Das Robert-Koch-Institut (rki) geht von einer bis zu zweijäh­rigen Dauer der Corona-Pandemie aus, in deren Zuge sich voraus­sichtlich die meisten Deutschen irgendwann infizieren. Da der Virus hochan­ste­ckend ist, wird das absehbar auch ganze Mitar­bei­ter­gruppen betreffen, insbe­sondere, wenn sie eng zusam­men­ar­beiten. Es kann also sein, dass von heute auf morgen ganze Teams in Quarantäne geschickt werden. Was bedeutet das für den Emissi­ons­handel nach dem TEHG?

Bekanntlich kennt der Emissi­ons­handel eine ganze Reihe von Pflichten, die den Verant­wort­lichen treffen, also den Anlagen­be­treiber. Die Haupt- und Königs­pflicht befindet sich in § 7 Abs. 1 TEHG, die Pflicht zur Abgabe von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen alljährlich zum 30. April für die Vorjah­res­e­mis­sionen. Der Bedeutung dieser für die Funktio­na­lität des Instru­ments essen­ti­ellen Instituts trägt die außer­or­dentlich scharfe Sanktio­nierung Rechnung: Nach § 30 Abs. 1 TEHG muss der Betreiber für jede Berech­tigung, die nicht frist­ge­recht abgegeben wurde, mindestens 100 EUR zahlen. Bei einem  mittel­großen HKW, das im Jahr 150.000 t CO2 emittiert, werden also 15 Mio. EUR fällig.

Diese Straf­zahlung kann nicht abgesenkt werden, es handelt sich also nicht um einen Höchst­betrag oder einen Rahmen. Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat kein Ermessen. Zudem stehen Verspätung und Ausfall gleich. Die Straf­zahlung ist auch nicht verschul­dens­ab­hängig. Leichte Fahrläs­sigkeit wird genauso behandelt wie der böswillige Versuch, sich den Lasten des TEHG zu entziehen. Das bedeutet: Auch in außer­ge­wöhn­lichen Zeiten hat die Einhaltung der Abgabe­pflicht aller­höchste Priorität.

Die Abgabe­pflicht kennt nur eine Ausnahme: Bei höherer Gewalt muss  nicht gezahlt werden. Liegt aber höhere Gewalt schon vor, wenn der zuständige Mitar­beiter des Anlagen­be­treibers an Corona erkrankt? Schließlich versteht man unter höherer Gewalt Umstände, die auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden können.

Hier muss sich nun jedes Unter­nehmen hinter­fragen. Hat es wirklich alles mit der höchsten zumut­baren Sorgfalt getan, um die Einhaltung der Abgabe­pflicht zu sichern? Ist gewähr­leistet, dass mehr als eine Person mit den Pflichten vertraut ist und eine gültige Signa­tur­karte hat und auch noch ins Büro kommt, wenn dies wegen äußerer Umstände schwierig wird, etwa, weil der ÖPNV nicht mehr statt­findet? Wenn mehrere Mitar­beiter zuständig ist, kann man diese über Dienst­pläne separieren, so dass nicht Kollege Schulze quaran­tä­ne­be­dingt ausfällt, wenn Kollege Müller erkrankt? Gibt es Verant­wor­tungs­kas­kaden, die etwa eine Einbe­ziehung Dritter ermög­lichen? Kümmert sich jemand und stellt notfalls die technische Infra­struktur Kollege Schulze vor die Tür?

Viele Unter­nehmen müssen nun ihr Playbook Emissi­ons­handel kurzfristig auf seine Robustheit hin hinter­fragen. Dringend gefordert sind dieje­nigen, die sich bisher um die TEHG-Compliance noch gar nicht gekümmert haben (Miriam Vollmer).

Ergänzung: Zwischen­zeitlich hat die DEHSt per E‑Mail infor­miert: Wenn nachweislich aufgrund COVID19 Pflichten nach dem TEHG verletzt würden, würde dies berück­sichtigt werden. Es wird auf weitere Veröf­fent­li­chungen der EU bzw. der KOM verwiesen. Dies ist aller­dings alles andere als ein Freibrief: Dass eine Epidemie höhere Gewalt darstellen kann, ist das eine. Aber Unter­nehmen müssen sich trotzdem fragen lassen, ob sie auch für diesen Fall alles Erdenk­liche getan haben, um Abgabe­fehler auszuschließen.