Wasserrechtliche Erlaubnis für Trianel Lünen rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat am 14. Januar 2020 erneut über das Kraftwerk der Trianel in Lünen geurteilt. Diesmal geht es aber nicht um die Genehmigung für Bau und Betrieb des Kraftwerks, die immer noch isoliert beklagt wird. Sondern um die wasserrechtliche Erlaubnis, rund 60.000 m³ Abwasser aus Kühlturm und Rauchgasentschwefelungsanlage über eine Abwasserleitung in ein Fließgewässer einzuleiten. Der Umweltverband BUND meint, dass diese Einleitung das Gewässer unzulässig verunreinigen würde und gegen die Wasserrahmenrichtlinie verstoßen würde. Die Klage läuft seit 2014.
Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen ist die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis nun tatsächlich rechtswidrig. Doch das Gericht hat den Bescheid nicht wegen der vom BUND vorgetragenen Gründe aufgehoben. Sondern aus formellen Gründen: Der Bescheid stammt von der Bezirksregierung Arnsberg, nach Ansicht des VG war aber der Kreis Unna als untere Wasserbehörde für den Erlass zuständig.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das bedeutet, dass man eine Überprüfung der Entscheidung durch das OVG Münster nur auf ein Berufungszulassungsverfahren hin erreichen kann. Dieses Verfahren ist in § 124a VwGO geregelt. Dessen Abs. 4 ordnet an, dass die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss. Solche Anträge sind allerdings eher selten (aber durchaus nicht nie) erfolgreich.
Es ist anzunehmen, dass Trianel nicht nur versucht, sich den Weg zu einer endlch gesicherten Rechtslage über die Berufungszulassung freizukämpfen. Sondern notfalls auch eine neue wasserrechtliche Einleitungserlaubnis beantragen wird, diesmal beim Kreis Unna. Doch ebenso sicher ist davon auszugehen, dass der BUND nicht locker lässt, bis er eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung über seine Position herbeigeführt hat. Das könnte dann allerdings wiederum Jahre in Anspruch nehmen, denn ein neuer Besched bedeutet auch ein neues Widerspruchsverfahren, eine neue Klage und daran anknüpfend mnöglicherweise erneut mehrere Instanzen. Während dieser Zeit läuft das Kraftwerk zwar, aber die Rechtsposition bleibt ungesichert und es fallen fortlaufend Kosten an, die den Betrieb belasten (Miriam Vollmer).
Was steht in der Klimaklage?
Gestern kündigte die Klimaaktivistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundesverfassungsgericht eine Klimaklage einzureichen. Inzwischen hat die Verfahrensbevollmächtigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusammenfassung veröffentlicht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:
Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12.12.2019 (KSG).
Die Beschwerdeführer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwerdeführer vor, dass die erwähnten Grundrechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privatsphäre und Familienleben) EMRK auszulegen seien.
Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grundrechte mit den deutschen Grundrechten auf den ersten Blick überraschend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die niederländische Stiftung URGENDA kürzlich letztinstanzlich mit genau diesem Argument durchgesetzt und die Niederlande zu anspruchsvolleren Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet.
Der Argumentationspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klimawandel mit seinen katastrophalen Folgen würde die jungen Beschwerdeführer in den vorgenannten Grundrechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutznormlehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erderwärmung eintreten würde.
Warum meinen wir, dass die Verfassungsbeschwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur „möglichst“ erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwerdeführer, dass die Emissionsminderungen, die sie von der Bundesregierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen rechtlichen Grund, denn die EU-Lastenteilung lässt es ausdrücklich zu, Minderungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch naturwissenschaftlich gleichgültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem rechtlichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwerdeführervertreterin nicht ganz überraschend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.
Ist die Klimaklage also ein Rohrkrepierer? Vermutlich nicht: Die Öffentlichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlaggebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwerdeführer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).
Achtung, Schadensersatz: Umgang mit Bildern von Ex-Mitarbeitern
Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind selten aufregend. Wenn die dahinterstehende Rechtsfrage aber so interessant ist wie die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen bei DSGVO–Verstößen, schafft es auch ein Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19) zu recht in die Öffentlichkeit.
