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Vertrieb: Referen­ten­entwurf „Faire Verbraucherverträge“

Das Bundes­jus­ti­zi­mi­nis­terium (BMJV) hat am vergan­genen Freitag einen Entwurf für ein „Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge“ vorgelegt, der sich auch auf den Energie­ver­trieb auswirken soll. Zwar ist der Referen­ten­entwurf noch nicht innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt, und natürlich kann sich auch im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch viel ändern, doch der Entwurf zeigt schon recht deutlich, wohin die Reise geht.

Zwei neue Absätze im § 312c sollen Verbraucher im telefo­ni­schen Direkt­mar­keting mit Gas oder Strom vor den schwarzen Schafen der Branche schützen. Hier gibt es derzeit immer wieder Fälle, in denen im Nachhinein behauptet wird, der Kunde hätte am Telefon den Strom­ver­sorger gewechselt, dabei wollte er nur Infor­ma­ti­ons­ma­terial. Oder der Kunde wurde schlicht überrumpelt und manchmal mit irrefüh­renden Behaup­tungen zur Bestellung verleitet. Von der Behauptung, der Anrufer sei vom Stadtwerk und es ginge nur um einen Wechsel des Tarifs, über die Lüge, das Stadtwerk sei insolvent bis hin zu völlig aus der Luft gegrif­fenen Behaup­tungen über das Sparpo­tential eines Versor­ger­wechsels ist uns hier schon alles begegnet.

Zwar gibt es schon heute die Möglichkeit, bei Fernab­satz­ver­trägen nachträglich zu wider­rufen. Aller­dings ist das bei vielen Verbrau­chern nicht bekannt und natürlich auch mit Aufwand verbunden. Oft hängt der Verbraucher dann für mehrere Jahre bei einem unter Umständen gar nicht so günstigen Energie­di­rekt­ver­markter fest. Wir kennen sogar Fälle, in denen ein grund­ver­sorgter Kunde nach dem Wechsel im Ergebnis teurer versorgt wurde als zuvor. Dem soll die neue Regelung in § 312c Abs. 3 und 4 BGB begegnen. Hiernach ist ein Strom – oder Gaslie­fer­vertrag nur dann wirksam wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unter­nehmer den Inhalt des Vertrages auf einem „dauer­haften Daten­träger“ übermittelt hat. Zu deutsch: Nach dem Telefonat bekommt der neue Kunde den Vertrag zugeschickt. Wenn der Verbraucher ihn dann nicht genehmigt, sich etwa gar nicht mehr meldet, findet kein Versor­ger­wechsel statt.

Für den Direkt­ver­trieb am Telefon inter­essant ist auch ein neuer § 7a UWG, der neu eingefügt werden soll. Hier soll geregelt werden, dass die vorherige ausdrück­liche Einwil­ligung in die Telefon­werbung in angemes­sener Form dokumen­tiert und die Dokumen­tation für fünf Jahre aufzu­be­wahren ist. Dies wird viele Wettbe­werbs­pro­zesse deutlich abkürzen, denn oft steht heute Aussage gegen Aussage, wer hier wem in was einge­willigt hat.

Der Entwurf dürfte nicht nur von Verbrau­cher­schutz­ver­bänden begrüßt werden. Auch die örtlichen Energie­ver­sorger dürften davon profi­tieren, dass ihnen nicht die oft aggres­siven Direkt­ver­markter immer wieder mit teilweise hanebü­chenen Behaup­tungen Kunden per Telefon abspenstig machen. Wer selbst mit seriösen Direkt­ver­marktern seine Reich­weite vergrößern möchte, sollte sich mit den Änderungen natürlich ebenfalls vertraut machen, um nicht verse­hentlich durch überholte Prozesse die Wirksamkeit von Versor­ger­wechseln zu gefährden oder Aufbe­wah­rungs­pflichten zu verletzen (Miriam Vollmer).

Von |27. Januar 2020|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Vertrieb: Wer ist grund­ver­sorgter Kunde?

