Kita-Wechsel nach Umzug bei Integrationskindern

Kinderzeit ist für viele Familien auch Umzugszeit. Denn wenn weitere Famili­en­mit­glieder ins Haus kommen, wird die alte Wohnung meist zu eng. Damit ist dann oft auch ein Ortswechsel verbunden. Und da hängt dann manchmal ein ganzer Ratten­schwanz an weiteren Entschei­dungen dran: Beispiels­weise, ob die Kinder nach dem Umzug in der alten Kita betreut werden sollen – und ob dies überhaupt möglich ist. Denn zuständig für die Förderung von Kindern in Kitas und bei Tages­müttern nach § 24 SGB VIII sind zunächst einmal die örtlichen Träger, in der Regel die Gemeinden oder Landkreise, in denen die Kinder wohnen. Mit einem Umzug ist dann oft auch ein Wechsel der Zustän­digkeit verbunden.

Im Fall des Wegzugs aus Berlin in den Branden­burger Speck­gürtel gibt es dazu Regelungen in einem Staats­vertrag zwischen den beiden Ländern, über den wir hier schon einmal berichtet haben. Auf dieser Grundlage erkennt die Rechts­spre­chung zumindest einen Anspruch auf Weiter­be­treuung an.

Aber auch in anderen Bundes­ländern gibt es manchmal Möglich­keiten. In manchen Fällen ist ein Wechsel der Betreu­ungs­ein­richtung schlicht nicht zumutbar. Dies hat in einem Fall aus Nieder­sachsen das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Lüneburg per Eilbe­schluss entschieden. In dem Fall ging es genau genommen nicht um eine Förderung nach § 24 SGB VIII, sondern um eine  heilpäd­ago­gische Leistung nach § 79 SGB IX, mit der in dem zu entschei­denden Fall erheblich entwick­lungs­ver­zö­gerte Kinder gefördert werden. Ein Wechsel der Einrichtung hätte die bereits erreichten Ergeb­nisse der Förderung zunichte gemacht, die ohnehin durch den Corona-Lockdown erschwert worden waren. Denn die Kinder hatten ausge­prägte soziale Ängste, die eine Konti­nuität in der Betreuung erfor­derlich machen.

Zudem war die Gemeinde für die Vergabe der Integra­ti­ons­plätze ohnehin nicht zuständig. Denn die Förderung durch heilpäd­ago­gische Leistungen ist im Sozial­hil­fe­recht geregelt, so dass die Region Hannover als örtlicher Träger zuständig und weisungs­befugt ist (Olaf Dilling).

2020-08-31T10:46:12+02:0031. August 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Anspruch auf Weiter­be­treuung nach Umzug

Ein Umzug mit kleinen Kinder ist ohnehin typischer­weise mit spezi­ellen Heraus­for­de­rungen verbunden. Selbst wenn es dabei nur aus der Innen­stadt ins Umland geht, kommt dann oft auch noch ein Wechsel der Schule oder Betreu­ungs­ein­richtung hinzu. Denn zumindest bei Stadt­staaten wie Berlin, Hamburg oder Bremen wechselt mit der Ummeldung in ein anderes Bundesland auch die Zustän­digkeit der Jugend- und Bildungs­be­hörden. Dabei wäre es bei aller Unsicherheit, die für Kinder ohnehin mit jedem Umzug verbunden ist, doch schön, es wenigstens bei der Betreuung im gewohnten Umfeld lassen zu können.

Zumindest für Eltern, die zwischen Berlin und Brandenburg wechseln wollen, haben wir insofern eine gute Nachricht: Hier kann ihr Kind in der Regel dennoch weiter in der gewohnten Einrichtung betreut werden. Denn Berlin und Brandenburg haben einen Staats­vertrag über die gegen­seitige Nutzung von Plätzen in Einrich­tungen der Kinder­ta­ges­be­treuung geschlossen. Darin steht in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, dass bei einem Umzug ins jeweils andere Bundesland die Nutzung der Einrich­tungen zur Kinder­ta­ges­be­treuung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozial­ge­setzbuch (SGB) VIII, also Kitas und Kinder­gärten, erleichtert werden soll.

Die Voraus­setzung für eine Weiter­be­treuung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Staats­ver­trages. Demnach setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass vorher das Jugendamt der Gemeinde, die nach dem Umzug nunmehr zuständig ist, geprüft hat, ob ein Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht. Außerdem muss sie die Finan­zierung durch eine sogenannte Kosten­über­nah­me­er­klärung zusichern. Da in Art. 5 Abs. 1 Satz des Staats­ver­trags steht, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehen würde, war eine Zeitlang unklar, ob das Kind einen Anspruch auf Weiter­be­treuung hat.

Vor zwei Jahren hat jedoch das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin entschieden, dass bei einem Umzug ein Anspruch auf Weiter­be­treuung besteht. Die mangelnde Verpflichtung zur „Aufnahme“ von Kindern in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staats­ver­trages beziehe sich nur auf die Neuauf­nahme von Kindern, wenn sie z.B. nahe der Grenze zum anderen Bundesland wohnen oder die Tages­ein­richtung sich in der Nähe des Arbeits­platzes der Eltern befindet. Auch dann soll nämlich nach Art. 1 des Staats­vertrag eine Aufnahme im jeweils anderen Bundesland im Rahmen der Kapazi­täten ermög­licht werden. In diesem Fall aber ohne verbind­lichen Rechts­an­spruch (Olaf Dilling).

2019-12-19T23:55:31+01:0019. Dezember 2019|Verwaltungsrecht|