Vertrieb: Referentenentwurf „Faire Verbraucherverträge“
Das Bundesjustiziministerium (BMJV) hat am vergangenen Freitag einen Entwurf für ein „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ vorgelegt, der sich auch auf den Energievertrieb auswirken soll. Zwar ist der Referentenentwurf noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, und natürlich kann sich auch im Gesetzgebungsverfahren noch viel ändern, doch der Entwurf zeigt schon recht deutlich, wohin die Reise geht.
Zwei neue Absätze im § 312c sollen Verbraucher im telefonischen Direktmarketing mit Gas oder Strom vor den schwarzen Schafen der Branche schützen. Hier gibt es derzeit immer wieder Fälle, in denen im Nachhinein behauptet wird, der Kunde hätte am Telefon den Stromversorger gewechselt, dabei wollte er nur Informationsmaterial. Oder der Kunde wurde schlicht überrumpelt und manchmal mit irreführenden Behauptungen zur Bestellung verleitet. Von der Behauptung, der Anrufer sei vom Stadtwerk und es ginge nur um einen Wechsel des Tarifs, über die Lüge, das Stadtwerk sei insolvent bis hin zu völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen über das Sparpotential eines Versorgerwechsels ist uns hier schon alles begegnet.
Zwar gibt es schon heute die Möglichkeit, bei Fernabsatzverträgen nachträglich zu widerrufen. Allerdings ist das bei vielen Verbrauchern nicht bekannt und natürlich auch mit Aufwand verbunden. Oft hängt der Verbraucher dann für mehrere Jahre bei einem unter Umständen gar nicht so günstigen Energiedirektvermarkter fest. Wir kennen sogar Fälle, in denen ein grundversorgter Kunde nach dem Wechsel im Ergebnis teurer versorgt wurde als zuvor. Dem soll die neue Regelung in § 312c Abs. 3 und 4 BGB begegnen. Hiernach ist ein Strom – oder Gasliefervertrag nur dann wirksam wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer den Inhalt des Vertrages auf einem „dauerhaften Datenträger“ übermittelt hat. Zu deutsch: Nach dem Telefonat bekommt der neue Kunde den Vertrag zugeschickt. Wenn der Verbraucher ihn dann nicht genehmigt, sich etwa gar nicht mehr meldet, findet kein Versorgerwechsel statt.
Für den Direktvertrieb am Telefon interessant ist auch ein neuer § 7a UWG, der neu eingefügt werden soll. Hier soll geregelt werden, dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentiert und die Dokumentation für fünf Jahre aufzubewahren ist. Dies wird viele Wettbewerbsprozesse deutlich abkürzen, denn oft steht heute Aussage gegen Aussage, wer hier wem in was eingewilligt hat.
Der Entwurf dürfte nicht nur von Verbraucherschutzverbänden begrüßt werden. Auch die örtlichen Energieversorger dürften davon profitieren, dass ihnen nicht die oft aggressiven Direktvermarkter immer wieder mit teilweise hanebüchenen Behauptungen Kunden per Telefon abspenstig machen. Wer selbst mit seriösen Direktvermarktern seine Reichweite vergrößern möchte, sollte sich mit den Änderungen natürlich ebenfalls vertraut machen, um nicht versehentlich durch überholte Prozesse die Wirksamkeit von Versorgerwechseln zu gefährden oder Aufbewahrungspflichten zu verletzen (Miriam Vollmer).
Vertrieb: Wer ist grundversorgter Kunde?
Mit wem wird ein Grundversorgungsvertrag geschlossen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof am 27.11.2019 (VIII ZR 165/18).
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte der örtliche Grundversorger gegen den Eigentümer eines Mietshauses auf 360,61 € plus die Kosten eines Sperrversuchs. Allerdings hatte nicht der Vermieter den Strom verbraucht, sondern ein Mieter. Der Gang zum Vermieter war damit der sozusagen letzte Versuch des Grundversorgers, doch an sein Geld zu kommen. Damit scheiterte das Unternehmen allerdings nun auch in Karlsruhe.
Das es überhaupt Gegenstand der Diskussion war, wer nun Kunde des Grundversorgers geworden war, beruht auf der Sonderregelung des § 2 Abs. 2 StromGVV, die so auch für Gas, Wasser und Fernwärme existiert: Nach dieser Regelung bedarf es keines ausdrücklichen Vertragsschlusses. Es reicht, wenn ein Kunde Strom entnimmt. Auch wenn ihm nicht klar ist, dass er gerade einen Vertrag abschließt, wenn er das Licht anschaltet, entsteht danach ein Vertragsverhältnis.
Der Versorger hatte argumentiert, dass es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Netzanschluss ankomme. Außerdem würde der Mieter den Strom gerade nicht aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, sondern aus einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 EnWG entnehmen. Dies hat den erkennenden Senats des BGH aber nicht überzeugt. Der Begriff des Netzes der allgemeinen Versorgung sei nur vom Arealnetz zu unterscheiden, aber nicht von der Kundenanlage. Außerdem hätte der Hauseigentümer keinen Strom entnommen.
Interessant sind die Schlüsse, die der BGH aus diesen Feststellungen zieht: Aus dem Umstand, dass dem Mieter ein separater Zähler zugeordnet ist, schließt er auf eine Realofferte allein an den Mieter. Mit anderen Worten: Gibt es einzelne Zähler pro Wohnung, wird der einzelne Mieter Kunde. Im Umkehrschluss bedeutet das: Dort, wo es keine einzelnen Zähler gibt, sondern etwa nach Wohnfläche verteilt wird, trifft dies nicht wohl nicht zu.
Versorger können sich also bei säumigen grundversorgten Kunden nicht an den Eigentümer des Hauses halten, in dem der Verbrauch stattgefunden hat. Das ist für Versorger insbesondere bedauerlich, weil beim Vermieter mit den Mietzahlungen der Mieter, aber auch mit dem Haus selbst regelmäßig pfändbare Vermögenswerte existieren. Beim Mieter ist dies dagegen weit weniger selbstverständlich. Vermieter, die nach Wohnfläche verteilen, sollte das Urteil ebenfalls interessieren. Abseits dieser Klärung einer praktischen Frage wirft die Entscheidung jedoch auch weitere Probleme im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Netzen und Kundenanlage auf. Der bisweilen schillernder Begriff ist durch dieses Urteil jedenfalls nicht klarer geworden (Miriam Vollmer).
Kohleausstieg: Wird die Steinkohle grundlos schlechter behandelt als die Braunkohleverstromung?
Der Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes enttäuscht auf breiter Front. Von der Deutschen Umwelthilfe bis zum BDI bemängelt die Verbandslandschaft aus jeweils ganz unterschiedlichen Gründen das Ergebnis des Bund-Länder-Kompromisses, der auch von den Festlegungen der Kohlekommission erheblich abweicht.
Auf einen auch juristisch relevanten Punkt weisen die kommunalen Unternehmen hin. Tatsächlich werden Braunkohle – und Steinkohlekraftwerke in dem Entwurf ganz anders behandelt: Die Betreiber der Braunkohlekraftwerke erhalten hohe Entschädigung in Milliardenhöhe, und zwar über die gesamte Laufzeit des Kohlemoratoriums bis 2038. Für die Steinkohlekraftwerke gilt dagegen eine andere Regelung. Bis Ende 2026 soll es Entschädigungen in noch nicht feststehenden Höhen geben. Vorgesehen ist, dass die Betreiber an Ausschreibungen teilnehmen, und diejenigen Kapazitäten stillgelegt werden, deren Betreiber die Stilllegung für die geringste Entschädigung vornehmen wollen. Es ist damit anzunehmen, dass die Stilllegung einer Megawatt Steinkohle den Staat deutlich günstiger kommt als die Stilllegung derselben installierte Leistung in einem Braunkohlekraftwerk. Zudem soll es für Steinkohlekraftwerke ab 2027 gar keine Entschädigung mehr ergeben; ab dann sind ordnungsrechtliche Stilllegungen ohne korrespondierende Zahlung geplant.
Es ist allerdings fraglich, ob diese Ungleichbehandlung juristisch wirklich unbedenklich ist. Denn in dem im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes entscheidenden Punkt unterscheiden sich Steinkohlekraftwerke und Braunkohlekraftwerke nicht. Beide Kraftwerkstypen emittieren deutlich mehr Kohlendioxid als es dem politischen Ziel einer emissionsarmen Kraftwerkswirtschaft entspricht. Beide Kraftwerkstypen sollen aus dem deutschen Erzeugungsportfolio deswegen bis 2038 ausscheiden. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass hier wegen der Gleichheit im entscheidenden Punkt der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz berührt wird. Möglicherweise handelt es sich also um materiell Gleiches, dass trotzdem ungleich behandelt wird. Wenn die Braunkohle deutlich mehr Geld für die Stilllegung erhält, als die Steinkohle, bedarf es also eines rechtfertigenden Grundes.
Ein solcher Grund ist allerdings auf den ersten Blick nicht erkennbar. Braunkohleverstromung emittiert deutlich mehr als Steinkohle bei der Erzeugung der selbe Menge Strom. Aber das ist kein Grund, die Stilllegung von Braunkohle besser zu vergüten als die von Steinkohle, eher im Gegenteil. Politisch mag es so sein, dass die ostdeutschen Bundesländer und ihre Ministerpräsidenten sensibler auf die Energiewende reagieren als der Westen, wo die großen Steinkohleblöcke stehen. Aber das ist für die unterschiedliche Entschädigung für den Ausstieg ein erkennbar sachfremder Grund, der die Ungleichbehandlung kaum zu rechtfertigen vermag.
Aus der Verbandslandschaft dringend bereits die Befürchtung, dass die europäische Kommission im Rahmen ihrer Beihilfenaufsicht ohnehin den Plänen der Bundesregierung, den Kohleausstieg mit viel Geld zu erkaufen, einen Riegel vorschieben könnte. Möglicherweise ist aber auch die Ungleichbehandlung von Braunkohle – und Steinkohlekraftwerken ein Aspekt des Kohleausstiegs, der unter Umständen zwar nicht zum Scheitern der Energiewende, aber zumindest zum Scheitern des Kohleausstiegsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht führen könnte (Miriam Vollmer).
Abschlusszwang der Wasserversorger
Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum in Mietshäusern Strom- und Gasrechnungen oft direkt vom Mieter gezahlt werden, Wasserrechnungen dagegen vom Vermieter? Nun, das kommt daher, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine gesetzlich begründete Pflicht der Betreiber von Energieversorgungsnetzen besteht, jeden Letztverbraucher an ihr Netz anzuschließen. Eine vergleichbare gesetzliche Norm, die dem einzelnen Verbraucher einen Anspruch auf Anschluss an das Trinkwassernetz verschafft, gibt es bei der Wasserversorgung nicht. Kann der örtlich zuständige Wasserversorger also auch Hauseigentümern den Zugang zu Trinkwasser verweigern?
Nun, im Prinzip gehört zum Grundbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes immerhin die Vertragsfreiheit. Das heißt kurz gesagt, dass das „Ob, Wo, Wann, Wie und mit Wem“ eines Vertragsschlusses von jedem selbst entschieden werden kann. Also auch für die Wasserversorger? Nun gelten für den Bereich der (ehemals) staatlichen Daseinsvorsorge oft andere Regeln als für typische Marktgüter wie Brötchen oder Computer. Bei einem leitungsgebundenen Infrastrukturnetzwerk wie die Wasserversorgung handelt es sich schließlich um eine Art natürliches Monopol. Hier würde die Vertragsfreiheit in unregulierter Form den Wasserversorgern zu viel Marktmacht in die Hand geben.
Daher geht die Rechtsprechung auch ohne konkrete Grundlage im Gesetz und auch ohne entsprechende Regelung in der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Abschlusszwang aus. Umstrittener ist, wie diese – auch „Kontrahierungszwang“ genannte – Verpflichtung der Versorger, Endkunden an die Wasserversorgung anzuschließen, rechtlich hergeleitet wird.
Zum Teil wird die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als eine Art zivilrechtlicher Allzweckwaffe herangezogen. Nach anderer Auffassung begründet das natürliche Monopol des Leitungsnetzes eine marktbeherrschende Stellung, die gemäß §§ 19 ff. des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht ausgenützt werden darf, um einzelne Endverbraucher auszuschließen. Aber auch das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) kann bei öffentlichen Wasserversorgern für eine Anschlussverpflichtung herangezogen werden. Wenn ein Anschluss erst einmal besteht, ist das Wasserversorgungsunternehmen nach § 5 der AVBWasserV verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.
Im Ergebnis hat in Deutschland mit anderen Worten daher jeder Hauseigentümer einen Anspruch auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser (Olaf Dilling).
Vertrieb: Wer zahlt die Stromrechnung nach der Trennung?
Eine inzwischen ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofsvom 24.04.2013 (VII ZR 159/12) beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Ansprüchen aus Energielieferverträgen nach Trennungen umzugehen ist.
In dem vom BGH entschiedenen Fall schloss ein Ehemann mit einem Unternehmen einen Stromliefervertrag. Die Ehefrau unterschrieb nicht. Als das Paar sich trennte, zog sie aus der Wohnung aus, der Mann blieb in der Wohnung und bezog weiter Strom, den er allerdings nicht bezahlte. Der Versorger nahm daraufhin auch die Ehefrau für die offene Stromrechnung in Anspruch, und zwar auch für die Zeit, in der sie gar nicht mehr in der Wohnung lebte.
Sie wehrt sich gegen diese Inanspruchnahme, beantragte Prozesskostenhilfe, und in diesem Zuge erging der zitierten Beschluss. Das für die Ehefrau unerfreuliche Ergebnis: Auch wenn sie ausgezogen ist, ist sie wegen § 1357 Abs. 1 BGB weiterhin verpflichtet. Denn diese Regelung stellt ein Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB da. Zwar existiert mit § 1357 Abs. 3 BGB eine Regelung, die eine Enthaftung für Verpflichtungen vorsieht, die in der Zeit des Getrenntlebens entstehen. Der Stromliefervertrag wurde aber schon vor der Trennung und dem Auszug geschlossen.
Was resultiert aus dieser kleinen Entscheidung für die Praxis? Viele Versorger haben einen Schuldner mehr, als sie glauben. Und wer sich trennt, sollte auch daran denken, solche älteren, laufenden Verpflichtungen zu regeln (Miriam Vollmer).
OVG BB: Keine 10 km/h in der Dircksenstraße
Berliner unter Ihnen kennen die Dircksenstraße: Sie verläuft – unweit unserer Kanzlei an der Neuen Promenade – in Mitte entlang der S‑Bahnviadukte zwischen dem Bahnhof Jannowitzbrücke und dem Hackeschen Markt. Berlin Mitte ist nun keine Gegend, in der man generell schnell Auto fahren könnte, aber die Verkehrslenkung Berlin hatte sich 2012 für die Dircksenstraße etwas ganz Besonderes ausgedacht: Über zwei insgesamt nicht ganz 500 m lange Abschnitte der Straße galten Geschwindigkeitsbegrenzungen, teilweise auf 10 km/h. Dies begründete die Verkehrslenkung u. a. mit dem Aufenthaltscharakter der Straße, an der es verhältnismäßig viele kleine Geschäfte, Restaurants und Cafés gibt.
Diese Festsetzung de Verkehrslenkung wurde – wegen nicht bearbeiteten Widerspruchs im Wege der Untätigkeitsklage – erst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin, dann vorm Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg angefochten. Das Hauptargument des Klägers: Der amtliche Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrsordnung enthalte kein „Tempo 10“-Schild. Das trifft auch zu: Neben dem bekannten „Tempo 30“ ist hier nur noch ein „Tempo 20“ vorgesehen.
Das VG Berlin hielt das Verkehrszeichen für rechtmäßig. Dem ist das OVG Berlin-Brandenburg nun am 20.11.2019 entgegengetreten; inzwischen liegen auch die Gründe vor: § 45 Abs. 1d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthalte einen Ausschließlichkeitsgrundsatz. Mit anderen Worten: Wenn ein Schild in der StVO nicht vorkommt, darf eine örtliche Behörde es sich auch nicht ausdenken. Dies leitet das OVG aus § 39 Abs. 9 Satz 1 StVO ab, der die erlaubten Varianten von Verkehrszeichen regelt. Hieraus schließt das OVG, dass alle anderen Varianten verboten seien, denn ansonsten sei die Norm überflüssig. Hierfür spricht nach Ansicht des OVG auch die Systematik der StVO an sich. Ganz unabhängig hiervon erschien der Aufenthaltscharakter der Dircksenstraße dem Senat auch eher zweifelhaft.
Im Ergebnis müssen die Schilder also wieder weg (Miriam Vollmer).