Kita-Wechsel nach Umzug bei Integrationskindern

Kinderzeit ist für viele Familien auch Umzugszeit. Denn wenn weitere Familienmitglieder ins Haus kommen, wird die alte Wohnung meist zu eng. Damit ist dann oft auch ein Ortswechsel verbunden. Und da hängt dann manchmal ein ganzer Rattenschwanz an weiteren Entscheidungen dran: Beispielsweise, ob die Kinder nach dem Umzug in der alten Kita betreut werden sollen – und ob dies überhaupt möglich ist. Denn zuständig für die Förderung von Kindern in Kitas und bei Tagesmüttern nach § 24 SGB VIII sind zunächst einmal die örtlichen Träger, in der Regel die Gemeinden oder Landkreise, in denen die Kinder wohnen. Mit einem Umzug ist dann oft auch ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden.

Im Fall des Wegzugs aus Berlin in den Brandenburger Speckgürtel gibt es dazu Regelungen in einem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern, über den wir hier schon einmal berichtet haben. Auf dieser Grundlage erkennt die Rechtssprechung zumindest einen Anspruch auf Weiterbetreuung an.

Aber auch in anderen Bundesländern gibt es manchmal Möglichkeiten. In manchen Fällen ist ein Wechsel der Betreuungseinrichtung schlicht nicht zumutbar. Dies hat in einem Fall aus Niedersachsen das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg per Eilbeschluss entschieden. In dem Fall ging es genau genommen nicht um eine Förderung nach § 24 SGB VIII, sondern um eine  heilpädagogische Leistung nach § 79 SGB IX, mit der in dem zu entscheidenden Fall erheblich entwicklungsverzögerte Kinder gefördert werden. Ein Wechsel der Einrichtung hätte die bereits erreichten Ergebnisse der Förderung zunichte gemacht, die ohnehin durch den Corona-Lockdown erschwert worden waren. Denn die Kinder hatten ausgeprägte soziale Ängste, die eine Kontinuität in der Betreuung erforderlich machen.

Zudem war die Gemeinde für die Vergabe der Integrationsplätze ohnehin nicht zuständig. Denn die Förderung durch heilpädagogische Leistungen ist im Sozialhilferecht geregelt, so dass die Region Hannover als örtlicher Träger zuständig und weisungsbefugt ist (Olaf Dilling).

2020-08-31T10:46:12+02:0031. August 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Anspruch auf Weiterbetreuung nach Umzug

Ein Umzug mit kleinen Kinder ist ohnehin typischerweise mit speziellen Herausforderungen verbunden. Selbst wenn es dabei nur aus der Innenstadt ins Umland geht, kommt dann oft auch noch ein Wechsel der Schule oder Betreuungseinrichtung hinzu. Denn zumindest bei Stadtstaaten wie Berlin, Hamburg oder Bremen wechselt mit der Ummeldung in ein anderes Bundesland auch die Zuständigkeit der Jugend- und Bildungsbehörden. Dabei wäre es bei aller Unsicherheit, die für Kinder ohnehin mit jedem Umzug verbunden ist, doch schön, es wenigstens bei der Betreuung im gewohnten Umfeld lassen zu können.

Zumindest für Eltern, die zwischen Berlin und Brandenburg wechseln wollen, haben wir insofern eine gute Nachricht: Hier kann ihr Kind in der Regel dennoch weiter in der gewohnten Einrichtung betreut werden. Denn Berlin und Brandenburg haben einen Staatsvertrag über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung geschlossen. Darin steht in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, dass bei einem Umzug ins jeweils andere Bundesland die Nutzung der Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, also Kitas und Kindergärten, erleichtert werden soll.

Die Voraussetzung für eine Weiterbetreuung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrages. Demnach setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass vorher das Jugendamt der Gemeinde, die nach dem Umzug nunmehr zuständig ist, geprüft hat, ob ein Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht. Außerdem muss sie die Finanzierung durch eine sogenannte Kostenübernahmeerklärung zusichern. Da in Art. 5 Abs. 1 Satz des Staatsvertrags steht, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehen würde, war eine Zeitlang unklar, ob das Kind einen Anspruch auf Weiterbetreuung hat.

Vor zwei Jahren hat jedoch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden, dass bei einem Umzug ein Anspruch auf Weiterbetreuung besteht. Die mangelnde Verpflichtung zur „Aufnahme“ von Kindern in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages beziehe sich nur auf die Neuaufnahme von Kindern, wenn sie z.B. nahe der Grenze zum anderen Bundesland wohnen oder die Tageseinrichtung sich in der Nähe des Arbeitsplatzes der Eltern befindet. Auch dann soll nämlich nach Art. 1 des Staatsvertrag eine Aufnahme im jeweils anderen Bundesland im Rahmen der Kapazitäten ermöglicht werden. In diesem Fall aber ohne verbindlichen Rechtsanspruch (Olaf Dilling).

2019-12-19T23:55:31+01:0019. Dezember 2019|Verwaltungsrecht|