Die BNetzA und der General­anwalt: Zum Schluss­antrag C‑718/18

Der Europäi­schen Kommission (KOM) gefällt das deutsche Energie­recht nicht. Sie hat deswegen ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren einge­leitet, das aktuell beim EuGH auf der Zielge­raden steht (Rs. C‑718/18). Nun hat am 14.01.2021 General­anwalt Giovanni Pitruz­zella seine Schluss­an­träge veröf­fent­licht und sich der Position der KOM weitgehend angeschlossen.

Neben einigen Regelungen, die die Wettbe­werbs- und Eigen­tums­ver­hält­nisse von Energie- und Gasun­ter­nehmern betreffen, wirft die KOM der Bundes­re­publik Deutschland vor, dass § 24 Abs. 1 EnWG unions­rechts­widrig die ausschließ­liche Zustän­dig­keiten der natio­nalen Regulie­rungs­be­hörde, also der Bundes­netz­agentur, beschränkt. Dies sieht auch der General­anwalt so.

Die Befugnis, Rechts­ver­ord­nungen zu erlassen, die die Arbeit und Methodik der Bundes­netz­agentur konkre­ti­sieren und dieser detail­lierte Vorgaben macht, verstieße gegen die von den einschlä­gigen Richt­linien gefor­derte vollkommene politische Unabhän­gigkeit der natio­nalen Regulie­rungs­be­hörde. Zu deutsch: Die Bundes­netz­agentur sei nicht unabhängig genug. Der General­anwalt geht sogar so weit, dass es auch den natio­nalen Parla­ments­ge­setz­gebern versagt sei, inhalt­liche Vorschriften im Rahmen der von den Richt­linien übertra­genen Vorschriften zu machen. Er wünscht sich also eine parla­men­ta­risch frei schwe­bende Agentur, die allein dem Gesetz verpflichtet sei.

Darin bestünde, wie er meint, keine Verletzung des Demokra­tie­prinzips. Dies fordert aber grund­sätzlich, dass jede Ausübung von staat­licher Gewalt sachlich und personell auf den direkt demokra­tisch gewählten Parla­ments­ge­setz­geber zurück­ge­führt werden kann. Eine solche Legiti­ma­ti­ons­kette erfolge hier – so der General­anwalt – vermittelt über die Organe der Europäi­schen Union.

Wir  meinen: Dieses Verständnis ist ausge­sprochen schwierig. Ein solches Verständnis kann sich zwar auf den Wortlaut der Richt­linien stützen, wirft aber die Frage auf, ob diese so gelesen selbst mit dem auch im Unions­recht veran­kerten Demokra­tie­grundsatz vereinbar sind.

Dieser Schluss­antrag offenbart erneut den unerschüt­ter­liche Glauben der Europäi­schen Union an die Effizienz sog. unabhän­giger Stellen und Einrich­tungen, die nur noch durch die Judikative kontrol­liert werden können und dürfen. Dahinter steht die Hoffnung, dass sich solche unabhän­gigen Stellen als unpoli­tisch und deshalb objek­tiver erweisen würden, als die Aushandlung von Entschei­dungs­maß­stäben in einem demokra­ti­schen Prozess, für den am Ende jemand politische Verant­wortung übernehmen muss. Es ist schon fragwürdig, ob dies so realis­tisch ist. Dem zentralen Satz, dass alle Staats­gewalt vom Volke auszu­gehen hat, steht diese sehr techno­kra­tische Lesart weite­gehend fern (Miriam Vollmer/Meret Trapp)

 

2021-01-15T18:38:13+01:0015. Januar 2021|Energiepolitik|

Corona und Outdoor-Sport

Jedes Jahr im Januar und Februar locken für Langläufer und Rodel­fahrer die Mittel­ge­birge. Hat es schon geschneit? Oder kommt noch Schnee? Wie in fast jeder Beziehung ist diesen Winter auch insofern alles anders: Denn die Bilder von Staus und überfüllten Parkplätzen und Pisten im Harz oder Hochsauerland würden in anderen Jahren die Touris­mus­branche erfreuen. Dieses Jahr profi­tiert vor Ort so gut wie niemand davon. Zudem stellt sich die bange Frage, wie sich das auf weitere Anste­ckungen auswirkt.

Und: Was ist aktuell eigentlich erlaubt? Inzwi­schen hat angesichts zahlreicher unter­schied­licher Regeln in Ländern und Landkreisen und Änderungen je nach aktuellem Infek­ti­ons­ge­schehen wohl kaum jemand mehr den Überblick. Klar ist jeden­falls, dass aktuell weder touris­tische Übernach­tungen, noch Restau­rant­be­suche möglich sind.

Aber wie steht es mit Tages­aus­flügen? In den meisten Bundes­ländern kommt es hier darauf an, wie hoch im betref­fenden Landkreis die Infek­ti­ons­zahlen sind: Bei einer Inzidenz der letzten 7 Tage von über 200 Neuin­fek­tionen pro 100.000 Einwohner gilt die sogenannte 15-Km-Regel. Demnach müssen die betrof­fenen Gemeinden oder Landkreise den Bewegungs­radius ihrer Bewohner auf 15 km beschränken, soweit keine triftigen Gründe vorliegen. So etwa in Sachsen-Anhalt gemäß der dort geltenden (Neunten SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­ver­ordnung). Freizeit­ak­ti­vi­täten wären kein triftiger Grund im Sinne dieser Verordnung. Dies gilt zum Beispiel für den Landkreis Mansfeld-Südharz oder den Kyffhäu­ser­kreis. Im Westharz sieht es aktuell noch besser aus. Hier wären Tages­aus­flüge noch möglich. Ob es aktuell ratsam ist, ist ein andere Frage. Zumindest an den typischen Touris­tenhot­spots des Hochharzes dürfte es aktuell schlicht zu voll sein, bei gleich­zei­tiger Abwesenheit der gewohnten Infra­struktur, wie Restau­rants, Toiletten, usw.

In Brandenburg gilt die 15-Km-Regel ebenfalls, so dass sich auch Berliner je nach Inzidenz nur 15 km jenseits der Landes­grenze bewegen dürfen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat gerade aktuell einen Eilantrag gegen die Verordnung abgelehnt. Denn auch wenn es um Bewegung unter freiem Himmel mit entspre­chend niedri­gerer Anste­ckungs­gefahr geht: Es sei dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Regel die Ausbreitung der Krankheit eindämmen könne (Olaf Dilling).

 

2021-01-15T01:35:38+01:0015. Januar 2021|Sport, Verwaltungsrecht|