Straßen­recht: Verbotene Blumen am Wegesrand?

Blumenwiese

Jetzt im Pande­mie­sommer sind besonders viele Hobby-Stadt­gärtner unterwegs: Anwohner, die in den staubigen, nach Regen dürstenden Straßen für ein bisschen Grün sorgen oder gar Beete mit üppigen Blumen anlegen. Angesichts des umkämpften urbanen Straßen­raums stellt sich auch hier mitunter die Frage, was hier eigentlich erlaubt und was verboten ist.

Darf jemand einfach Blumen­töpfe auf den Gehweg oder an den Straßenrand stellen? Dürfen streng genommen in Baumscheiben, also wo für die Wurzeln von Bäumen der Boden nicht versiegelt ist, Beete angelegt werden?

Mit letzterer Frage hat sich vor einigen Jahren das Landge­richt (LG) Bonn in einem Urteil beschäftigt. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Recht auf das Anlegen von Beeten zumindest mal nicht aus dem Anlie­ger­ge­brauch fließen würde. Der Anlie­ger­ge­brauch ist ein „gestei­gerter Gemein­ge­brauch“, der es Eigen­tümern beispiels­weise erlaubt, Bauma­terial oder einen Container zur Entsorgung vor ihrem Grund­stück abzustellen. Anlie­ger­ge­brauch ist das Gärtnern deshalb nicht, weil es nicht für die Ausübung der Eigen­tums­rechte nötig ist.

Auch sonst sei das Anlegen von Beeten nicht vom Gemein­ge­brauch umfasst. Denn der diene Verkehrs­zwecken. Zwar gibt es in der Recht­spre­chung die Auffassung, dass Verkehr auch der kommu­ni­kative Verkehr sein kann. Aller­dings sei – wie das Gericht zutreffend feststellt – die „Anlage von Pflanzen und das Einbringen von steinernen Findlingen“ (…) „kein kommu­ni­ka­tiver Akt“, jeden­falls nicht unmittelbar.

Anderer­seits ist das Gärtnern in der Baumscheibe auch keine geneh­mi­gungs­pflichtige Sonder­nutzung. Denn die Baumscheiben seien gerade nicht dem Gemein­ge­brauch zu Verkehrs­zwecken gewidmet. Auch wenn die Verwaltung mangels perso­neller Ressourcen mitunter dulde, dass diese Bereiche zugeparkt werden.

Im Ergebnis kann die Stadt als Eigen­tü­merin der Grünan­lagen die Besei­tigung der Eigen­tums­störung fordern. Ob die Entscheidung dazu führt, dass viele Kommunen ihren Bürgern verbieten, wild zu gärtnern, ist die Frage, denn eigentlich stört das ja selten jemand und erfreut viele. Und wenn sich keiner dran stört und die Stadt es mit Wohlwollen begleitet, ist es auch nicht direkt verboten.

Außerdem gibt es eine probate Möglichkeit, wie sich das Gärtnern unter dem Schutz des Gemein­ge­brauchs im öffent­lichen Verkehrsraum verwirk­lichen lässt: Schließlich lassen sich auch abgestellte Fahrzeuge, Cabriolets, Lasten­fahr­räder oder Leiter­wagen bepflanzen. Wichtig ist dabei nur, dass sie weiterhin primär Verkehrs­zwecken dienen (können) und den fließenden (Fuß-)Verkehr nicht behindern. Mit anderen Worten der gedeih­liche Pande­mie­sommer dürfte für die emsigen Stadt­gärtner gerettet sein (Olaf Dilling).