EEG 2021: Sicherung der Einspeisevergütung – Registrieren Sie Ihre Altanlage jetzt!
Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschlussförderung für Bestandsanlagen, deren 20 jährige reguläre Förderdauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausgeförderte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:
„Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist“
Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regenerativen Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen. Die Anschlussförderung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.
Die Förderung ist jedoch an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Marktstammdatenregister registriert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergütungsvoraussetzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangsfrist zur Registrierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestandsanlagen, die noch nicht ausgefördert sind.
Nach Mitteilung der Bundesnetzagentur sind gut 130.000 betroffene Altanlagen für die grundsätzlich ein Vergütungsanspruch besteht ihrer Registrierungspflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.
Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Registrieren Sie Ihre Anlage jetzt!