Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Das neue Solarpaket, frisch von der Bundesregierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolgreichen Mieterstroms soll es eine “gemeinschaftliche Gebäudeversorgung” geben, die mit deutlich weniger Verpflichtungen des Lieferanten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versorgungsform soll ein § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungseigentümer und Eigentümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieterstrom) nicht zu 100% durch den Lieferanten, der dann zwangsläufig ergänzende Strommengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strommengen, und zwar jeweils anteilsmäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finanziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelieferten Bedarf beschaffen sich die Gebäudeversorgten dann selbst über ganz normale Energielieferverträge mit Dritten. Überschüsse können eingespeist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleichterung: Die meisten Lieferantenpflichten entfallen, vor allem die aufwendigen Transparenz- und Informationspflichten, die bei Solarstrom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerbliche Mieter und WEG-Gemeinschaften so Solarstrom beziehen wie ein Eigentümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatzstrom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kundenanlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunftsnachweise für den nicht eingespeisten Strom ausgestellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Aufteilungsvereinbarungen im Gleichlauf mit der Abschreibungsdauer der Anlage geregelt wäre, um die Finanzierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parlamentarischen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Windkraft schlägt Denkmalschutz: Zu OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2023, 5 K 171/22

Seit 2022 liegt der Ausbau der Erneuerbaren Energien laut § 2 EEG im “überragenden öffentlichen Interesse”. Dass diese Formulierung keine Sonntagsrede ist, sondern echte Auswirkungen hat, zeigt eine Entscheidung des OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 171/22).

Hier hatte ein Vorhabenträger eine Genehmigung für eine Windkraftanlage beantragt. Die Behörde war dem aber nicht fristgemäß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachgekommen. Die Denkmalschutzbehörde hatte nämlich eine entgegenstehende Stellungnahme abgegeben.

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Das sei kein hinreichender Grund, befand das Gericht. Zum einen sei die Genehmigungsbehörde nicht an die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde gebunden, sondern müsste selbst prüfen. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn das Erscheinungsbild der Denkmäler sich deutlich verschlechtern würde, die Genehmigung zu erteilen. Dem Interesse am Ausbau der Erneuerbaren komme ein regelmäßiges Übergewicht zu, das nur in Ausnahmefällen überwunden werden könne. Selbst für eine Alternativenprüfung sah das Gericht keinen Raum, da es auf jeden geeigneten Standort für Windenergie ankomme (Miriam Vollmer).

2023-05-19T01:58:14+02:0019. Mai 2023|Erneuerbare Energien|

Gilt die neue Umsatzsteuerbefreiung auch beim Contracting von Solaranlagen?

Wir hatten bereits schon einmal darüber berichtet, dass der Gesetzgeber die Umsatzsteuer auf Solaranlagen auf Null reduziert hat. Gem. der neu eingeführten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob diese Reduzierung der Umsatzsteuer auch für Fälle des Anlagencontracting gilt, bei dem die Anlage nicht verkauft sondern an den Anlagenbetreiber vermietet oder verpachtet wird.

Hier ist zu beachten, dass das maßgebliche Kriterium für die Umsatzsteuerreduzierung die „Lieferung“ der Anlage ist. Während diese beim Verkauf einer solchen Anlage unproblematisch ist, hängt die Beurteilung von Pacht- und Leasingmodellen vom Einzelfall ab. Verträge, die nur eine Überlassung der Anlage zur Nutzung vorsehen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerbefreiung nicht erfasst. Eine umsatzsteuerrechtliche Leistung liegt bei Leasingmodellen o.Ä. gem. Ziffer 3.5 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) nur dann vor, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungendeutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Die Umsatzsteuerbefreiung im Solaranlagencontracting hängt damit maßgeblich davon ab, ob die überlassene Anlage zumindest am Vertragsende aufgrund der vertraglichen Regelungen in das Eigentum des Kunden übergehen soll. Bei einer im Vertrag enthaltenen unverbindlichen Kaufoption soll die Voraussetzung auch erfüllt sein, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann.

(Christian Dümke)

2023-02-03T13:40:48+01:003. Februar 2023|Erneuerbare Energien|