Was unter einer Emission zu verstehen ist, hat das Emissi­ons­han­dels­recht schon häufiger beschäftigt. Immerhin wissen wir aus den Entschei­dungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C‑460/15 – Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 – Solvay), dass dauerhaft in Form von Kalzi­um­car­bonat (PCC; also Kalk bzw. Kreide) gebun­denes CO2 nicht als emittiert gilt, weil es die Atmosphäre ja nie erreicht.

Doch wie sieht es aus, wenn in einer Anlage der chemi­schen Industrie CO2 abgeschieden wird, das dann an eine andere Anlage weiter­ge­leitet und dort mit Natron­lauge zu Natri­um­car­bonat (Na2CO3) ausge­fällt wird? Dieses Natri­um­car­bonat wird in einem Reaktor verwendet, aber es reagiert selbst nicht. Als Teil von Abwässern wird es nach zweifacher Reinigung bei einem pH-Wert von 7,5 in die Elbe einge­leitet, wo aber auch keine Abscheidung des CO2 zu erwarten ist, weil die Elbe nicht sauer ist, so dass eine Freisetzung des CO2 im Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Der Betreiber ging deswegen davon aus, dass auch hier keine Abgabe­pflicht greift und berichtete entspre­chend an die DEHSt. Diese aller­dings sah dies nicht als richtig an, schätzte eine Abgabe­menge, die über der vom Betreiber für richtig angese­henen Menge liegt, der (um Straf­zah­lungen zu vermeiden) für die volle DEHSt-Menge mit einjäh­riger Verspätung unter Vorbehalt abgab und sodann Rücküber­tragung der seiner Ansicht nach zu viel abgege­benen Zerti­fikate geltend machte.

Vorm Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin unterlag die DEHSt zunächst. Das OVG Berlin-Brandenburg aller­dings hob diese Entscheidung am 16.03.2021 auf Berufungs­zu­las­sungs­antrag und Berufung der Behörde auf und wies die Klage insgesamt ab (OVG 12 B 14/20). Die Begründung: So sicher wie die Klägerin meint, sei die Bindung des CO2 im Natri­um­car­bonat nicht. Es fände eine ständige Gleich­ge­wichts­re­aktion statt. Es würde auch immer wieder durch Verwir­be­lungen CO2 frei. Zudem würde auch die Fähigkeit des Meeres – hier also der Nordsee – CO2 aufzu­nehmen, durch diese Einleitung teilweise quasi „verbraucht“, wem diese Ressource zusteht, ist aber Sache des EU-Gesetz­gebers, nicht einzelner Betreiber.

Kreide, Tafel Kreide, Farbe, Bunte, Kreativität

Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Emissi­ons­handel eine saubere Darlegung von natur­wis­sen­schaft­lichen Vorgängen ist. Und: Hier hat der Betreiber ein Jahr später vorsichts­halber noch Zerti­fikate abgegeben. Die Behörde hatte auf eine Straf­zahlung in Hinblick auf die Verifi­zierung abgesehen. Das muss aber nicht so laufen. Bei Streit­fragen rund um Abgabe­mengen ist stets äußerste Vorsicht einzu­halten und immer auf den Rückfor­de­rungs­prozess zu setzen, nie auf das Risiko einer viel zu späten, mögli­cher­weise straf­zah­lungs­be­legten Nachfor­derung (Miriam Vollmer)