Alle Jahre wieder – Stichtag 31.05. für Korrektur von EEG Abrech­nungen naht

Alle Jahre wieder steht für Netzbe­treiber und deren vorge­la­gerte Übertra­gungs­netz­be­treiber die Endab­rechnung der vom Netzbe­treiber an Anlagen­be­treiber ausge­zahlte Förde­rungen nach dem EEG auf dem Plan. Der örtliche Strom­ver­teil­netz­be­treiber, dem Anlagen­be­treiber die Einspei­se­ver­gütung oder die Markt­prämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seiner­seits von seinem vorge­la­gerten Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet. Die Abrechnung erfolgt zum 31. Mai eines jeden Jahres– und bis zu diesem Stichtag müssen auch Abrech­nungs­fehler der Vorjahre korri­giert werden, wenn man nicht ein weiteres Jahr warten möchte.

Aller­dings sind Fehler bei der Abwicklung der EEG Vergütung, bei denen zum Beispiel der Anlagen­be­treiber vom Netzbe­treiber fehlerhaft eine zu geringe Einspei­se­ver­gütung erhalten hat, in der Praxis nur mit Aufwand zu korri­gieren. Der betroffene Netzbe­treiber kann die korri­gierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrech­nungs­runde mit seinem Übertra­gungs­netz­be­treiber unter­bringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Die Korrektur muss weiterhin gem. § 62 EEG 2021 eine rechts­kräftige Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder ein zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führtes Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG voraus­ge­gangen sein oder aber es existiert ein vollstreck­barer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner strei­tigen gericht­lichen oder behörd­lichen Ausein­an­der­setzung, bietet es sich an einen solchen Titel durch einen außer­ge­richt­lichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwalt­liche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungs­pflicht auch direkt der Zwangs­voll­stre­ckung unter­wirft – und die so erstellte Vergleichs­ur­kunde dann vom örtlich zustän­digen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichts­standort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Betei­ligung von Rechts­an­wälten, sowie eines Notars und verur­sacht Kosten.

Betroffene Netzbe­treiber müssen also zeitnah aktiv werden.

(Christian Dümke)

2022-05-10T10:46:17+02:0010. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Ab wann gibt’s Geld im EEG?

Einen inter­es­santen Schieds­spruch über den Beginn der Vergü­tungs­fä­higkeit der Strom­pro­duktion einer EEG-Anlage hat die Clearing­stelle EEG|KWKG am 8. Februar 2022 gefällt:

Im Schieds­ver­fahren ging es um eine Photo­voltaik-Anlage. Diese wurde im Juni 2019 vom Elektriker in Betrieb gesetzt und direkt ans Netz angeschlossen. Zuvor hatte der Betreiber den Netzbe­treiber über sein Anschluss­be­gehren infor­miert, eine Anschluss­zusage erhalten und sollte die Inbetrieb­nahme innerhalb von fünf Werktagen anzeigen. Diese Anzeige erfolgte dann auch, aber erst am 9. Juli 2019. Dass auch schon Strom einge­speist wurde, wurde aber erst drei oder vier Wochen nach Inbetrieb­nahme, also Ende Juli 2019, telefo­nisch mitge­teilt. Ein korrekter Zähler wurde am 23. August 2019 eingebaut.

Solar, Landschaft, Energie, Photovoltaik, Solarenergie

Der Netzbe­treiber wollte nun die Vergütung erst ab dem 23. August 2019 auszahlen. Der Anlagen­be­treiber verlangte Vergütung direkt ab der ersten einge­speisten kWh. Die Clearing­stelle sprach dem Betreiber Vergütung ab dem 25. Juli 2019 zu, dem nach dem Partei­vor­bringen spätesten Zeitpunkt der Kenntnis des Netze­be­treibers über die Einspeisung. Denn eine „Abnahme“ im Rechts­sinne, die zu einem Vergü­tungs­an­spruch führt, sei ohne Kenntnis gar nicht möglich. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Syste­matik, Genese und auch Historie v. a. des § 11 EEG 2017. Ein abgestimmtes Messkonzept und die Einhaltung der techni­schen Anfor­de­rungen nach § 10 Abs. 2 EEG 2017 sei hingegen nicht erfor­derlich. Damit war der Anlagen­be­treiber teilweise erfolgreich.

Wir meinen: Der Schieds­spruch ist rechtlich gut vertretbar, aber im Einzelfall führt das Abstellen auf schiere Kenntnis (hier ein Telefonat) zu komplexen Beweisllagen. Besser deswegen auch bei kleinen Anlagen – wie hier – Formalia wie Melde­o­b­lie­gen­heiten, Proto­kolle etc. sehr ernst nehmen (Miriam Vollmer).

2022-04-19T23:50:42+02:0019. April 2022|Erneuerbare Energien|

Es geht los: Das EEG-Oster­paket im Entwurf

Das Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWK) liefert: Zu Ostern war die EEG-Novelle angekündigt, die Kabinetts­be­ratung ist nun sogar schon für den 6. April geplant. Diese Woche liegt der Entwurf auf dem Tisch.

Während in den letzten Jahren im Vorder­grund stand, Wirtschaft und Verbraucher nicht durch eine stetig steigende EEG-Umlage zu überfordern, gibt das neue BMWK nun (Bio-)Gas: Schon 2035 soll die Strom­erzeugung in Deutschland so gut wie klima­neutral sein. Schon 2030 – also in nur acht Jahren – soll 80% des Brutto­strom­ver­brauchs aus erneu­er­baren Quellen stammen. Um den Ausbau so rapide zu fördern, wird auf ein Bündel an Maßnahmen gesetzt. Dabei bleibt die Markt­prämie vorerst der Regelfall.

Der Zubau soll kräftig ausfallen: Ein neuer § 4 formu­liert einen ehrgei­zigen Ausbaupfad über das Jahr 2035 hinaus. 2030 sollen 110 GW Wind onshore stehen, 2040 sind 160 GW geplant. Solar soll 2030 statt­liche 200 GW aufweisen, 2045 soll sich diese Leistung verdoppelt haben. Ausge­schrieben wird also deutlich mehr. Zudem werden die nicht bezuschlagten Ausschrei­bungs­mengen ab 2024 ins Folgejahr mitge­nommen, so dass das Gesamtziel stehen bleibt, auch wenn es zu Verzö­ge­rungen kommt.

Für Bürger­wind­parks soll erst ab 18 MW die Ausschrei­bungs­pflicht greifen, für Bürger­so­lar­parks ab 6 MW. Die Ausschrei­bungs­grenzen für die PV werden laut Entwurf von aktuell 750 kW Freifläche und 300 kW Dachanlage auf 1 MW angehoben, um die Attrak­ti­vität zu steigern und so Bauherren zu einer optimalen Ausnutzung von Flächen zu motivieren. Zusätzlich steigt laut Entwurf die PV-Einspei­se­ver­gütung. Vorge­sehen ist zudem für PV für 2022 keine und ab 2023 eine Degression der Vergütung nur noch halbjährlich. Der „atmende Deckel“ soll entfallen.

Die Vergütung für die 100% Netzein­speisung für die Aufdach-PV wird erhöht, um Dächer besser zu nutzen. Eigen­erzeu­gungs­mo­delle, aber auch Speicher und Wärme­pumpen, sollen separat, aber noch dieses Jahr, durch Wegfall anderer Umlagen in einem Energie-Umlagen-Gesetz gefördert werden. Über das Wind-SeeG wird auch Offshore zugebaut, vorge­sehen sind 30.000 MW bis 2030. Hemmnisse gerade für Wind an Land im Natur- und Arten­schutz­recht sollen beseitigt werden, das Geneh­mi­gungs­recht wird, so verspricht das Minis­terium, separat verschlankt und so beschleunigt.

Windenergie, Windrad, Windkraft, Windräder, Energie

Auch für die Bioen­ergie sind Neuerungen vorge­sehen: Sie können eine wichtige Rolle als Spitzen­last­kraft­werke spielen und so teilweise Erdgas ersetzen. Dass mehr EE auch mehr Reser­ve­kraft­werke brauchen, wird im Entwurf durch die Förderung von Hybrid-Anlagen, die EE und Wasser­stoff kombi­nieren, mitge­dacht. Hierzu soll eine Verordnung folgen.

Die Bundes­re­gierung plant ein Gesetz noch im Sommer 2022. Da die Kommission notif­zieren muss, kann Berlin das Tempo aber nicht alleine setzen (Miriam Vollmer).

2022-03-04T23:26:16+01:004. März 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|