Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 einige wichtige steuerliche Hürden für Betreiber von kleineren PV-Anlagen abgebaut. Wir geben einen kurzen Überblick:
Befreiung von der Umsatzsteuer
Bei der Lieferung, dem Erwerb, der Einfuhr und der Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern fällt ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt – und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, errichtet wird.
Befreiung von der Einkommenssteuer
Betreiber von Anlagen bis 30 kW auf einen Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie müssen ab 2023 auf die erzielten Erträge keine Einkommenssteuer mehr zahlen. Befindet sich die Anlage auf einem Mehrfamilienhaus oder einer gemischt genutzten Immobilie beträgt die Grenze 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit, bis zu einem Maximalwert von 100 kW.
Der Gesetzgeber hofft durch diese Steuererleichterungen den Ausbau der erneuerbaren Energien in diesem Segment wirtschaftlich attraktiver zu gestalten.
(Christian Dümke)
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