Mindest­faktor-Festlegung für das Redis­patch 2.0 – BNetzA erteilt Gleichbehandlungszusage

Die Bundes­netz­agentur hat am 30. November 2020 die Mindest­faktor-Festlegung für das Redis­patch 2.0 beschlossen (Beschluss PGMF-8116-EnWG § 13). Redis­patch­maß­nahmen dienen der Abwendung einer drohenden Strom­netz­über­lastung. Dies geschieht durch Drosselung oder Erhöhung der Einspei­se­leistung von Erzeu­gungs­an­lagen durch den verant­wort­lichen Netzbetreiber.

Die Festlegung der Bundes­netz­agentur soll zum 01. Oktober 2021 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um einen Verwal­tungsakt in Gestalt der sog. Allge­mein­ver­fügung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 73 EnWG. Als solche wird sie nach Ablauf der Beschwer­de­frist für die Betrof­fenen Adres­saten unanfechtbar. Die Beschwer­de­frist beträgt einen Monat ab Zustellung – hier in Gestalt der Bekannt­ma­chung durch Veröf­fent­li­chung der vollstän­digen Entscheidung auf der Inter­net­seite der Bundes­netz­agentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundes­netz­agentur vom 09. Dezember 2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekannt­ma­chung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind (24. Dezember 2020).

Muss deswegen jetzt jeder Betroffene, der Zweifel an der Recht­mä­ßigkeit der Verfügung hat innerhalb der Frist bis zum 25. Januar 2021 hiergegen mittels der Beschwerde (§ 75 EnWG) vorgehen? Grund­sätzlich wäre dies so, aber im vorlie­genden Fall hat die Bundes­netz­agentur (wie auch schon in ähnlichen strei­tigen Fällen) auf besondere Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sie die Festlegung gegenüber allen Betrof­fenen gleicher­maßen ändern oder aufheben werde, „sollte diese Festlegung durch höchst­rich­ter­liche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwer­de­führern mit Blick auf die Mindest­fak­toren vollständig oder teilweise aufge­hoben werden“. Diese Zusicherung ist inzwi­schen auch auf der Website der Bundes­netz­agentur veröf­fent­licht.

Betroffene Netzbe­treiber brauchen sich daher nicht zwingend auf einen eigenen Rechts­streit mit der Bundes­netz­agentur einzu­lassen oder einem Sammel­kla­ge­ver­fahren beizu­treten, um von einer positiven gericht­lichen Entscheidung zu profitieren.
(Christian Dümke)