Strompreisbremse rasiert Erneuerbare Energien

Ab dem 1. Januar 2023 soll entlastet werden, so der Kabinettsentwurf für die Strompreisbremse von heute. Finanziert werden sollen die Entlastungen v. a. durch die Abschöpfung sog. “Überschusserlöse”, also von Erlösen, die nur deswegen so stattlich ausfallen, weil die oft preisbildende Stromproduktion aus Erdgas sich drastisch verteuert hat. Dass diese abgeschöpft werden sollen, ist eine EU-Vorgabe und ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022. Hier heißt es nämlich in Art. 6 Abs. 1:

Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt.

Abgeschöpft werden soll laut EU bei Erneuerbaren, Atomkraftwerken, Braunkohle und Heizöl. Ob die Mitgliedstaaten auch bei Steinkohle abschöpfen wollen, steht ihnen frei, Art. 8 Abs. 1 d. Wie genau die Mitgliedstaaten die Abschöpfung vornehmen, lässt die Verordnung ansonsten weitgehend offen. Klar ist nach Art. 8 Abs. 2 aber, dass die Abschöpfungverhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein soll, Investitionssignale nicht gefährden und die Investitions- und Betriebskosten decken soll.

Klingt gut, finden Sie? Nun, der aktuelle Kabinettsentwurf sieht ganz anders aus. Für die Erneuerbaren Energien, die doch an sich mit dem ehrgeizigen EEG 2023 gefördert werden sollen, um als Bundesrepublik 2045 netto null zu emittieren, sieht es danach nicht gut aus.

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Zunächst ist von den europäischen 180 EUR/MWh im deutschen Entwurf nicht die Rede. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs kappt die Erlöse nicht etwa oberhalb von diesen 18 Cent/kWh, sondern erklärt den “anzulegenden Wert” plus eines Sicherheitszuschlags schlankerhand zur Obergrenze dessen, was ein  Anlagenbetreiber erlösen darf. Dieser Mechanismus führt aber dazu, dass die meisten betroffenen Anlagen eine viel, viel niedrigere Obergrenze für den Erlös haben, als in der EU-Verordnung vorgesehen. Denn der anzulegende Wert ist keineswegs der “richtige” Strompreis für EEG-Anlagen. Es handelt sich vielmehr um eine Art Untergrenze für die Vergütung von EEG-Strom im gesetzlichen Regelfall der sog. “geförderten Direktvermarktung”:

Was ist der “anzulegende Wert”?

Die Bundesnetzagentur schreibt gesetzlich bestimmte Mengen an EEG-Strom aus. Unternehmen, die EEG-Anlagen bauen wollen, bieten einen bestimmten anzulegenden Wert. Den Zuschlag bekommen die Gebote mit dem niedrigsten anzulegenden Wert in aufsteigender Reihenfolge. Dieser Zuschlag garantiert den Unternehmen, dass sie für ihren Strom auf jeden Fall über 20 Jahre diesen anzulegenden Wert erhalten. Es handelt sich also um einen Mindestwert. Faktisch kalkulieren Unternehmen aber mit deutlich höheren Erlösen für ihre Produktion am Markt. Sinn ergibt der anzulegende Wert aber trotzdem, weil er den Zugang zu Finanzierungen erleichtert. Um eine Vorstellung von der Höhe der anzulegenden Werte zu gewinnen: In den Ausschreibungsrunden 2022 für Windenergie an Land betrug der höchste Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat, 5,88 Cent/kWh. Mehr wäre auch gar nicht zulässig gewesen. Da nützt dann auch das 1% Sicherheitszuschlag nicht mehr, dass Betreibern bleiben soll, die nach § 18 des Entwurfs per PPA vermarkten: Nimmt der Staat – genauer gesagt  der Netzbetreiber – 90% der Erlöse oberhalb dieser Marke, so verkauft ein Windparkbetreiber faktisch ab dem 1. Januar 2023 oft zu 6 – 7 Cent/kWh. Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn ein Betreiber sich überhaupt an diesen Auktionen beteiligt hat. Auch Unternehmen, die von vornherein auf Förderung verzichtet und sich allein auf den Markt verlassen haben, müssen ihre Erlöse nun oberhalb des Wertes abführen, der gelten würde, wenn sie in die geförderte Direktvermarktung wechseln.

Statt 18 Cent/kWh, die die EU verlangt, lässt die Bundesrepublik dem Windparkbetreiber also nur etwa ein Drittel.