Mit wem wird ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag geschlossen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundes­ge­richtshof am 27.11.2019 (VIII ZR 165/18).

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte der örtliche Grund­ver­sorger gegen den Eigen­tümer eines Miets­hauses auf 360,61 € plus die Kosten eines Sperr­ver­suchs. Aller­dings hatte nicht der Vermieter den Strom verbraucht, sondern ein Mieter. Der Gang zum Vermieter war damit der sozusagen letzte Versuch des Grund­ver­sorgers, doch an sein Geld zu kommen. Damit schei­terte das Unter­nehmen aller­dings nun auch in Karlsruhe.

Das es überhaupt Gegen­stand der Diskussion war, wer nun Kunde des Grund­ver­sorgers geworden war, beruht auf der Sonder­re­gelung des § 2 Abs. 2 StromGVV, die so auch für Gas, Wasser und Fernwärme existiert: Nach dieser Regelung bedarf es keines ausdrück­lichen Vertrags­schlusses. Es reicht, wenn ein Kunde Strom entnimmt. Auch wenn ihm nicht klar ist, dass er gerade einen Vertrag abschließt, wenn er das Licht anschaltet, entsteht danach ein Vertragsverhältnis.

Der Versorger hatte argumen­tiert, dass es auf die tatsäch­liche Verfü­gungs­gewalt über den Netzan­schluss ankomme. Außerdem würde der Mieter den Strom gerade nicht aus dem Netz der allge­meinen Versorgung, sondern aus einer Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24 EnWG entnehmen. Dies hat den erken­nenden Senats des BGH aber nicht überzeugt. Der Begriff des Netzes der allge­meinen Versorgung sei nur vom Arealnetz zu unter­scheiden, aber nicht von der Kunden­anlage. Außerdem hätte der Hausei­gen­tümer keinen Strom entnommen.

Inter­essant sind die Schlüsse, die der BGH aus diesen Feststel­lungen zieht: Aus dem Umstand, dass dem Mieter ein separater Zähler zugeordnet ist, schließt er auf eine Realof­ferte allein an den Mieter. Mit anderen Worten: Gibt es einzelne Zähler pro Wohnung, wird der einzelne Mieter Kunde. Im Umkehr­schluss bedeutet das: Dort, wo es keine einzelnen Zähler gibt, sondern etwa nach Wohnfläche verteilt wird, trifft dies nicht wohl nicht zu.

Versorger können sich also bei säumigen grund­ver­sorgten Kunden nicht an den Eigen­tümer des Hauses halten, in dem der Verbrauch statt­ge­funden hat. Das ist für Versorger insbe­sondere bedau­erlich, weil beim Vermieter mit den Mietzah­lungen der Mieter, aber auch mit dem Haus selbst regel­mäßig pfändbare Vermö­gens­werte existieren. Beim Mieter ist dies dagegen weit weniger selbst­ver­ständlich. Vermieter, die nach Wohnfläche verteilen, sollte das Urteil ebenfalls inter­es­sieren. Abseits dieser Klärung einer prakti­schen Frage wirft die Entscheidung jedoch auch weitere Probleme im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Netzen und Kunden­anlage auf. Der bisweilen schil­lernder Begriff ist durch dieses Urteil jeden­falls nicht klarer geworden (Miriam Vollmer).

Von |24. Januar 2020|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb, Wasser|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Kohle­aus­stieg: Wird die Stein­kohle grundlos schlechter behandelt als die Braunkohleverstromung?

Der Entwurf des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes enttäuscht auf breiter Front. Von der Deutschen Umwelt­hilfe bis zum BDI bemängelt die Verbands­land­schaft aus jeweils ganz unter­schied­lichen Gründen das Ergebnis des Bund-Länder-Kompro­­misses, der auch von den Festle­gungen der Kohle­kom­mission erheblich abweicht.

