Die gemein­schaft­liche Gebäudeversorgung

Das neue Solar­paket, frisch von der Bundes­re­gierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolg­reichen Mieter­stroms soll es eine „gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung“ geben, die mit deutlich weniger Verpflich­tungen des Liefe­ranten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versor­gungsform soll ein § 42b Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungs­ei­gen­tümer und Eigen­tümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieter­strom) nicht zu 100% durch den Liefe­ranten, der dann zwangs­läufig ergän­zende Strom­mengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strom­mengen, und zwar jeweils anteils­mäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finan­ziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelie­ferten Bedarf beschaffen sich die Gebäu­de­ver­sorgten dann selbst über ganz normale Energie­lie­fer­ver­träge mit Dritten. Überschüsse können einge­speist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleich­terung: Die meisten Liefe­ran­ten­pflichten entfallen, vor allem die aufwen­digen Trans­parenz- und Infor­ma­ti­ons­pflichten, die bei Solar­strom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerb­liche Mieter und WEG-Gemein­schaften so Solar­strom beziehen wie ein Eigen­tümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatz­strom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kunden­anlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunfts­nach­weise für den nicht einge­speisten Strom ausge­stellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Auftei­lungs­ver­ein­ba­rungen im Gleichlauf mit der Abschrei­bungs­dauer der Anlage geregelt wäre, um die Finan­zierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parla­men­ta­ri­schen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Windkraft schlägt Denkmal­schutz: Zu OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2023, 5 K 171/22

Seit 2022 liegt der Ausbau der Erneu­er­baren Energien laut § 2 EEG im „überra­genden öffent­lichen Interesse“. Dass diese Formu­lierung keine Sonntagsrede ist, sondern echte Auswir­kungen hat, zeigt eine Entscheidung des OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 171/22).

Hier hatte ein Vorha­ben­träger eine Geneh­migung für eine Windkraft­anlage beantragt. Die Behörde war dem aber nicht frist­gemäß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachge­kommen. Die Denkmal­schutz­be­hörde hatte nämlich eine entge­gen­ste­hende Stellung­nahme abgegeben.

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Das sei kein hinrei­chender Grund, befand das Gericht. Zum einen sei die Geneh­mi­gungs­be­hörde nicht an die Stellung­nahme der Denkmal­schutz­be­hörde gebunden, sondern müsste selbst prüfen. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn das Erschei­nungsbild der Denkmäler sich deutlich verschlechtern würde, die Geneh­migung zu erteilen. Dem Interesse am Ausbau der Erneu­er­baren komme ein regel­mä­ßiges Überge­wicht zu, das nur in Ausnah­me­fällen überwunden werden könne. Selbst für eine Alter­na­ti­venprüfung sah das Gericht keinen Raum, da es auf jeden geeig­neten Standort für Windenergie ankomme (Miriam Vollmer).

2023-05-19T01:58:14+02:0019. Mai 2023|Erneuerbare Energien|

Gilt die neue Umsatz­steu­er­be­freiung auch beim Contracting von Solaranlagen?

Wir hatten bereits schon einmal darüber berichtet, dass der Gesetz­geber die Umsatz­steuer auf Solar­an­lagen auf Null reduziert hat. Gem. der neu einge­führten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatz­steuer auf 0 Prozent für die die Liefe­rungen von Solar­mo­dulen an den Betreiber einer Photo­vol­ta­ik­anlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­anlage wesent­lichen Kompo­nenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solar­mo­dulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photo­vol­ta­ik­anlage auf oder in der Nähe von Privat­woh­nungen, Wohnungen sowie öffent­lichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätig­keiten genutzt werden, instal­liert wird.

Die Voraus­set­zungen gelten als erfüllt, wenn die instal­lierte Brutto­leistung der Photo­vol­ta­ik­anlage laut Markt­stamm­da­ten­re­gister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob diese Reduzierung der Umsatz­steuer auch für Fälle des Anlagen­con­tracting gilt, bei dem die Anlage nicht verkauft sondern an den Anlagen­be­treiber vermietet oder verpachtet wird.

Hier ist zu beachten, dass das maßgeb­liche Kriterium für die Umsatz­steu­er­re­du­zierung die „Lieferung“ der Anlage ist. Während diese beim Verkauf einer solchen Anlage unpro­ble­ma­tisch ist, hängt die Beurteilung von Pacht- und Leasing­mo­dellen vom Einzelfall ab. Verträge, die nur eine Überlassung der Anlage zur Nutzung vorsehen, sind grund­sätzlich von der Umsatz­steu­er­be­freiung nicht erfasst. Eine umsatz­steu­er­recht­liche Leistung liegt bei Leasing­mo­dellen o.Ä. gem. Ziffer 3.5 Abs. 5 Umsatz­steuer-Anwen­dungs­erlass (UStAE) nur dann vor, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegen­stand vom Leasing­geber auf den Leasing­nehmer enthält und aus den – zum Zeitpunkt der Vertrags­un­ter­zeichnung und objektiv zu beurtei­lenden – Vertrags­be­din­gun­gen­deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegen­stand automa­tisch auf den Leasing­nehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertrags­ablauf planmäßig ausge­führt wird.

Die Umsatz­steu­er­be­freiung im Solar­an­la­gen­con­tracting hängt damit maßgeblich davon ab, ob die überlassene Anlage zumindest am Vertragsende aufgrund der vertrag­lichen Regelungen in das Eigentum des Kunden übergehen soll. Bei einer im Vertrag enthal­tenen unver­bind­lichen Kaufoption soll die Voraus­setzung auch erfüllt sein, wenn angesichts der finan­zi­ellen Vertrags­be­din­gungen die Options­aus­übung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasing­nehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasing­nehmer keine echte wirtschaft­liche Alter­native in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Inter­es­senlage den Gegen­stand erwerben, zurück­geben oder weiter mieten kann.

(Christian Dümke)

2023-02-03T13:40:48+01:003. Februar 2023|Erneuerbare Energien|