Ob das rechtmäßig ist? Zweifel gibt es in vielfacher Hinsicht. Da die EU eine so rigide Abschöpfung ja gar nicht verlangt, kann sich der deutsche Gesetzgeber nicht hinter der EU verstecken. Stattdessen muss Deutschland sich fragen lassen, ob diese Form der Abschöpfung wirklich so diskriminierungsfrei ist, wie die VO 2022/1854 es verlangt. Viel spricht dafür, dass dem gerade nicht so ist, und die Abschöpfung das Vertrauen des Marktes in Investitionen in Erneuerbare drastisch erschüttert. Dass Eigentumsrechte und Berufsausübungsrechte ebenso wie der Gleichheitssatz verletzt sein könnten, wird aktuell ebenfalls breit diskutiert. Und ist der Weg des Geldes von den Anlagenbetreibern bis zu den Letztverbrauchern wirklich so staatsfrei, dass die Finanzverfassung mit ihrem sog. Steuerfindungsverbot gar keine Bedeutung hat?

Fest steht schon jetzt: Ob es mit der Abschöpfung seine Richtigkeit hat, wird sicher den Weg zu Gerichten finden. Wir sind skeptisch, ob das so alles gemeinschafts- wie verfassungsrechtlich stimmen kann. Politisch dürfte aber schon jetzt feststehen, dass die Ampel mit ihrer Ankündigung, Investitionen in Erneuerbare zu fördern, mit diesem Gesetzesentwurf gescheitert sein dürfte (Miriam Vollmer).

 

2022-11-25T23:04:54+01:0025. November 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Sonnig: Re-Powering von Freiflächen-PV

Nun hat auch der Bundesrat zugestimmt: Mit der 3. Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) treten nun auch einige kleine, feine Änderungen des EEG in Kraft. Eine Änderung, von der sich viele Unternehmen eine höhere Stromausbeute auf besonders sonnigen Freiflächen versprechen, ist die Neufassung des § 38b Abs. 2 EEG 2023. Nach dessen aktueller Fassung können bestehende Solarmodule nur unter Beibehaltung des (für die Vergütungsmodalitäten entscheidenden) Inbetriebnahmedatums ersetzt werden, wenn die alten aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls nicht mehr erzeugen. Alte Anlagen ohne ein solches Ereignis durch leistungsfähigere neue Anlagen zu ersetzen, ist damit ausgeschlossen. Da aber PV-Anlagen mit der Zeit schlechter werden und außerdem durch technischen Fortschritt neuere Anlagen ohnehin eine höhere Stromausbeute bieten, ist ein solcher Ersatz sinnvoll, um auf bereits genutzten Flächen mehr Strom zu erzeugen.

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Die Neufassung erlaubt einen solchen Ersatz nun unabhängig vom Ersatzgrund. Die neue Anlage tritt also an die Stelle der Alten. Diese Regelung ist uneingeschränkt zu begrüßen, denn sie erlaubt ohne aufwändige Genehmigungsverfahren und die oft langwierige Flächengewinnung eine Erhöhung der PV-Erzeugung an etablierten Standorten, mit Glück schon im kommenden Jahr (Miriam Vollmer)

2022-10-07T19:39:02+02:007. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Strom|

Alle Jahre wieder – Stichtag 31.05. für Korrektur von EEG Abrechnungen naht

Alle Jahre wieder steht für Netzbetreiber und deren vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber die Endabrechnung der vom Netzbetreiber an Anlagenbetreiber ausgezahlte Förderungen nach dem EEG auf dem Plan. Der örtliche Stromverteilnetzbetreiber, dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung oder die Marktprämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seinerseits von seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Die Abrechnung erfolgt zum 31. Mai eines jeden Jahres– und bis zu diesem Stichtag müssen auch Abrechnungsfehler der Vorjahre korrigiert werden, wenn man nicht ein weiteres Jahr warten möchte.

Allerdings sind Fehler bei der Abwicklung der EEG Vergütung, bei denen zum Beispiel der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber fehlerhaft eine zu geringe Einspeisevergütung erhalten hat, in der Praxis nur mit Aufwand zu korrigieren. Der betroffene Netzbetreiber kann die korrigierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrechnungsrunde mit seinem Übertragungsnetzbetreiber unterbringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Die Korrektur muss weiterhin gem. § 62 EEG 2021 eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder ein zwischen den Verfahrensparteien durchgeführtes Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG vorausgegangen sein oder aber es existiert ein vollstreckbarer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner streitigen gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung, bietet es sich an einen solchen Titel durch einen außergerichtlichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwaltliche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungspflicht auch direkt der Zwangsvollstreckung unterwirft – und die so erstellte Vergleichsurkunde dann vom örtlich zuständigen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichtsstandort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Beteiligung von Rechtsanwälten, sowie eines Notars und verursacht Kosten.

Betroffene Netzbetreiber müssen also zeitnah aktiv werden.

(Christian Dümke)

2022-05-10T10:46:17+02:0010. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|