Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren inter­es­santen Fragen des Emissi­ons­han­dels­rechts der letzten Handel­s­pe­riode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neube­rechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesent­lichen Kapazi­täts­ver­rin­gerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zutei­lungs­ele­mente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verrin­gerte Zutei­lungs­element. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handel­s­pe­riode hinaus inter­es­sante Feststel­lungen zu Eilan­trägen bei Zutei­lungs­kor­rek­turen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilver­fahren die letzte Instanz, sind auch nachträg­liche Änderungen von Zutei­lungs­be­scheiden aufgrund gemein­schafts­recht­licher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Wider­spruch und Klage keine aufschie­bende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetz­ge­bungs­un­ter­lagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richti­ger­weise sei deswegen im Eilver­fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berech­ti­gungen für vorläufig zutei­lungs­fähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zutei­lungs­element 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzu­stellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorge­gebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standard­aus­las­tungs­faktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbe­halten. In diesem Zusam­menhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere inter­es­sante Feststellung: Es sei nicht auszu­schließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berech­ti­gungen der 3. Handel­s­pe­riode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).