des neuen natio­nalen Emissi­ons­handels dürfte es sich bei den Zerti­fi­katen nicht um ein Betriebs­mittel handeln, das wie Erdgas einge­kauft wird, um Wärme zu erzeugen. Ist dem ab 2026 so, handelt es sich quasi um eine „Zutat“, die auch kalku­la­to­risch so behandelt werden könnte und muss, da die Preise in einem Verstei­ge­rungs­system ja auch nicht fest stehen. Doch solange hier öffentlich-rechtlich Festpreise erhoben werden, liegt es näher, mit dem CO2-Preis umzugehen wie mit der Energie­steuer. Doch geben die standard­mä­ßigen Steuer- und Abgabe­klauseln in Bestands­ver­trägen das auch her?

Hier ist auf eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 22.12.2003 – VIII ZR 90/02, hinzu­weisen. Damals ging es um die EEG- und KWKG-Umlage. Hier ist der BGH von einer Regelungs­lücke im Vertrag ausge­gangen, die die Parteien, wären die erwähnten Umlagen schon bei Vertrags­schluss bekannt gewesen, im selben Sinne wie die bereits vorher bekannten Abgaben ausge­füllt hätte. Übertragen auf die Kosten aus Emissi­ons­zer­ti­fi­katen: Wenn Unter­nehmen Klauseln verwenden, die alle Steuern, Abgaben und andere unbeein­fluss­baren Faktoren dem Kunden aufer­legen, so auch mit den Kosten für Emissi­ons­zer­ti­fikate umgehen, funktio­niert das ohne ausdrück­liche Nennung auf Basis einer auszu­fül­lenden Regelungs­lücke nur, wenn diese Kosten zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar waren. Ansonsten kann ja kaum von einer unbeab­sich­tigten Regelungs­lücke die Rede sein. Da das BEHG ja nun seit Dezember verab­schiedet ist, bedeutet das: Unter­nehmen sollten gerade in Hinblick auf neue Vertrags­ab­schlüsse sehr schnell prüfen, ob Handlungs­bedarf besteht und gegebe­nen­falls Vertrags­an­pas­sungen betreiben (Miriam Vollmer)

Wenn Sie Ihre Klauseln checken lassen möchten, melden Sie sich: Wir machen Ihnen ein unver­bind­liches Festpreisangebot.