Pop-up Radwege bleiben vorläufig

Bereits Anfang Oktober hatte das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg im Eilver­fahren gegen temporäre Radfahr­streifen in Berlin den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Berlin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss des VG hatte zunächst die Pop-up-Radwege als rechts­widrig angesehen. Mit dem Außer-Vollzug-Setzen durch das OVG war aller­dings noch nicht über die Beschwerde des Landes Berlin entschieden. Dies ist nun geschehen: Das OVG hat in einem Eilbe­schluss nun die Entscheidung des VG Berlin aufge­hoben. Auch dies ist – da im Rahmen eines Eilver­fahrens entschieden – eine vorläufige Entscheidung.

Aber da das OVG dabei zugleich eine Prognose über die (mangelnde) Begrün­detheit der Klage gegen die Radwege abgegeben hat, ist die Sache eigentlich relativ klar: Die Radwege werden vermutlich auch im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht verboten. Letztlich ist, wie wir bereits zum Beschluss des OVG vom Oktober letzten Jahres erläutert hatten, der Unter­schied in der Beurteilung nicht in Rechts­fragen begründet. Sondern die Berliner Verwaltung hatte zwischen­zeitlich ihren Tatsa­chen­vortrag nachge­bessert: Erstin­stanzlich war vom VG noch moniert worden war, dass die Voraus­set­zungen für die Einrichtung der Radfahr­streifen nicht ausrei­chend dargelegt worden waren. Bei der Beschwerde vor dem OVG war dann aber von Seiten der Senats­ver­waltung die Gefah­ren­pro­gnose durch Verkehrs­zäh­lungen, Unfall­sta­tis­tiken u.ä. belegt worden.

Dabei hat das OVG ebenso wie das VG auf das technische Regelwerk für die Planung und den Bau von Radwegen abgestellt. Diese verlangen für die Anlage von Radwegen eine Gefah­renlage, die sich anhand der jeweils ermit­telten Verkehrs­stärken im Verhältnis zu den gefah­renen Geschwin­dig­keiten ermitteln lässt. Dass dabei die Frage ein bisschen zu kurz kommt, ob vielleicht auch aus Kapazi­täts­gründen ein Fahrradweg nötig ist, hatten wir schon mal angemerkt. Darauf kam es aber letztlich nicht an.

Der Antrag­steller, ein Abgeord­neter der AfD-Fraktion des Abgeord­ne­ten­hauses, hat nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht ausrei­chend vorge­tragen, inwiefern durch die neu einge­rich­teten Radfahr­streifen tatsächlich Staus entstanden seien. Die von ihm belegten längeren Fahrzeiten beein­träch­tigten ihn jeden­falls nur minimal (Olaf Dilling).