Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 – BNetzA erteilt Gleichbehandlungszusage
Die Bundesnetzagentur hat am 30. November 2020 die Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 beschlossen (Beschluss PGMF-8116-EnWG § 13). Redispatchmaßnahmen dienen der Abwendung einer drohenden Stromnetzüberlastung. Dies geschieht durch Drosselung oder Erhöhung der Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen durch den verantwortlichen Netzbetreiber.
Die Festlegung der Bundesnetzagentur soll zum 01. Oktober 2021 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt in Gestalt der sog. Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 73 EnWG. Als solche wird sie nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Betroffenen Adressaten unanfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung – hier in Gestalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundesnetzagentur vom 09. Dezember 2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind (24. Dezember 2020).
Muss deswegen jetzt jeder Betroffene, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung hat innerhalb der Frist bis zum 25. Januar 2021 hiergegen mittels der Beschwerde (§ 75 EnWG) vorgehen? Grundsätzlich wäre dies so, aber im vorliegenden Fall hat die Bundesnetzagentur (wie auch schon in ähnlichen streitigen Fällen) auf besondere Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sie die Festlegung gegenüber allen Betroffenen gleichermaßen ändern oder aufheben werde, „sollte diese Festlegung durch höchstrichterliche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwerdeführern mit Blick auf die Mindestfaktoren vollständig oder teilweise aufgehoben werden“. Diese Zusicherung ist inzwischen auch auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Betroffene Netzbetreiber brauchen sich daher nicht zwingend auf einen eigenen Rechtsstreit mit der Bundesnetzagentur einzulassen oder einem Sammelklageverfahren beizutreten, um von einer positiven gerichtlichen Entscheidung zu profitieren.
(Christian Dümke)