Was war passiert? Ein Unternehmen stellte ein Foto mit Namen und Stellenbezeichnung eines Mitarbeiters auf seine Homepage und auch seine Facebook–Fanpage. Dann kündigte der Arbeitnehmer. Anlässlich der Kündigung widerrief er die dem Arbeitgeber erteilte Einwilligung in die Verwendung des Fotos. Der Arbeitgeber entfernte darauf hin zwar das Bild von der Homepage, aber nicht von der Facebook-Fanpage.
Im Guten scheint man nicht voneinander geschieden zu sein, denn nun fuhr der Arbeitnehmer schwerere Geschütze auf und ließ seinen Anwalt das Ex–Unternehmen auffordern, das Bild auch bei Facebook zu löschen. Weiter machte der Anwalt Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Der Aufforderung zur Löschung kam das Unternehmen nach, Schadensersatz wollte es aber nicht zahlen. Der Arbeitnehmer bestand aber auf der Forderung.
Beim Arbeitsgericht beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Zuge dessen hatte das Gericht zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch wohl besteht. Dies ist insofern interessant, als dass die DSGVO bekanntlich erst seit 2018 scharfgeschaltet ist, so dass es bisher zu vielen Fragen noch keine Rechtsprechung gibt. In den Vor–DSGVO– Zeiten gab es Geld nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die aktuelle Regelung enthält ein solches Kriterium aber nicht. Entsprechend sah das Gericht auch ohne eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Schadensersatzanspruch für wahrscheinlich gegeben an. Interessant auch: Der Arbeitgeber könne sich weder darauf berufen, dass die Veröffentlichung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein. Noch kann er sich auf berechtigte Interessen zurückziehen. Das Gericht sah deswegen einen Schadensersatz von bis zu 1.000 € für gegeben an.
Was bedeutet dieser Entscheidung nun für die Praxis? Sicherlich ist im Hinblick auf solche Konstellationen das allerletzte Wort noch nicht gesprochen. So ist es wahrscheinlich, dass auch höhere Gerichte als ein erstinstanzliches Arbeitsgericht sich mit der Frage des Schadensersatzes künftig noch beschäftigen werden. Doch in jedem Fall sollten Unternehmen mit mehr Sorgfalt die Verwendung von Fotos ihrer Mitarbeiter begleiten. Zum einen sind Einwilligungen weit wichtiger, als viele Unternehmen im hemdsärmeligen Alltag glauben. Zum anderen: Einwilligungen können widerrufen werden. Deswegen sollte die Klärung des weiteren Schicksals von Bildern zur Routine gehören, wenn Mitarbeiter ausscheiden (Miriam Vollmer).
Donnerschlag: Recht auf Vergessen II“ und die umwelt- und energierechtliche Praxis
Hassen Sie den Satz „Da kann man nichts machen“ eigentlich auch so wie wir? Irgendetwas ist hart rechtswidrig, aber es gibt keinen Weg, um der Sache beizukommen, und weil die Gegenseite – das ist bei uns Verwaltungsrechtlern oft der Staat – das genau weiß, bemüht sie sich auch gar nicht erst, die Sache mit der Rechtmäßigkeit so ganz genau zu nehmen.
Lange verhielt es sich mit Verstößen gegen das Europarecht so, vor allem in Bezug auf Grundrechte. Die Grundrechte der EU stehen in der Grundrechtscharta, der GRC, die seit 2009 in allen EU-Mitgliedstaaten abgesehen vom Noch-EU-Staat Großbritannien und Polen gilt. Die Grundrechte der GRC sehen den deutschen Grundrechten im Grundgesetz alles in allem recht ähnlich, aber oft half einem das nicht, wenn ein deutsches letztinstanzliches Gericht eine Entscheidung getroffen hatte, deren Grundrechtskonformität man gern überprüft hätte. Denn beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann man als Unternehmen oder Bürger nicht gegen Urteile deutscher Gerichte vorgehen, weil es keine EU-Verfassungsbeschwerde gibt. Und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stand seit der Entscheidung „Solange II“ auf dem Standpunkt (Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83), dass es für Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen in Bezug auf abgeleitetes Gemeinschaftsrecht unzuständig ist, solange der EU-Grundrechtsschutz stabil bleibt.
