Wenn das Netz sich zu spät meldet – der § 8 Abs. 5 EEG 2021

Derzeit wird diskutiert, ob Betreiber kleiner Dachanlagen in Zukunft überhaupt noch eine Garantievergütung erhalten sollen. Doch in vielen Fällen gibt es schon abseits der Vergütungsfrage Schwierigkeiten, die Anlage überhaupt ans Netz zu bekommen. Wie mit der Situation umzugehen ist, wenn der Netzbetreiber sich zu spät rührt, hat sich die EEG-Clearingstelle in einem Schiedsverfahren beschäftigt.

In dem Verfahren Schiedsspruch 2025/10-VIII ging es um mehrere kleine Photovoltaikanlagen, deren Betreiberin einen Netzanschluss beantragt hatte. Der Netzbetreiber reagierte jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist. Die Betreiberin berief sich daher auf § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021, wonach Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen angeschlossen und betrieben werden dürfen, wenn der Netzbetreiber nicht rechtzeitig reagiert.

Die Clearingstelle bestätigte am 23. Januar 2026, dass der Anspruch auf Anschluss und Betrieb der Anlagen mit Ablauf der Frist grundsätzlich entsteht. Der Netzbetreiber konnte sich also nicht nachträglich darauf berufen, die Anlagen seien nicht netzverträglich. Gleichzeitig stellte das Schiedsgericht fest, dass der notwendige Netzausbau im konkreten Fall wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre und deshalb kein Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss vorlag. Der Anlagenbetreiber hatte im Ergebnis also Pech.

Der Schiedsspruch zeigt damit ein rechtliches Problem auf: Einerseits schützt § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 Anlagenbetreiber, wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren verschleppen. Andererseits bleibt auch in diesem Fall entscheidend, ob der Netzanschluss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – das Risiko trägt auch in diesem Fall der Betreiber (Miriam Vollmer).

2026-03-13T18:05:17+01:0013. März 2026|Erneuerbare Energien|

Mispeln, Frost und E-Autos: Bidirektionales Laden

Mispeln sehen im Herbst knackig und lecker aus, sind aber holzig und schmecken nicht. Nach dem ersten Frost wird das Fruchtfleisch zu einem dunklen, überraschend wohlschmeckenden Brei.

Ist das nun eine passende Metapher für bidirektionales Laden? Jedenfalls hat die BNetzA das Akronym „MiSpEl“ als Namen für das im September gestartete Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten ausgewählt.

Darum geht es: Durch bidirektionales Laden sollen E-Fahrzeuge als mobile Speicher zur Energiewende beitragen. Laden aus dem Stromnetz in die Fahrzeugbatteriebatterie und zurück, ins Netz selbst (Vehicle to Grid – V2G), ins Haus oder in Geräte (Vehicle to Everything – V2X): Das Auto als Notstromaggregat, als Schwarmspeicher für Ausgleichsenergie, als Geschäftsmodell – den möglichen Anwendungsfällen wird viel Problemlösungspotential zugesprochen. Doch bisher sind sie meist in Pilotprojekten erprobt, und die rechtlichen Grundlagen entwickeln sich nur langsam.

Während etwa Rückspeisen im Eigenverbrauch als eher unproblematisch gilt, bestehen weiter Hindernisse für V2G-Anwendungen. So konnten E-Autos als mobile Speicher bisher nicht von finanziellen Entlastungen für stationäre Speicher profitieren (§ 5 Abs. 4 StromStG, § 118 Abs. 6 EnWG). Ein aktueller Gesetzentwurf für das Energie- und Stromsteuerrecht soll das ändern und durchläuft in Kürze die 2. Beratung im Bundestag.

Auch Änderungen im EEG und EnFG durch das sogenannte „Solarspitzengesetz“ (auch „Stromspitzengesetz“) haben Fortschritte gebracht: Bisher war EEG-Förderung nach Zwischenspeicherung nur bei ausschließlicher Nutzung von EE-Strom möglich („Ausschließlichkeitsoption“). Nach den Gesetzesänderungen sollen nun zwei neue Optionen ermöglichen, dass die Förderung auch für gemischte Strommengen (EE- und Netzstrom) anteilig erhalten bleibt. Für die praktische Umsetzung braucht es die Festlegungen der BNetzA. Vorgeschlagen sind eine „Abgrenzungsoption“ und eine „Pauschaloption“. Erstere grenzt EE- und Netzstrom auf Basis viertelstündlicher Messwerte ab; zweitere vereinfacht Annahmen für bestimmte Solaranlagen (bis 30kWp Leistung). Ein konkreter Zeitplan für das MiSpEl-Verfahren fehlt noch, eine zeitnahe Finalisierung der Festlegungen – etwa bis Ende Q1/2026 – wäre aber wünschenswert.

Nicht zuletzt, weil auch die jüngste Studie des Thinktanks Agora Verkehrswende erneut zeigt: Bidirektionales Laden kann Netze entlasten und die Energiewende kostengünstiger machen – wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Es ist an der Zeit, den nächsten Schritt zu machen. Wer weiß: Vielleicht stimmt ja die MiSpEl-Metapher mit dem Genuss nach dem ersten Frost – dann könnte es schon in wenigen Wochen soweit sein. Wir drücken die Daumen.

(Friederike Pfeifer)

2025-11-07T15:54:35+01:007. November 2025|BNetzA, E-Mobilität, Erneuerbare Energien, Gesetzgebung|

Verpflichtende PV-Abgabe Brandenburg

Wer in Brandenburg ab 2025 einen PV-Freiflächenanlage mit mehr als 1 MW Leistung in Betrieb nimmt, muss künftig verpflichtend 2.000 EUR pro MW jährlich an die Kommune abführen. Dies hat der Brandenburger Landtag als neues Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz (BbgPVAbgG) am 25. Januar 2024 beschlossen.

Mit dieser Regelung will Brandenburg die Akzeptanz für Solarparks erhöhen und mehr Geld in die Gemeindekassen spülen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits für Wind in Gestalt des Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG). Beide ähneln dem § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der freiwillige Zahlungen an die Gemeinde vorsieht, die sich die Anlagenbetreiber erstatten lassen können, sofern es sich um EEG-geförderte Strommengen handelt. Doch sind längst nicht alle Solaparks noch in der EEG-Förderung. Und dort, wo kein Erstattungsanspruch besteht, wird entsprechend seltener gezahlt. Dies will die Brandenburger Politik nun ändern und hat die neue Abgabe sogar in § 6 des Gesetzes mit bis zu 100.000 EUR bußgeldbewehrt.Solarpanel, Solarenergie, Windräder

Die Mittel unterliegen einer Zweckbindung: § 4 des neuen Gesetzes bestimmt, dass sie u. a. zur Verschönerung, für Infrastruktur vor Ort, für Kultur, für Bauleitplanung für Erneuerbare oder für die Gründung und Anteilserwerb von Bürgerenergiegesellschaften für erneuerbare Energien verwendet werden sollen. Die Bürger sollen ausdrücklich erfahren, woher das Geld stammt.

Irritierend indes: Es bleibt vollkommen offen, wie sich diese Zahlung zu der Zahlung nach § 6 EEG verhält. Sind sie etwa kumulativ zu verstehen? Tritt diese Zahlung an die Stelle des Anspruchs auf 0,2 Cent/kWh nach § 6 EEG? Dies wäre insofern schwierig, als dass mit dem § 66 EEG ja ein Erstattungsanspruch verbunden ist. Hier sollte der Landesgesetzgeber klarstellen, was beabsichtigt ist (Miriam Vollmer).

2024-02-01T23:40:59+01:001. Februar 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|