Auf einen auch juris­tisch relevanten Punkt weisen die kommu­nalen Unter­nehmen hin. Tatsächlich werden Braun­kohle – und Stein­koh­le­kraft­werke in dem Entwurf ganz anders behandelt: Die Betreiber der Braun­koh­le­kraft­werke erhalten hohe Entschä­digung in Milli­ar­denhöhe, und zwar über die gesamte Laufzeit des Kohlem­ora­to­riums bis 2038. Für die Stein­koh­le­kraft­werke gilt dagegen eine andere Regelung. Bis Ende 2026 soll es Entschä­di­gungen in noch nicht festste­henden Höhen geben. Vorge­sehen ist, dass die Betreiber an Ausschrei­bungen teilnehmen, und dieje­nigen Kapazi­täten still­gelegt werden, deren Betreiber die Still­legung für die geringste Entschä­digung vornehmen wollen. Es ist damit anzunehmen, dass die Still­legung einer Megawatt Stein­kohle den Staat deutlich günstiger kommt als die Still­legung derselben instal­lierte Leistung in einem Braun­koh­le­kraftwerk. Zudem soll es für Stein­koh­le­kraft­werke ab 2027 gar keine Entschä­digung mehr ergeben; ab dann sind ordnungs­recht­liche Still­le­gungen ohne korre­spon­die­rende Zahlung geplant.

Es ist aller­dings fraglich, ob diese Ungleich­be­handlung juris­tisch wirklich unbedenklich ist. Denn in dem im Rahmen des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes entschei­denden Punkt unter­scheiden sich Stein­koh­le­kraft­werke und Braun­koh­le­kraft­werke nicht. Beide Kraft­werks­typen emittieren deutlich mehr Kohlen­dioxid als es dem politi­schen Ziel einer emissi­ons­armen Kraft­werks­wirt­schaft entspricht. Beide Kraft­werks­typen sollen aus dem deutschen Erzeu­gungs­port­folio deswegen bis 2038 ausscheiden. Es ist damit nicht ausge­schlossen, dass hier wegen der Gleichheit im entschei­denden Punkt der Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund­gesetz berührt wird. Mögli­cher­weise handelt es sich also um materiell Gleiches, dass trotzdem ungleich behandelt wird. Wenn die Braun­kohle deutlich mehr Geld für die Still­legung erhält, als die Stein­kohle, bedarf es also eines recht­fer­ti­genden Grundes.

Ein solcher Grund ist aller­dings auf den ersten Blick nicht erkennbar. Braun­koh­le­ver­stromung emittiert deutlich mehr als Stein­kohle bei der Erzeugung der selbe Menge Strom. Aber das ist kein Grund, die Still­legung von Braun­kohle besser zu  vergüten als die von Stein­kohle, eher im Gegenteil. Politisch mag es so sein, dass die ostdeut­schen Bundes­länder und ihre Minis­ter­prä­si­denten sensibler auf die Energie­wende reagieren als der Westen, wo die großen Stein­koh­le­blöcke stehen. Aber das ist für die unter­schied­liche Entschä­digung für den Ausstieg ein erkennbar sachfremder Grund, der die Ungleich­be­handlung kaum zu recht­fer­tigen vermag.

Aus der Verbands­land­schaft dringend bereits die Befürchtung, dass die europäische Kommission im Rahmen ihrer Beihil­fen­auf­sicht ohnehin den Plänen der Bundes­re­gierung, den Kohle­aus­stieg mit viel Geld zu erkaufen, einen Riegel vorschieben könnte. Mögli­cher­weise ist aber auch die Ungleich­be­handlung von Braun­kohle – und Stein­koh­le­kraft­werken ein Aspekt des Kohle­aus­stiegs, der unter Umständen zwar nicht zum Scheitern der Energie­wende, aber zumindest zum Scheitern des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt führen könnte (Miriam Vollmer).