Für das Umwelt- und Energierecht hatte „Solange II“ weitreichende Folgen. Beide Materien sind sehr, sehr weitgehend vergemeinschaftet, bestehen also zum allergrößten Teil aus umgesetztem EU-Recht, von der Stromrichtlinie bis zur Emissionshandelsrichtlinie, der Industrieemissionsrichtlinie und nicht zuletzt der Verbraucherrichtlinie, die auch im Energiebereich wichtig ist. Hier musste also ein Fachgericht – etwa das Bundesverwaltungsgericht – davon überzeugt werden, die Frage der Vereinbarkeit der jeweils fallentscheidenden Frage mit EU-Recht im Wege des Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Wenn dieser Anregung nicht stattgegeben wurde, gab es praktisch keinen Weg mehr zu einer Überprüfung, denn die Rüge, hier sei der gesetzliche Richter vorenthalten worden, ist unserer Erfahrung nach eine eher theoretische als praktische Möglichkeit. Hinzu kam: Rügte man im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung deutscher Grundrechte bei der Umsetzung von EU-Recht auch die Verletzung von primärem EU-Recht selbst, war dies faktisch völlig wirkungslos, denn das BVerfG legte dem EuGH aus Prinzip nicht vor.
Diese oft ausgesprochen ärgerliche Sackgasse des Rechtsschutzes hat der Erste Senat mit der Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17) nun gründlich umgebaut. Während er sich bisher für praktisch unzuständig erklärt hatte, wenn es um EU-Grundrechte geht, will er nun kontrollieren, ob deutsche Behörden und Gerichte die Unionsgrundrechte richtig angewendet haben. Das BVerfG ist damit schlagartig nicht mehr nur das Gericht des Grundgesetzes, sondern auch ein Gericht der GRC, die es immer dann heranziehen will, wenn es um umgesetztes oder angewandtes Unionsrecht geht, also praktisch um 90% des Umwelt- und Energierechts. In diesem Segment seiner Rechtsprechung will das BVerfG künftig auch Auslegungsfragen vorlegen. Das ist bisweilen erfreulich, dürfte aber in vielen Fällen künftig zu noch längeren Verfahren bis zu endgültigen Klärungen führen.
Insgesamt meinen wir: Das BVerfG ist im Umwelt- und Energierecht mit diesem Schachzug wieder zurück auf dem Spielfeld der Relevanz. Hier tritt etwas Paradoxes ein: Indem das BVerfG zugibt, in vielen Fällen nur noch ein Gericht „unterhalb“ des EuGH zu sein, bringt es sich wieder aktiv ins Spiel und gewinnt faktisch wieder an Macht. Zwar sind viele Fragen noch ungeklärt, aber wir freuen uns, künftig voraussichtlich doch seltener die Auskunft geben zu müssen, dass in irgendeinem Fall „nichts mehr zu machen“ sei (Miriam Vollmer).
Mehr als „Ablasshandel“: Der freiwillige Markt
Das Wichtigste zuerst: Nein, die Kompensation von Emissionen durch den Kauf von Zertifikaten ist kein wirkungsloser „Ablasshandel“. Tatsächlich verhält sich die Sache vielmehr so:
Wie viel CO2 emittiert wird, ist sehr gut mess- und erfassbar. Dies resultiert schon aus dem Umstand, dass der Kohlenstoffgehalt von Brennstoffen ja eine messbare Größe darstellt. Werden sie verbrannt, ist damit klar, wie viel Kohlendioxidgehalt in die Atmosphäre entlassen wird. Genaue Daten darüber, wie hoch der Kohlenstoffgehalt von bestimmten Brennstoffen ist, besitzen die Lieferanten, es gibt aber auch Standardwerte. Es ist auch bekannt, wie viel Kohlenstoff umverbrannt in der Schlacke verbleibt und deswegen nicht in die Emissionsmenge eingeht. Da auch bekannt ist, wie hoch die Wirkungsgrade bestimmter Technologien sind, ist es gut möglich, mit einem nicht ganz präzisen, aber ausreichend hohen Näherungsgrad die Emissionen, die auf Autofahrten mit bestimmten PKW, Flügen, aber auch Heizen oder Fleischverzehr entfallen, abzuschätzen. Um ein Beispiel zu nehmen: Ein Flug von Berlin nach Barcelona und zurück verursacht 0,561 t CO2 (einen CO2-Rechner unterhält beispielsweise das Umweltbundesamt)
Wie viel CO2 eingespart wird, ist damit ebenso gut erfassbar. Wenn ein Unternehmen eine bestimmte Menge Dampf beispielsweise nicht mehr unter Einsatz von Kohle, sondern unter Einsatz von Gas erzeugt, kann man das sehr präzise berechnen. Oder wenn 20 Familien nicht mehr Brennholz verfeuern, sondern einen Solarkocher verwenden. Oder wenn eine Deponie abgedichtet und das bei entstehende Methan aufgefangen und energetisch genutzt wird. Auch hier hat man also eine Zahl. Ebenso ist bekannt, was die Umrüstung (Technik, Arbeitskräfte, Finanzierung …) oder die Solarkocher kosten. Damit kann man sehr einfach ausrechnen, was die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2 kostet.
Wenn nun die Urlauberin mit dem Flug nach Barcelona einen Anteil an den Investitionskosten der Umrüstung von Kohle auf Gas oder dem Kauf der Solarkocher bezahlt, der ihren 0,561 t CO2 entspricht, so verhält es sich naturwissenschaftlich so, als wäre sie gar nicht geflogen: Ohne ihr Geld hätte die Familie den Solarkocher nicht angeschafft. Dank ihres Geldes heben sich Emission und Einsparung auf.
Natürlich – und hier kommen wir an den heiklen Punkt an der Sache – funktioniert das nur, wenn die erzielte und finanzierte Emissionseinsparung nicht sowieso stattgefunden hätte. Hätte also das Unternehmen schon deswegen auf Gas umgestellt, weil Gas günstiger ist als Kohle oder weil ein Gesetz in Kraft getreten ist, dass die Umstellung gebietet, so läuft der Einspareffekt leer. Um das ebenso sicher ausschließen zu können, wie Manipulationen und Unrichtigkeiten bei der Bemessung von Einsparungen zu verhindern, gibt es Standards und Sachverständige, die diese Standards überwachen. Ist gewährleistet, dass die Standards eingehalten werden, werden Zertifikate ausgestellt,
Die Standards sind nicht gesetzlich geregelt. Theoretisch könnte sich jeder einen Standard ausdenken und Zertifikate ausstellen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich solche „Mogelzertifikate“ durchsetzen würden. Wenn Unternehmen und Bürger Geld für Projekte ausgeben, um Gutes zu tun und/oder damit zu werben, möchten sie schließlich auch einen Gegenwert für ihr Geld. Die derzeit gehandelten Zertifikate sind deswegen entweder als Certified Emissions Reductions (CER) Ergebnis eines offiziellen und völkerrechtlich verankerten Mechanismus und bilden Einsparungen in Entwicklungsländern ab. Oder es handelt sich um Verified bzw. Voluntary Emissions Reductions (VER), also rein private Standards, die aber in allen uns bekannten Fällen ebenso einem veröffentlichten Standard mit definierten Anforderungen, die stets auch die „Zusätzlichkeit“ einer Maßnahme umfassen, entsprechen müssen und immer extern (z. B. durch den TÜV, der auch einen eigenen Standard definiert hat) geprüft werden. Projekte, die besonders wertvoll sind, weil sie auch soziale und andere Umweltaspekte als „nur“ Einsparung von Treibhausgasen betreffen, können sich als „Gold Standard“ approved zertifizieren lassen.
Was ist also wichtig, wenn man Emissionen kompensieren möchte? Die Projekte, die die Einsparungen generieren, müssen nachvollziehbar, transparent und von externen Gutachtern bestätigt sein. Möchte man nicht selbst den (mitunter den eigenen Sachverstand deutlich übersteigenden) Aufwand betreiben, den Wert und die Nachvollziehbarkeit von Projekten selbst nachzuprüfen, so ist man mit Dienstleistern gut bedient, die entweder eigene oder fremde Projekte checken und die Zertifikate vermarkten. Wichtig ist, dass die – weitgehend standardisierten – Verträge die Einhaltung der Standards, die man sich wünscht, garantieren, damit man, werden sie doch verfehlt, zumindest den Vertrag rückabwickeln kann (Miriam Vollmer)
EEG: Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beihilfenkontrolle
Die Stiftung Umweltenergierecht macht mit einem Hintergrundpapier Furore, in dem sie auf die Auswirkungen der geplanten Senkung der EEG–Umlage hinweist. Zur Erinnerung: Die EEG Umlage beträgt derzeit 6,756 Cent pro Kilowattstunde. Mit der EEG-Umlage wird die Differenz zwischen festgelegten Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Quellen und dem Börsenpreis für Strom einerseits, und der Marktprämie für direkt vermarkten EEG-Strom andererseits finanziert. Doch die Höhe dieser Umlage wird heftig kritisiert, auch weil sie die Akzeptanz der Energiewende schmälern würde. Deswegen soll aus den Geldern, die die Bundesrepublik einnimmt, wenn sie Emissionszertifikate für das Inverkehrbringen von Brennstoffen verkauft, eine Reduzierung finanziert werden.
Auf den ersten Blick klingt der Plan gut. Erneuerbare würden günstiger, fossile Brennstoffe werden im Gegenzug über das BEHG belastet. Doch die Stiftung Umweltenergierecht macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der schöne Plan des Gesetzgebers auch mindestens einen gewichtigen Nachteil hat. Denn nach Art. 107 Absatz 1 AEUV sind direkte Zahlungen an Unternehmen als Beihilfen nicht ohne weiteres möglich. Sie sind grundsätzlich verboten, solange sie nicht von der europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar notifiziert werden.
Die Stiftung Umweltenergierecht weist darauf hin, dass die Notifizierung durch die europäische Kommission alles andere als eine reine Formalität ist. Plakativ gesagt: Sobald es um Beihilfen geht, sitzt die Kommission immer mit am Tisch und ist nicht dafür bekannt, bei der Formulierung von Gestaltungswünsche besonders zimperlich zu sein. Gerade nachdem erst im letzten Frühling der Europäische Gerichtshof (EuGH C‑405/16 P) der Kommission im Stammbuch schrieb, dass das Umlageverfahren des EEG 2012 keine Beihilfe darstellt, ist es deswegen umso überraschender, dass der deutsche Gesetzgeber mit seinem Wunsch, die EEG-Umlage zu senken, sich die Kommission nun wieder freiwillig an den Tisch holt.
Doch über verschüttete Milch soll man nicht weinen. Die Stiftung Umwelt Energierecht denkt deswegen darüber nach, wie eine möglichst wenig belastende praktische Umsetzung aussehen könnte. Im ersten Schritt wird darüber nachgedacht, direkt Geld in das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber einzulegen. Dies würde allerdings, diese Einschätzung teilen wir, das EEG insgesamt für die Zukunft wieder als Beihilfe qualifizieren. Dies würde auch dann für den querfinanzierten Teil des EEG gelten, wenn das EEG in zwei Teile aufgespalten würde, von denen nur einer Gelder erhält, was ausgesprochen aufwändig wäre.
Im Ergebnis rät die Stiftung Umweltenergierecht von pauschalen Zuschüsse an Übertragungsnetzbetreiber ab. Sie plädiert für eine Begrenzung des Teils des EEG, der unvermeidlich wieder in die Beihilfenaufsicht fallen würde auf eng begrenzte Finanzierungskreisläufe, zeigt aber auch Möglichkeiten auf, wie dies gestaltet werden könnte (Miriam Vollmer).