Von |23. Januar 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Strom|0 Kommentare

Abschluss­zwang der Wasserversorger

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum in Miets­häusern Strom- und Gasrech­nungen oft direkt vom Mieter gezahlt werden, Wasser­rech­nungen dagegen vom Vermieter? Nun, das kommt daher, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) eine gesetzlich begründete Pflicht der Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen besteht, jeden Letzt­ver­braucher an ihr Netz anzuschließen. Eine vergleichbare gesetz­liche Norm, die dem einzelnen Verbraucher einen Anspruch auf Anschluss an das Trink­was­sernetz verschafft, gibt es bei der Wasser­ver­sorgung nicht. Kann der örtlich zuständige Wasser­ver­sorger also auch Hausei­gen­tümern den Zugang zu Trink­wasser verweigern?

Nun, im Prinzip gehört zum Grund­be­stand der freiheitlich-demokra­­ti­­schen Grund­ordnung des Grund­ge­setzes immerhin die Vertrags­freiheit. Das heißt kurz gesagt, dass das „Ob, Wo, Wann, Wie und mit Wem“ eines Vertrags­schlusses von jedem selbst entschieden werden kann. Also auch für die Wasser­ver­sorger? Nun gelten für den Bereich der (ehemals) staat­lichen Daseins­vor­sorge oft andere Regeln als für typische Markt­güter wie Brötchen oder Computer. Bei einem leitungs­ge­bun­denen Infra­struk­tur­netzwerk wie die Wasser­ver­sorgung handelt es sich schließlich um eine Art natür­liches Monopol. Hier würde die Vertrags­freiheit in unregu­lierter Form den Wasser­ver­sorgern zu viel Markt­macht in die Hand geben.

Daher geht die Recht­spre­chung auch ohne konkrete Grundlage im Gesetz und auch ohne entspre­chende Regelung in der Verordnung über die Allge­meinen Bedin­gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Abschluss­zwang aus. Umstrit­tener ist, wie diese – auch „Kontra­hie­rungs­zwang“ genannte – Verpflichtung der Versorger, Endkunden an die Wasser­ver­sorgung anzuschließen, rechtlich herge­leitet wird.

Zum Teil wird die vorsätz­liche sitten­widrige Schädigung nach § 826 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) als eine Art zivil­recht­licher Allzweck­waffe heran­ge­zogen. Nach anderer Auffassung begründet das natür­liche Monopol des Leitungs­netzes eine markt­be­herr­schende Stellung, die gemäß §§ 19 ff. des Gesetzes gegen die Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) nicht ausge­nützt werden darf, um einzelne Endver­braucher auszu­schließen. Aber auch das Recht auf Gleich­be­handlung gemäß Artikel 3 Grund­gesetz (GG) kann bei öffent­lichen Wasser­ver­sorgern für eine Anschluss­ver­pflichtung heran­ge­zogen werden. Wenn ein Anschluss erst einmal besteht, ist das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen nach § 5 der AVBWasserV verpflichtet, Wasser im verein­barten Umfang jederzeit am Ende der Anschluss­leitung zur Verfügung zu stellen.

Im Ergebnis hat in Deutschland mit anderen Worten daher jeder Hausei­gen­tümer einen Anspruch auf ausrei­chende Versorgung mit Trink­wasser (Olaf Dilling).

Von |22. Januar 2020|Kategorien: Allgemein|4 Kommentare

Vertrieb: Wer zahlt die Strom­rechnung nach der Trennung?

Eine inzwi­schen ältere Entscheidung des Bundes­ge­richts­hofsvom 24.04.2013 (VII ZR 159/12) beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Ansprüchen aus Energie­lie­fer­ver­trägen nach Trennungen umzugehen ist.

In dem vom BGH entschie­denen Fall schloss ein Ehemann mit einem Unter­nehmen einen Strom­lie­fer­vertrag. Die Ehefrau unter­schrieb nicht. Als das Paar sich trennte, zog sie aus der Wohnung aus, der Mann blieb in der Wohnung und bezog weiter Strom, den er aller­dings nicht bezahlte. Der Versorger nahm daraufhin auch die Ehefrau für die offene Strom­rechnung in Anspruch, und zwar auch für die Zeit, in der sie gar nicht mehr in der Wohnung lebte.

Sie wehrt sich gegen diese Inanspruch­nahme, beantragte Prozess­kos­ten­hilfe, und in diesem Zuge erging der zitierten Beschluss. Das für die Ehefrau unerfreu­liche Ergebnis: Auch wenn sie ausge­zogen ist, ist sie wegen § 1357 Abs. 1 BGB weiterhin verpflichtet. Denn diese Regelung stellt ein Bedarfs­de­ckungs­ge­schäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB da. Zwar existiert mit § 1357 Abs. 3 BGB eine Regelung, die eine Enthaftung für Verpflich­tungen vorsieht, die in der Zeit des Getrennt­lebens entstehen. Der Strom­lie­fer­vertrag wurde aber schon vor der Trennung und dem Auszug geschlossen.

Was resul­tiert aus dieser kleinen Entscheidung für die Praxis? Viele Versorger haben einen Schuldner mehr, als sie glauben. Und wer sich trennt, sollte auch daran denken, solche älteren, laufenden Verpflich­tungen zu regeln (Miriam Vollmer).

Von |21. Januar 2020|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|0 Kommentare

OVG BB: Keine 10 km/h in der Dircksenstraße

Berliner unter Ihnen kennen die Dirck­sen­straße: Sie verläuft – unweit unserer Kanzlei an der Neuen Promenade – in Mitte entlang der S‑Bahnviadukte zwischen dem Bahnhof Janno­witz­brücke und dem Hacke­schen Markt. Berlin Mitte ist nun keine Gegend, in der man generell schnell Auto fahren könnte, aber die Verkehrs­lenkung Berlin hatte sich 2012 für die Dirck­sen­straße etwas ganz Beson­deres ausge­dacht: Über zwei insgesamt nicht ganz 500 m lange Abschnitte der Straße galten Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen, teilweise auf 10 km/h. Dies begründete die Verkehrs­lenkung u. a. mit dem Aufent­halts­cha­rakter der Straße, an der es verhält­nis­mäßig viele kleine Geschäfte, Restau­rants und Cafés gibt.

Diese Festsetzung de Verkehrs­lenkung wurde – wegen nicht bearbei­teten Wider­spruchs im Wege der Untätig­keits­klage – erst vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin, dann vorm Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg angefochten. Das Haupt­ar­gument des Klägers: Der amtliche Verkehrs­zei­chen­ka­talog der Straßen­ver­kehrs­ordnung enthalte kein „Tempo 10“-Schild. Das trifft auch zu: Neben dem bekannten „Tempo 30“ ist hier nur noch ein „Tempo 20“ vorgesehen.

Das VG Berlin hielt das Verkehrs­zeichen für recht­mäßig. Dem ist das OVG Berlin-Brandenburg nun am 20.11.2019 entge­gen­ge­treten; inzwi­schen liegen auch die Gründe vor: § 45 Abs. 1d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 der Straßen­­­ver­­kehrs-Ordnung (StVO) enthalte einen Ausschließ­lich­keits­grundsatz. Mit anderen Worten: Wenn ein Schild in der StVO nicht vorkommt, darf eine örtliche Behörde es sich auch nicht ausdenken. Dies leitet das OVG aus § 39 Abs. 9 Satz 1 StVO ab, der die erlaubten Varianten von Verkehrs­zeichen regelt. Hieraus schließt das OVG, dass alle anderen Varianten verboten seien, denn ansonsten sei die Norm überflüssig. Hierfür spricht nach Ansicht des OVG auch die Syste­matik der StVO an sich. Ganz unabhängig hiervon erschien der Aufent­halts­cha­rakter der Dirck­sen­straße dem Senat auch eher zweifelhaft.

Im Ergebnis müssen die Schilder also wieder weg (Miriam Vollmer).

 

 

 

Von |20. Januar 2020|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare